Allgemeinverfügungen hinsichtlich der Bekämpfung der Geflügelpest

03.02.2022 09:31

Vollzug der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrechtsakt“)

Aufhebung der Allgemeinverfügung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Erfurt zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 10.12.2021

Tierseuchenbekämpfung

Öffentliche Bekanntgabe nach § 41 Abs. 4 ThürVwVfG

(Notbekanntmachung)

An alle Einwohner der Orts-/Stadtteile Kühnhausen, Sulzer Siedlung, Stotternheim, Schwerborn, Gispersleben, Roter Berg, Hohenwinden, Johannesvorstadt

Aufhebung der Allgemeinverfügung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Erfurt zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 10.12.2021

Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) der kreisfreien Stadt Erfurt folgende

Allgemeinverfügung

  1. Die Allgemeinverfügung vom 10.12.2021 zur Bekämpfung der Geflügelpest, Anordnung der Aufstallung aller Bestände mit gehaltenen Geflügel in den nachgenannten ausgewiesenen ornithologischen  Risikogebieten im
  1. Ortsteil Kühnhausen
  2. Ortsteil Sulzer Siedlung
  3. Ortsteil Stotternheim
  4. Ortsteil Schwerborn
  5. Ortsteil Gispersleben
  6. Ortsteil Roter Berg
  7. Stadtteil Hohenwinden
  8. Ortsteil Johannesvorstadt

wird aufgehoben.

  1. Die Allgemeinverfügung wird am Donnerstag, den 03.02.2022 wirksam.
  1. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.

Begründung

In Deutschland wurden seit Mitte Oktober 2021 HPAIV H5N1-infizierte, vorwiegend tot aufgefundene Wildvögel (Stand 10.12.2021, 10:00 Uhr: 325 HPAI H5-Fälle bei Wildvögeln; Quelle TSIS FLI) gemeldet.
Es schien sich ein ähnlicher Trend wie im Vorjahr abzuzeichnen: HPAIV H5N1-infizierte Wasser- und Raubvögel an der schleswig-holsteinischen Wattenmeerküste, in Mecklenburg-Vorpommern und in Niedersachsen schienen den Beginn eines neuen überregionalen Geschehens darzustellen. Weiterhin ließen Funde von HPAIV H5 in gesammeltem Kot von Wasservögeln bzw. gesund erlegten Enten eine weite geografische Verbreitung des Virus auch in gesund erscheinenden Wasservögeln vermuten.
Gemäß Risikoeinschätzung des FLI (Stand 26.10.2021) wurde das Risiko von HPAIV H5-Einträgen in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln als hoch eingestuft.

Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich toter oder kranker Wildvögel sollten unverzüglich weiter intensiviert sowie die Biosicherheit in den Geflügelbetrieben überprüft und ggf. optimiert werden. Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln sollten unbedingt verhindert werden. Aus diesem Grund war als Schutzmaßnahme für alle Geflügelhaltungen in Gebieten, in denen es nachweislich aufgrund ornithologischer Beobachtungen zu massiven Ansammlungen von Zugvögeln kommt und Hausgeflügelbestände in geflügeldichten Gebieten eine Aufstallung zur Haltung des Geflügels in geschlossenen Ställen bzw. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht, unbedingt geboten.

Nach einer neu durchgeführten Risikoeinschätzung und der Tatsache, dass bisher in Thüringen kein erhöhtes Aufkommen an verendeten Wildvögeln zu verzeichnen ist, wurde eine neue Evaluierung der Risikobeurteilung für das Stadtgebiet Erfurt, insbesondere für die unter Nummer 1 genannten Gebiete, vorgenommen und die Allgemeinverfügung zur Aufstallung vom 10.12.2021 nunmehr aufgehoben. Da sich die Seuchenlage in Thüringen deutlich beruhigt hat, ist eine Aufrechterhaltung des Aufstallungsgebotes zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht mehr geboten.

Gemäß § 1 Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz – ThürTierGesG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt, zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Zu Nr. 2 des Tenors
Entsprechend § 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung bzw. Aufhebung keinen Aufschub duldet.

Zu Nr. 3 des Tenors
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist an die Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt zu richten, er kann schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden. Hinweis: Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.

Erfurt, 02.02.2022

Dr. Kreis
Amtsleiter

Hinweise

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite der kreisfreien Stadt Erfurt unter www.erfurt.de/ef139907 sowie mit vorheriger Terminvereinbarung im Sekretariat des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt eingesehen werden.

Aufstallung von gehaltenem Geflügel – Allgemeinverfügung vom 10.12.2021

Öffentliche Bekanntgabe nach § 41 Abs. 4 ThürVwVfG (Notbekanntmachung)

An alle Einwohner der Orts-/Stadtteile Kühnhausen, Sulzer Siedlung, Stotternheim, Schwerborn, Gispersleben, Roter Berg, Hohenwinden, Johannesvorstadt

Bekämpfung der Geflügelpest

Anordnung von Maßnahmen gemäß § 13 Geflügelpest-Verordnung

Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) der kreisfreien Stadt Erfurt folgende

Allgemeinverfügung

  1. Es wird für alle Bestände mit gehaltenen Geflügel in den nachgenannten ausgewiesenen ornithologischen  Risikogebieten im
    1. Ortsteil Kühnhausen
    2. Ortsteil Sulzer Siedlung
    3. Ortsteil Stotternheim
    4. Ortsteil Schwerborn
    5. Ortsteil Gispersleben
    6. Ortsteil Roter Berg
    7. Stadtteil Hohenwinden
    8. Ortsteil Johannesvorstadt

die Aufstallung zur Haltung in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, angeordnet.

  1. Alle Geflügelhalter im Stadtgebiet Erfurt die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt, Tel.-Nr.: 0361 655 1380, FAX: 0361 655-1399, E-Mail: veterinaeramt@erfurt.de anzuzeigen.
     
  2. Die sofortige Vollziehung der in der Nummer 1und 2 des Tenors getroffen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
     
  3. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes und gilt bis auf Weiteres.
     
  4. Die Allgemeinverfügung wird am Samstag, den 11.12.2021 wirksam.
     
  5. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.
     

Begründung

I.

In Deutschland werden neuerlich seit Mitte Oktober 2021 HPAIV H5N1-infizierte, vorwiegend tot aufgefundene Wildvögel (Stand 10.12.2021, 10:00 Uhr: 325 HPAI H5-Fälle bei Wildvögeln; Quelle TSIS FLI) gemeldet.
Es scheint sich ein ähnlicher Trend wie im letzten Jahr abzuzeichnen: HPAIV H5N1-infizierte Wasser- und Raubvögel an der schleswig-holsteinischen Wattenmeerküste, in Mecklenburg-Vorpommern und in Niedersachsen scheinen den Beginn eines neuen überregionalen Geschehens darzustellen. Weiterhin lassen Funde von HPAIV H5 in gesammeltem Kot von Wasservögeln bzw. gesund erlegten Enten eine weite geografische Verbreitung des Virus auch in gesund erscheinenden Wasservögeln vermuten. Die Ergebnisse der genetischen Analyse scheinen die These zu bestätigen, dass dieses Virus in Nordwesteuropa und Skandinavien auch während des Sommers kursierte. Es handelt sich daher vermutlich nicht um einen Neueintrag aus Zentralasien.
Das HPAI H5N1-Virus hat bereits wieder zu Ausbrüchen in einem Tierpark im Landkreis Vorpommern-Greifswald und in verschiedenen kommerziellen Puten-, Hühner- und Wassergeflügelhaltungen, u. a. in Niedersachsen, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Bayern geführt. Auch in Thüringen wurde Anfang Dezember 2021 in zwei Beständen der Ausbruch der Geflügelpest durch das HPAIV H5N1 festgestellt.
Die zeitlich-räumliche Interpretation des erneuten Aufflammens von HPAI H5N1 bei verendeten Wasser-, Limikolen- und Greifvögeln, gehaltenen Vögeln und Geflügel in Deutschland und die ersten Ergebnisse der phylogenetischen Untersuchung der isolierten Viren scheinen die These zu bestätigen, dass das Virus im europäischen (Ost- und Nordsee) Raum nach wie vor (vermutlich auch unerkannt) zirkuliert. Diese Einschätzung wird von Ausbrüchen bei Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln (Kleinhaltungen) in anderen europäischen Ländern gestützt. Der herbstliche Wasservogelzug ist in vollem Gange und in den kommenden Wochen wird der Wildvogelbesatz in den bereits gut besetzen Rastgebieten noch etwas zunehmen. Die nordischen/arktischen Gänse und auch Entenvögel aus Skandinavien und dem Baltikum sind eingetroffen und können zur Verbreitung der zirkulierenden Viren beitragen. Hinzu kommen kühlere Temperaturen und schwächere UV-Strahlung, die ein Überdauern von HPAI-Viren in der Umwelt begünstigen. Darüber hinaus lassen die derzeitigen HPAIV H5N1-Ausbrüche im westlichen Teil Russlands und Fälle bei Wildvögeln in der Nähe der Grenze zu Nordkasachstan vermuten, dass sich weitere Viren im Zusammenhang mit dem beginnenden Herbstzug von Wasservögeln in Analogie der vergangenen Epidemien außerdem und erneut nach Europa ausbreiten könnten. Daher wird gemäß Risikoeinschätzung des FLI (Stand 26.10.2021) das Risiko von HPAIV H5-Einträgen in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln als hoch eingestuft.

Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich toter oder kranker Wildvögel sollten unverzüglich weiter intensiviert sowie die Biosicherheit in den Geflügelbetrieben überprüft und ggf. optimiert werden. Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln sollten unbedingt verhindert werden.
Oberste Priorität hat der Schutz der Nutzgeflügelbestände vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von HPAIV Infektionen. Hierzu müssen die einschlägig empfohlenen Biosicherheitsmaßnahmen und Überwachungs- bzw. Abklärungsuntersuchungen überprüft und unbedingt konsequent eingehalten werden. Zur Einhaltung von Grundregeln der Biosicherheit sind Geflügelhalter gesetzlich verpflichtet. Außerdem ist die Errichtung einer funktionierenden physischen Barriere zwischen den Habitaten von wilden Wasservögeln (z.B. Gewässer, Felder auf denen sich Gänse, Enten oder Schwäne sammeln) und den Geflügelhaltungen wesentlich. Berücksichtigt werden müssen auch indirekte Eintragswege wie kontaminiertes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu und Gegenstände (Schuhwerk, Schubkarren, Fahrzeuge usw.). Diese sind zu unterbinden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen vorzusehen. Das Verschleppen von Infektionen zwischen Geflügelhaltungen ist zu vermeiden. Hierzu müssen strenge Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden, insbesondere die konsequente Reinigung und Desinfektion von Kleidung, Schuhen, Geräten und Fahrzeugen. (Quelle: Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5 in Deutschland des FLI, Stand 26.10.2021)
Gemäß der Risikobeurteilung des (ehemaligen) TLUG der Wildvogel-Rastgebiete ist die Seenplatte im Norden Erfurts als ornithologisches Risikogebiet eingeschätzt worden. Im Ortsteil Schwerborn befindet sich dazu ein großer Geflügelmastbetrieb mit 40.000 Masthähnchen. Als ebenfalls dieser Kategorie neu zugeordnet wurde die Kiesgrube Nordstrand. Das als "geflügeldicht" einzuschätzende Gebiet im Norden Erfurts ist durch die obige Risikoeinschätzung bereits erfasst.
Aus diesem Grund ist als Schutzmaßnahme für alle Geflügelhaltungen in Gebieten, in denen es nachweislich aufgrund ornithologischer Beobachtungen zu massiven Ansammlungen von Zugvögeln kommt und Hausgeflügelbestände in geflügeldichten Gebieten eine Aufstallung zur Haltung des Geflügels in geschlossenen Ställen bzw. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht, unbedingt geboten.

II.

Gemäß § 1 Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz – ThürTierGesG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt, zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Zu Nr. 1 des Tenors

Die Anordnung der Aufstallung unter Ziffer 1. des Tenors erfolgt auf Grundlage des Art. 55 Abs. 1 Buchst. d) i. V. m. Art. 70 Abs. 2 der VO (EU) 2016/429 sowie § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit einer Risikobewertung nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung.
Gemäß Artikel 70 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) 2016/429 ergreift die zuständige Behörde bei Verdacht des Auftretens von u. a. hoch pathogener aviärer Influenza (Geflügelpest- HPAI) bei Wildvögeln die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnehmen, um eine Ausbreitung des Virus auf gehaltene Vögel und Geflügel zu verhindern.
Als eine Seuchenpräventionsmaßnahme ist gemäß Art. 55 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) 2016/429 die Isolierung von gehaltenen Tieren der für die Geflügelpest empfänglichen Arten anzuordnen, wenn dadurch der Kontakt zwischen Wildvögeln und gehaltenen Vögeln und Geflügel und damit eine Ausbreitung in den Haustierbestand vermieden wird.

Als einzig wirksame „Isolierungsmaßnahme“ im Sinne des. Art. 55 Abs. 1 d der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Anordnung der Aufstallung von gehaltenen Vögeln und Geflügel gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) anzusehen. § 13 Abs. 1. Satz 1 Geflügelpestverordnung konkretisiert dahingehend die Seuchenpräventionsmaßnahme „Isolierung“ mit dem Ziel, Kontakt von Wildvögeln zu gehaltenen Vögeln und Geflügel zu verhindern.

Die Festlegungen zur räumlichen Ausdehnung der Aufstallungsanordnung ist auf der Grundlage einer nach § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung erfolgten Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erfolgt. In dieser Risikobewertung wurden die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, rasten oder brüten sowie weitere Tatsachen berücksichtigt, soweit diese für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage unter Berücksichtigung der aktuell sich entwickelnden Tierseuchenlage erforderlich sind.
Die Anordnung der Aufstallung erfolgt auf der Grundlage dieser Risikobewertung.
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende Erkrankung der Hühner und anderer Geflügelarten (z. B. Enten, Gänsen, Puten, Wachteln, Tauben, Wildvögeln), die neben schweren klinischen Erkrankungen und Todesfällen auch hohe wirtschaftliche Verluste beim betroffenen Tierhalter verursacht. Darüber hinaus sind auch massive Einschränkungen beim Handel mit Geflügel und deren Erzeugnissen die Folge eines Geflügelpest-Ausbruchs. Dies würde neben dem direkten Schaden auch einen ggf. tiefen Einschnitt in die derzeit aufgrund der SARS-COV-2-Pandemie bedingte, sich u.U. kurzfristig auch angespannt darstellende, Versorgungslage mit Grundnahrungsmitteln nach sich ziehen können. Der Ausbruch der Geflügelpest in Deutschland und weiteren europäischen Ländern aufgrund eines Eintrages aus der Wildvogelpopulation unterstreicht die Bedeutung von Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Tierhaltungen.
In dem unter I. genannten Gutachten des Friedrich-Loeffler-Instituts wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Typs HPAIV H5 durch Wildvögel in Hausgeflügelbeständen bundesweit als hoch eingeschätzt und neben der konsequenten Durchsetzung von Vorsorgemaßnahmen (insbesondere der Biosicherheit) empfohlen, Geflügel risikobasiert, zumindest für Geflügelhaltungen, die sich in Regionen mit hoher  Geflügel- oder Wildvogeldichte oder in der Nähe von Wildvogel-Rastplätzen befinden, aufzustallen. Aufgrund des genannten Gutachtens sowie der festgestellten Ausbrüche der Geflügelpest bei zahlreichen Wildvögeln in ganz Deutschland hat die Risikobewertung zu dem Ergebnis geführt, dass es erforderlich ist, Geflügel in den definierten Risikogebieten aufzustallen. Eine generelle Aufstallungspflicht in Thüringen ist aufgrund der derzeitigen Gefährdungslage nicht geboten.
Wildvögel stellen ein Reservoir für aviäre Influenzaviren dar, umso mehr, als dass diese auch infiziert sein können, ohne deutliche klinische Symptome zu zeigen, aber trotzdem die Erreger ausscheiden. Auch die aktuell in Europa auftretende H5N1-Variante des aviären Influenzavirus wurde bereits in Wildvögeln in Südostasien nachgewiesen. Da nach momentanen Kenntnisstand der epidemiologischen Ermittlungen in Thüringen der Eintrag von H5N1 in den Mastgänsebestand in im Landkreis Hildburghausen über Wildvögel wahrscheinlich und im Landkreis Altenburger Land nicht auszuschließen ist, ist davon auszugehen, dass das betreffende Virus auch in der Wildvogelpopulation in Thüringen zirkuliert bzw. über den Vogelzug auch in Thüringen präsent ist.  Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es daher unbedingt erforderlich, Kontakte zu Wildvögeln direkter und mittelbarer Art zu minimieren. Geflügel in Freilandhaltungen hat natürlicherweise weitaus größere Kontaktmöglichkeiten mit diversen Umweltfaktoren im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenen Tieren.
Die Anordnung der Aufstallung wurde auf Grundlage epidemiologischer Erkenntnisse von der zuständigen Behörde vorgenommen. Diese Entscheidung erfolgte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahme ist geeignet dem Zweck, hier die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel, zu erreichen. Die Aufstallung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches gleichermaßen geeignet wäre. Die Anordnung ist auch angemessen, da die vorrangig wirtschaftlichen Nachteile, die der einzelne betroffene Tierhalter durch die Aufstallung hinzunehmen hat, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Thüringer Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft entstehen würde, unerheblich sind. Insoweit überwiegt das öffentliche Interesse die privaten Interessen.

Zu Nr. 2 des Tenors

Gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 hat jeder der u.a.  Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält („Geflügel i.S. des Artikel 4 Nr. 9 und „in Gefangenschaft gehaltene Vögel“ i.S. des Art. 4 Nr. 10 der genannten Verordnung) hält, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift, des Betriebsstandortes, der Kategorien und Anzahl der gehaltenen Tiere bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. Die Anordnung der Maßnahme in Ziffer 2. des Tenors, dass eine noch nicht erfolgte Meldung unverzüglich nachzuholen ist, beruht auf § 65 Geflügelpest-Verordnung i. V. m. §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis bei Feststellung der Geflügelpest weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Eine Kenntnis aller Tierhalter ist für alle amtlichen Belange im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen zwingend notwendig. Die Ermächtigung für die zuständige Behörde, nationale Maßnahmen bezüglich der Registrierung anzuwenden ergibt sich aus Artikel 269 Absatz 1 d) der Verordnung (EU) Nr. 2016/429.

Zu Nr. 3 des Tenors

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Ziffern 1. und 2. des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, die bei Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert ein besonderes Vollzugsinteresse, welches über jenes hinausgeht, das den Bescheid rechtfertigt. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die zur wirksamen Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug durchgeführt werden können. Diesem besonderen öffentlichen Interesse stehen keine vorrangigen oder gleichwertigen Interessen des Tierhalters gegenüber, die es rechtfertigen könnten, die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren unanfechtbaren Entscheidung über einen möglichen Widerspruch hinauszuschieben. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.

Zu Nr. 4 und 5 des Tenors

Um die jeweils aktuelle Tierseuchenlage berücksichtigen zu können, bleibt der Widerruf der Allgemeinverfügung vorbehalten.

Entsprechend § 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung (hier: Notbekanntmachung) folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.

Zu Nr. 6 des Tenors

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist an die Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt zu richten, er kann schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden.
Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.

Erfurt, 10.12.2021

Dr. Kreis
Amtsleiter

Hinweise

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe – Allgemeinverfügung vom 30.11.2021

Az. 39-1230-3/21-Kr-Pa-1

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landeshauptstadt Erfurt (VLÜA) erlässt auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz (1) Buchstaben a) iiii) sowie Absatz (4) Buchstaben b) iii) der Verordnung (EU) Nr. 2016/469 i. V. mit § 14 a der Geflügelpest-Verordnung folgende

Allgemeinverfügung

  1. Geflügel darf in gesamten Gebiet der kreisfreien Stadt Erfurt (VLÜA) außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, nur abgegeben werden, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder im Fall von Enten und Gänsen virologisch untersucht wurden.
  2. Die virologischen Untersuchungen von Enten und Gänsen nach Tenorpunkt 1 sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Partie, die an einem Tag abgegeben werden oder bei weniger als 60 Tieren je Partie, an allen Tieren der Partie, die an einem Tag abgegeben werden, mittels kombinierten Rachen- und Kloakentupfern, die am Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz oder einem für diese Untersuchung akkreditiertem Labor untersucht werden, durchzuführen.
  3. Die Untersuchungen nach Tenorpunkt 1 in Verbindung mit Tenorpunkt 2 sind vom Abgeber durch eine Bescheinigung nachzuweisen.
  4. Die sofortige Vollziehung der in den Nummer 1, 2 und 3 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
  5. Diese Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.
  6. Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
  7. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.

Begründung

I.

Aufgrund einer nachweislichen Einschleppung des Hochpathogen Aviären Influenzavirus vom Typ H5N8 (HPAIV H5N8) über den Geflügelhandel aus Nordrhein-Westfalen Mitte März nach Thüringen kam es im März und April 2021 zu einem massiven Ausbruchsgeschehen im Freistaat. Der Verkauf der infizierten Tiere erfolgte überwiegend im mobilen Geflügelhandel. Den mit einem mobilen Geflügelhandel einhergehenden Dokumentationspflichten (Erfassung der Kontaktdaten der Käufer) kamen die Händler nur teilweise nach, ebenso waren die Angaben der Käufer teilweise unvollständig oder falsch. An dieser Sachlage hat sich nach hiesiger Einschätzung nichts geändert. Im November 2021 kam es erneut zu einem Ausbruch der HPAI in einem Junghennenaufzuchtbetrieb in Nordrhein-Westfalen. Es besteht daher erneut die konkrete Gefahr einer weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem hochpathogenem Aviären Influenzavirus auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Erfurt insbesondere durch die Praxis des Verkaufs von Lebendgeflügel im mobilen Reisegewerbe.

Gemäß der aktuellen Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) vom 26.10.2021 stellt der ambulante Handel mit lebendem Geflügel ein hohes Risiko für die weitere Verschleppung des AIV H5 dar. Die wirksame Überwachung des ambulanten Lebendgeflügelverkaufs zur Vermeidung einer Verbreitung von HPAI-Infektionen wird empfohlen.

II.

Das VLÜA Erfurt ist sachlich und örtlich für den Vollzug des Europäischen und deutschen Tierseuchenrechtes  und den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorgaben des § 1 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (ThürTierGesG). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 ThürVwVfG.

Zu Nr. 1 bis 3 des Tenors:

Gemäß Artikel 4 Nr. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 ist ein Unternehmer jede natürliche und juristische Person, die für Tiere (oder Erzeugnisse) verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum. Der Geflügelhändler erfüllt vollumfänglich diese Definition und ist somit gemäß Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a) iii) der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 verpflichtet zur Minimierung des Risikos der Seuchenausbreitung. Um dies sicherzustellen, hat er gemäß Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b) und c) geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner gehaltenen Tiere zu ergreifen. Diese umfassen gemäß Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe b) iii in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 auch die Bedingungen für die Verbringung der gehaltenen Tiere unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken.
Die Anordnung der klinischen Untersuchung von lebendem Geflügel bzw. der virologischen Untersuchung von lebenden Enten und Gänsen, welche außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, abgegeben werden sollen unter den Tenorpunkten 1 und 2 dienen der Konkretisierung der im Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 dargestellten Anforderungen und werden formuliert auf Grundlage von § 14 a Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung. Die in § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Satz 3 Nummer 1 der Geflügelpest-Verordnung definierten Probenumfänge sind dabei bezogen auf Enten und Gänse zu beachten. Eine Untersuchung von Geflügel, was direkt zur Schlachtung abgegeben wird, ist dagegen entbehrlich (§ 14 a Absatz 2 Geflügelpest-Verordnung).

In dem unter Ziffer I. genannten Gutachten des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5 durch den ambulanten Handel mit lebendem Geflügel als hoch eingeschätzt.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es erforderlich, weitere Verschleppungen der Geflügelpest jedweder Form zu verhindern. Lebend abgegebenes / verkauftes Geflügel, welches über den ambulanten Handel weitergeben wird, birgt aufgrund der „Kleinteiligkeit“ der Verkaufschargen (breite Streuung) sowie der nachweislich schlechten Dokumentation bei allen am Handel Beteiligten ein hohes Risiko. Eine sichere Nachverfolgung von ggf. als infiziert erkannten Tierpartien aus den abgebenden Beständen – sowohl aus privaten Beständen wie auch von Händlern- ist zeitnah nicht möglich. Die Anordnung der Untersuchung erhöht die Sicherheit, dass kein infiziertes Geflügel in den Handel kommt. Aufgrund der typischerweise beim Wassergeflügel weniger bis gar nicht ausgeprägten klinischen Symptomatik sind für diese vom Gesetzgeber eine Abklärung mittels virologischer Untersuchungen vorgesehen.

Die Durchführung der Untersuchung ist durch eine tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Diese ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und mindestens ein Jahr ab letztem Kalendertag des Ausstellungsmonats aufzubewahren (§ 14 a Abs. 1 Satz 3 bis 5 Geflügelpest-Verordnung).

Die vorliegende Entscheidung erfolgte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahme ist geeignet, den Zweck, die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel mit HPAI H5 zu erreichen. Die klinische Untersuchung von anderem Geflügel als Enten und Gänsen bzw. die virologische Untersuchung der letztgenannten bietet auf Grundlage der veterinärmedizinischen Erkenntnisse, die sich in der Gesetzgebung des § 14a Geflügelpest-Verordnung niederschlagen, eine höhere Sicherheit, dass kein Virus verschleppt wird, als ohne Untersuchung besteht. Die Anordnung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Die Anordnung ist auch für das gesamte Gebiet der kreisfreien Stadt Erfurt erforderlich, da die Gefahr besteht, dass sich die Anzahl der von Geflügelpest betroffenen Kreise bzw. kreisfreien Städte aufgrund des dynamischen Geschehens auch auf das eigene Kreisgebiet ausweitet. Darüber hinaus besteht nach wie vor bundesweit ein hohes Geflügelpest-Einschleppungsrisiko über HPAIV-infizierte Wildvögel in Hausgeflügelbestände und Geflügelhandelsbetriebe. Ein Eintrag des HPAIV über infizierte Wildvögel in den Geflügelhandelsbetrieb in Nordrhein-Westfalen, von dem im Frühjahr 2021 aus die Tierseuche über infizierte Tiere in mehrere Bundesländer verschleppt wurde, gilt als sehr wahrscheinlich. Die Anordnung ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die betroffenen Geflügelhändler erleiden, im Vergleich zu den Folgen für die gegebenenfalls vom einem weiteren Geflügelpestausbruch betroffenen Tierhalter und zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch jeden einzelnen Geflügelpestausbruch für die gesamte Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft in Thüringen entstehen kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an den Untersuchungen die Interessen der betroffenen Geflügelhändler.

Zu Nr. 4 des Tenors:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert ein besonderes Vollzugsinteresse, welches über jenes hinausgeht, das die Verfügung rechtfertigt. Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in Nummer 1 bis 3 des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende, leicht übertragbare und momentan schnell ausbreitende Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es ist daher sicher zu stellen, dass auch während möglicher Widerspruchs- bzw. Klageverfahren alle notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden können. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt sowohl im öffentlichen Interesse als auch letztlich im Interesse aller beteiligten Halter und auch der Händler. Dem besonderen öffentlichen Interesse stehen keine vorrangigen oder gleichwertigen Interessen des Tierhalters gegenüber, die es rechtfertigen könnten, die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren unanfechtbaren Entscheidung über einen möglichen Widerspruch hinauszuschieben. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.

Zu Nr. 5 des Tenors:

Die Entwicklung einer Tierseuche verläuft nicht statisch und bedarf deshalb der permanenten Evaluierung und Neubewertung. Die Anordnung steht somit unter dem Vorbehalt des Widerrufs, um bei einer Beruhigung der Tierseuchenlage die Belastungen für Tierhalter und Geflügelhändler schnellstmöglich wieder zurücknehmen zu können.

Zu Nr. 6 des Tenors:

Nach § 43 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) i. d. F. vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212), setzt die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts dessen Bekanntgabe voraus. Ein Verwaltungsakt darf nach § 41 Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG auch öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen wird. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 ThürTierGesG dürfen tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen öffentlich bekannt gemacht werden. Die öffentliche Bekanntgabe von tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügungen ist erforderlich, um ein rasches Wirksamwerden der Verfügung zu erreichen. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Dies gilt insbesondere, da auch mobile Händler von außerhalb des Gebietes Thüringens hier Handel treiben können und diese dem VLÜA als erlassender Behörde nicht bekannt sind. Im Rahmen der Ermessensausübung muss die Behörde zu dem Ergebnis kommen, dass die Bekanntgabe der Verfügung sofort zu bewirken ist. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da die tierseuchenrechtliche Verfügung gemäß den Ausführungen unter den Ziffern I. und II. keinen Aufschub duldet.

Entsprechend § 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet. Die Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt (Erscheinungstermin 10.12.2021) öffentlich bekannt gemacht.

Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.

Zu Nr. 7 des Tenors:

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 173, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.

30.11.2021

Dr. Kreis
Amtsleiter

Hinweise:

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden. 

Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen im gesamten Stadtgebiet Erfurt – Allgemeinverfügung vom 30.11.2021

Az. 39-1230-4/21-Kr-Pa-1

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landeshauptstadt Erfurt (VLÜA) erlässt auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz (1) Buchstaben a) i), b), c) sowie Absatz (4) Buchstaben a) i), a) ii) und b) der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 (i. V. mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11a und Nr. 25 Tiergesundheitsgesetz) folgende

Allgemeinverfügung

  1. Alle Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter haben folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:

1.1. Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder- matten).

1.2. Unmittelbar vor jedem Betreten der Geflügelhaltung sind die Hände zu waschen und mit einem geeigneten Mittel zu desinfizieren, Schuhe sind zu desinfizieren.

1.3. Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist Schutzkleidung inklusive Schuhwerk, die ausschließlich in der Geflügelhaltung zu verwenden ist, anzulegen. Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch regelmäßig, mindestens aber ein Mal pro Woche, zu reinigen und zu desinfizieren. Bei Verwendung von Einwegkleidung ist diese nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen

1.4. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.

1.5. Nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.

1.6. Transportmittel für Geflügel (Fahrzeuge und Behältnisse) sind nach jeder Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.

  1. Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten. Ausnahmen sind möglich, soweit die verkauften Tiere nachweislich klinisch und Wassergeflügel auch virologisch innerhalb der letzten 4 Tage untersucht wurden und sich der Käufer darüber einen Nachweis vorlegen lässt.
  2. Alle Geflügelhalter in Thüringen, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzuzeigen.

  3. Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1. und 2. des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

  4. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes und gilt bis auf Weiteres.

  5. Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

  6. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.

Begründung

I.

Deutschland und Europa erlebte zwischen dem 30.10.2020 und April 2021 die bisher schwerste Geflügelpest-Epizootie. Trotz eines deutlichen Rückgangs von Fällen und Ausbrüchen im Laufe des Frühjahrs 2021 erfolgten Nachweise von HPAIV H5 bei Wasser- und Greifvögeln über den Sommer hinweg vor allem in den nordischen Ländern Europas. Seit Mitte Oktober 2021 gibt es in Deutschland wieder vermehrt Funde von HPAIV-infizierten Wildvögeln in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern , Bayern, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Hamburg und Baden-Württemberg sowie erste Einträge bei Geflügel und gehaltenen Vögeln.
Zwischen dem 10.09.2021 und 30.11.2021 wurden über 250 tote oder kranke, HPAIV H5N1-infizierte Wildvögel an das Tierseuchennachrichtensystem (TSN) gemeldet. Das Virus wurde auch im Kot von Wasservögeln und bei gesund erlegten Enten detektiert. Darüber hinaus wurde HPAIV H5N1 im Greifswalder Tierpark sowie 22 Geflügelhaltung festgestellt Das Risiko einer Ausbreitung von HPAIV H5 bei Wildvögeln sowie einer Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel in Deutschland wird als hoch eingestuft. In der Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI) Stand 26.10.2021 wird dringend empfohlen, Biosicherheitsmaßnahmen in den Geflügelhaltungen zu überprüfen und, wenn nötig, zu verbessern.

Der Vogelzug (auch Wasservögel) ist derzeit in vollem Gange, und die Dichte der Vogelpopulationen in Rastgebieten wird in den kommenden Wochen weiter zunehmen bzw. durch Kälteeinbrüche beschleunigt.
In vielen Teilen Deutschlands liegen gut geeignete Rast- bzw. Überwinterungsräume für eine große Zahl von Wasservögeln überwiegend aus Skandinavien, dem Baltikum aber auch aus dem nördlichen und westlichen Russland, zum Teil sogar aus Sibirien. Pfeifenten und Eiderenten sowie die nordischen/arktischen Wildgänse (Blässgans, Nonnengans, Ringelgans, Saatgans) haben ihr Maximum im Rastbestand bereits Mitte Oktober 2021 erreicht und bilden zurzeit große Trupps an den Rast- und Überwinterungsgebieten überwiegend in den Küstenbereichen.

Diese Bedingungen begünstigen die Virusübertragung und Ausbreitung. Tote, infizierte Wildvögel werden von Aasfressern aufgenommen, die zu einer Virusverbreitung innerhalb ihres Bewegungsradius und zu Umweltkontaminationen beitragen. Damit steigt auch das Risiko indirekter Eintragungswege in Geflügelbetriebe.

Das Risiko der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und des Eintrags in Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen in ganz Deutschland wird vom Friedrich-Loeffler-Institut nach wie vor als hoch eingestuft (26.10.2021).
Einflussnahmen auf den Verlauf und die Ausbreitung von HPAIV-Infektionen in Wildvogelpopulationen sind nicht möglich. Daher hat oberste Priorität weiterhin der Schutz des Geflügels vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von HPAIV-Infektionen. Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich toter oder kranker Wildvögel sollten unverzüglich weiter intensiviert sowie die Biosicherheit in den Geflügelbetrieben überprüft und ggf. optimiert werden. Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln sollten unbedingt verhindert werden.

Hierzu müssen die einschlägig empfohlenen Biosicherheitsmaßnahmen und Überwachungs- bzw. Abklärungsuntersuchungen überprüft und unbedingt konsequent eingehalten werden. Zur Einhaltung von Grundregeln der Biosicherheit sind Geflügelhalter bereits gesetzlich verpflichtet. Außerdem ist die Errichtung einer funktionierenden physischen Barriere zwischen den Habitaten von wilden Wasservögeln (z.B. Gewässer, Felder auf denen sich Gänse, Enten oder Schwäne sammeln) und den Geflügelhaltungen wesentlich. Berücksichtigt werden müssen auch indirekte Eintragswege wie kontaminiertes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu und Gegenstände (Schuhwerk, Schubkarren, Fahrzeuge usw.). Diese sind zu unterbinden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen vorzusehen. Das Verschleppen von Infektionen zwischen Geflügelhaltungen ist zu vermeiden. Hierzu müssen strenge Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden, insbesondere die konsequente Reinigung und Desinfektion von Kleidung, Schuhen, Geräten und Fahrzeugen. (Quelle: Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5 in Deutschland des FLI, Stand 26.10.2021)
Die amtlich bestätigten Fälle sind somit in den letzten Wochen sowohl beim Hausgeflügel als auch im Wildvogelbereich räumlich zunehmend näher an Thüringen herangerückt. Die Anordnung von Schutzmaßnahmen ist deshalb dringlich, da die Viruszirkulation in der Wildvogelpopulation auch in Thüringen zwingend angenommen werden muss.

II.

Das VLÜA Erfurt ist sachlich und örtlich für den Vollzug des Europäischen und deutschen Tierseuchenrechtes  und den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorgaben des § 1 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (ThürTierGesG). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 ThürVwVfG.

Zu Nr. 1 des Tenors:

Grundsätzlich besteht für jeden Tierhalter („Unternehmer“ im Sinne des Artikel 4 Nr. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429), der für Hochpathogene Aviäre Influenza empfängliche Tierarten („Aves“ = Vögel) im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr.  2018/1882 hält, gemäß Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a) iii) der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 die Verpflichtung zur Minimierung des Risikos der Seuchenausbreitung. Um dies sicherzustellen, hat er gemäß Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a), b) und c) geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner gehaltenen Tiere zu ergreifen. Diese sind gemäß Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe a) i), ii) und b) umzusetzen durch Umzäunung, Einfriedung, Überdachung, die Errichtung von Netzen sowie Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion.

Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Geflügelhaltungen in dem in Nr. 1 des Tenors zu schützen und den Eintrag des Virus in die Nutzgeflügelbestände zu vermeiden. Die Anordnungen unter Nr. 1 dienen der Konkretisierung der im Artikel 10 genannten Maßnahmen. Das Vorhalten von Einrichtungen zur Schuhdesinfektion, die Verwendung von Schutzkleidung und die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sind geeignet, das Risiko des Eintrags von Geflügelpestvirus in Geflügelhaltungen zu vermindern.

Zu Nr. 2 des Tenors:

Aufgrund der Gefahr der unkontrollierten Verschleppung von Geflügelpestvirus über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen und mobile Geflügelhändler ist aufgrund der Gefährdungslage das Verbot es Geflügelhandels über diese Handelswege erforderlich. Die Anordnung der Untersuchungen als Voraussetzung einer Ausnahme dient der Minimierung des Verschleppungsrisikos und beruht auf §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11a und Nr. 25 Tiergesundheitsgesetz). Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind.

Die Anordnungen in Nr. 1 und 2 wurden auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Risikobeurteilung des FLI (Stand 26.10.2021) vorgenommen. Diese Entscheidung erfolgte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahmen sind geeignet, den Zweck, hier die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel, zu erreichen. Die Biosicherheitsmaßnahmen sind erforderlich, da kein anders, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches gleichermaßen geeignet wäre. Die Anordnung ist auch angemessen, da die vorrangig wirtschaftlichen Nachteile, die der einzelne betroffene Tierhalter durch die Maßnahmen hinzunehmen hat, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Thüringer Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft entstehen würde, unerheblich sind. Insoweit überwiegt das öffentliche Interesse die privaten Interessen.

Zu Nr. 3 des Tenors:

Gemäß Artikel 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 haben Unternehmer, in denen „Landtiere“ (= gemäß Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 „Vögel“) ihre Betreibe vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen. Dazu ist der Name, die Anschrift, Arten und Anzahl der gehaltenen Tiere mitzuteilen. Die Anordnung der Maßnahme in Ziffer 2. des Tenors, dass eine noch nicht erfolgte Meldung unverzüglich nachzuholen ist, beruht auf §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Eine Kenntnis aller Tierhalter ist für alle amtlichen Belange im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen zwingend notwendig.

Zu Nr. 4 des Tenors:

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Ziffern 1. und 2. des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, die bei Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert ein besonderes Vollzugsinteresse, welches über jenes hinausgeht, das den Bescheid rechtfertigt. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die zur wirksamen Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug durchgeführt werden können. Diesem besonderen öffentlichen Interesse stehen keine vorrangigen oder gleichwertigen Interessen des Tierhalters gegenüber, die es rechtfertigen könnten, die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren unanfechtbaren Entscheidung über einen möglichen Widerspruch hinauszuschieben. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.

Zu Nr. 5 des Tenors:

Um die jeweils aktuelle Tierseuchenlage berücksichtigen zu können, bleibt der Widerruf der Allgemeinverfügung vorbehalten.

Zu Nr. 6 des Tenors:

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

Entsprechend § 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet. Die Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt (Erscheinungstermin 10.12.2021) öffentlich bekannt gemacht.

Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.

Zu Nr. 7 des Tenors:

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 173, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.

30.11.2021

Dr. Kreis
Amtsleiter

Hinweise:

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden.