Änderungen beim Wohngeld ab 2009

06.11.2008 00:00

am 1. Januar 2009 tritt ein neues Wohngeldgesetz in Kraft. Hiermit informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen.

Erhöhung des Wohngeldes

  • Die Bezugsfertigkeit des Hauses hat keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Wohngeldes.
  • Die Höchstbeträge, welche die maximal zuschussfähige Miete oder Belastung festlegen, werden um 10 Prozent erhöht.
  • Das nach einer Formel berechnete Wohngeld wird um 8 Prozent erhöht.
  • In die Wohngeldberechnung fließt ein Betrag für Heizkosten ein. Dieser Betrag richtet sich nach der Haushaltsgröße und ist unabhängig von Ihren tatsächlichen Heizkosten.

Wann erhalten Sie die Wohngelderhöhung?

Wiederholungsantrag/Erstantrag
Wenn Ihr Wohngeldbescheid am 31.12.2008 ausläuft, müssen Sie bis spätestens Januar 2009 einen Wiederholungsantrag stellen, um das höhere Wohngeld zu erhalten. Gleiches gilt bei Neuanträgen, hier erhalten Sie bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab dem Antragsmonat das höhere Wohngeld.

Laufender Wohngeldbezug
Wenn Ihr Wohngeld in das Jahr 2009 hinein bewilligt wurde, erhalten Sie automatisch nach Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums rückwirkend vom 1. Januar 2009 an das höhere Wohngeld. Sie müssen hierfür keinen Antrag stellen.
Ihre Wohngeldstelle wird Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums um Auskunft über Ihre tatsächlichen persönlichen Verhältnisse in der Zeit ab dem 1. Januar 2009 bitten und Ihnen anschließend die Differenz des erhöhten zum bereits ausgezahlten Wohngeld überweisen.

Einmaliger Heizkostenzuschuss ab 10/2008
Für alle Wohngeldbezieher im Zeitraum ab Oktober 2008 bis einschließlich März 2009 erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen ab April 2009 automatisch die rückwirkende einmalige Auszahlung des Heizkostenzuschusses.
Ein Antrag hierzu ist nicht erforderlich.

Es wird um Verständnis gebeten, dass sich aufgrund des zum Jahreswechsel erwarteten erhöhten Antrags- und Beratungsaufkommens längere Bearbeitungszeiten ergeben können.
Für weitergehende Informationen zum neuen Wohngeldgesetz steht Ihnen das Amt für Soziales und Gesundheit/Wohngeldbehörde gerne telefonisch unter 0361 655-6222mittwochs und freitags von 12:00 Uhr bis 13:30 Uhr zur Verfügung.