Corona: 2G-Ausnahmetatbestände

26.11.2021 15:22

Aktuelle Informationen zu 2G-Ausnahmetatbestände

Soweit Zugangsbeschränkungen im Sinne der Thüringer Infektionsschutzverordnung vom 24.11.2021 erfolgen, sind den geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt:

  1. asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten asymptomatischen Kinder, sowie für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen.
  2. asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit negativem Testergebnis eines Antigenschnelltests, soweit diese nicht bereits von 1. erfasst sind,
  3. Personen, die
    1. ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, und
    2. ein negatives Testergebnis eines Antigenschnelltests vorweisen können.
  4. Anstelle des negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests kann auch ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests und alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren vorgelegt werden.