Leistung

Information zu der Leistung

Zur Sicherung ihres Lebensbedarfes erhalten einberufene Wehrpflichtige beziehungsweise Zivildienstleistende und ihre Familienangehörigen Leistungen nach dem

Unterhaltssicherungsgesetz (USG). Dazu zählen unter anderem der Ersatz der Beiträge für Versicherungen (außer Lebensversicherungen und Versicherungen, die mit dem Halten und Führen eines Kraftfahrzeuges in Verbindung stehen), Mietbeihilfe oder Wirtschaftsbeihilfe für Selbstständige. Durch den Einberufungsbescheid wird das Wehr-/Zivildienstverhältnis zum darin festgesetzten Dienstantritt begründet. Ab diesem Zeitpunkt werden bei Vorliegen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen die Leistungen nach dem USG längstens für die Dauer des Wehr- beziehungsweise Zivildienstes von neun Monaten gewährt.

Diese Leistungen werden mit Ausnahme des Überbrückungsgeldes auch gewährt, wenn der Wehrpflichtige freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leistet (§ 2 Nr. 1 USG).  

Benötigte Unterlagen

  • Ausfertigung des Einberufungsbescheides, die für die Unterhaltssicherungsbehörde bestimmt ist
  • Nachweise je nach beantragter Unterhaltssicherungsleistung auf Anforderung durch die Unterhaltssicherungsbehörde (z. B. Heiratsurkunde, Abstammungsurkunde der Kinder, Unterhaltstitel vom Jugendamt - bei nichtehelichen Kindern, Sorgerechtserklärung bei nicht miteinander verheirateten Eltern, Mietvertrag)

 

Kosten

keine

Weiterführende Informationen

Antragsberechtigt sind der Wehrpflichtige beziehungsweise Zivildienstleistende sowie seine anspruchsberechtigten Familienangehörigen. Der Wehrpflichtige/Zivildienstleistende ist berechtigt, Leistungen für sich selbst als auch für seine Familienangehörigen zu beantragen. Ein Familienangehöriger kann Leistungen nur für sich selbst beantragen.

Der Antrag kann durch ein einfaches formloses Schreiben gestellt werden. Er sollte rechtzeitig gestellt werden, damit die Leistungen rechtzeitig bei Wehrdienstbeginn beziehungsweise Zivildienstbeginn auf dem Konto sind.

Welche Fristen müssen beachtet werden?

Die Antragsfrist sollte nicht versäumt werden. Drei Monate nach Beendigung des Wehrdienstes beziehungsweise Zivildienstes sind die Ansprüche erloschen.

Benötigte Formulare erhalten Sie vom Formularservice des Thüringenportals.