Umgang mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen an Silvester
Das Verschießen von erlaubnisfreier pyrotechnischer Munition aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist nur durch den Inhaber des Hausrechts oder dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum zulässig, wenn die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. Auch der Ort der Entfaltung dieser pyrotechnischen Munition muss sich auf bzw. über dem Grundstück selbst befinden. Die Verwendungshinweise zum bestimmungsgemäßen Gebrauch sind einzuhalten. Auf ein freies Schussfeld und ausreichenden Abstand zu brennbaren Objekten ist zu achten. Die Waffe darf niemals auf Menschen oder Tiere gerichtet sein. Sie darf nur im Freien verwendet und immer senkrecht nach oben abgeschossen werden. Ist die Verwendungssicherheit nicht gegeben, muss das Schießen grundsätzlich unterbleiben, da eine Gefährdung Dritter nicht ausgeschlossen ist.
Allgemeine, für Feuerwerk geltende Beschränkungen (Rücksichtnahme auf Altersheime, Krankenhäuser, Abstand zu brennbaren Objekten u. ä.) sind zu berücksichtigen.
Das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen im öffentlichen Verkehrsraum ist ohne Kleinen Waffenschein verboten. Der Transport ist ausnahmsweise erlaubnisfrei, wenn die Waffe nicht schuss- und nicht zugriffsbereit in einem verschlossenen Behältnis (entladen und getrennt von Munition verpackt) befördert wird.
Erlaubnisse zum Schießen außerhalb des befriedeten Besitztums können wegen bestehender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht erteilt werden.