Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach Sanierungsabschluss: Vorzeitige freiwillige Ablösungsvereinbarung mit 6 Prozent Abzinsung möglich

17.01.2014 13:40

Die nachfolgend genannten Sanierungsgebiete haben inzwischen einen Stand erreicht, bei dem der Abschluss des Sanierungsverfahrens und die Aufhebung der Sanierungssatzung klar bestimmt werden können.

Abschluss städtischer Sanierungsmaßnahmen

Dies umfasst die Gebiete

  • Michaelisstraße Ost: 31.12.2014
  • Kartäuserstraße: 31.12.2016
  • Marstallstraße: 31.12.2016
  • Michaelisstraße West: 31.12.2017
  • Andreasviertel: 31.12.2017

Der Einsatz der Städtebaufördermittel hat in diesen Gebieten den gewünschten Anschubeffekt erzielt, der eine Vielzahl von Investitionen nach sich gezogen hat. Inzwischen sind aus den Gebieten lebenswerte innerstädtische Quartiere geworden.

Erhebung von Ausgleichsbeträgen im Sanierungsgebiet

Mit dem Abschluss der Sanierung in Sanierungsgebieten, die im sog. Vollverfahren durchgeführt werden, ist gesetzlich geregelt, dass die Eigentümer an den Kosten des Sanierungsverfahrens zu beteiligen sind, und zwar entsprechend dem Wertzuwachs an ihren Grundstücken. Der Betrag ist in der Höhe auf den sanierungsbedingten Wertzuwachs begrenzt. Der Fachbegriff hierfür heißt Ausgleichsbetrag und ist in den §§ 154ff BauGB (Baugesetzbuch) geregelt.

Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird gutachterlich für jedes Grundstück ermittelt. Basis für die Einzelgutachten bilden zonale Wertermittlungsgutachten, aus denen mit den speziellen Daten des Einzelgrundstücks der jeweilige exakte Ausgleichsbetrag für jedes Grundstück abgeleitet werden kann. Die zonalen Gutachten wurden in den vergangenen Monaten erarbeitet und liegen jetzt vor. Das von der Stadt Erfurt gewählte Verfahren ist bereits vielfach bewährt und rechtssicher.

Freiwillige vorzeitige Ablösungsvereinbarung

Für die nach Baugesetzbuch §§ 154ff zu erhebenden Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet bietet die Stadt im Internetportal www.erfurt.de (Webcode: ef118121) nun ein Antragsformular zur vorzeitigen Ablösung.

Ein Vorteil für die Eigentümer besteht im Abschlag auf den fälligen Ausgleichsbetrag. Dieser Abschlag erfolgt in Form einer jährlichen Abzinsung in Höhe von 6 Prozent. Die Abzinsung erfolgt vom Eingang des Antrags bis zum festgelegten Ende des Sanierungsverfahrens.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass die zu zahlenden Ausgleichsbeträge der Eigentümer die Kosten des Sanierungsverfahrens auf keinen Fall decken. Damit wird grundsätzlich ein Teil der Kosten von der Stadt Erfurt sowie den Fördermittelgebern getragen.

Verfahrensmöglichkeiten zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen

Generell gibt es verschiedene Wege zur Erhebung der Ausgleichsbeträge. Am gebräuchlichsten ist zum einen die Erhebung per Bescheid nach Aufhebung der Sanierungssatzung, zum anderen die vorzeitige Ablösung vor Aufheben der Sanierungssatzung auf der Grundlage einer Ablösevereinbarung zwischen den Eigentümern und der Stadt Erfurt.

Die Stadt Erfurt strebt hierbei den zweiten Weg an, also den Abschluss einer Ablösevereinbarung vor Sanierungsabschluss.

Dieser Weg hat für beide Seiten entscheidende Vorteile. So steht das aus den Ausgleichsbeträgen eingenommene Geld dem Sanierungsverfahren weiter zur Verfügung. Im Gegensatz dazu ist das eingenommene Geld nach Bescheidung anteilig an die Bewilligungsbehörden abzuführen. Damit haben die Eigentümer wesentlichen Einfluss auf den weiteren Sanierungsverlauf.

Mit der Zahlung des Ausgleichsbetrags bzw. dessen Ablöse sind für die Eigentümer alle Zahlungsverpflichtungen aus dem Sanierungsverfahren heraus erledigt, auch die Erhebung von Straßenausbaubeträgen kommt für sie nicht in Betracht. Die Grundstücke sind also diesbezüglich frei von weiteren finanziellen Belastungen. Das Verfahren bietet für beide Seiten Rechtssicherheit in diesem Verfahren.

Weitere Informationen

Die betroffenen Eigentümer können sich mittels einer Informationsbroschüre direkt bei der Stadtverwaltung Erfurt, Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, Abt. Stadterneuerung, Löberstraße 34, 99096 Erfurt, informieren.