Schnee und Eis müssen vom Gehweg entfernt werden

03.12.2020 11:05

Pünktlich zum 1. Dezember fielen die ersten Schneeflocken. Mit den Temperaturen um den Gefrierpunkt steigt die Gefahr von glatten Straßen und Gehwegen. Um Unfälle und Stürze zu vermeiden, sind Grundstücksbesitzer in der Pflicht.

Grundstücksbesitzer haben winterliche Räum- und Streupflichten zu beachten

Der städtische Winterdienst räumt und streut ausschließlich auf den Fahrbahnen. Selbst mit 25 Fahrzeugen kann der Winterdienst nicht überall gleichzeitig sein, es bleiben daher Prioritäten. Für die Gehwege sind allein die Grundstücksbesitzer bzw. -eigentümer zuständig. Sie müssen sämtliche öffentlichen Gehwege, die an ihr eigenes Grundstück grenzen, vom Schnee befreien und ausreichend streuen. Für Fußgänger muss ein rutschfreier, durchgehend benutzbarer Gehweg entstehen.

Anlieger haben die Gehwege in einer Breite von mindestens 1,50 Meter (soweit der Gehweg diese Breite überschreitet) zu streuen und zu räumen. Auch in Fußgängerzonen, Mischverkehrsflächen und auf Fahrbahnen, in denen der Gehweg nicht durch bauliche oder farbliche Markierungen abgesetzt ist, gilt die Räum- und Streupflicht. Selbst, wenn ein Grünstreifen das Grundstück vom Gehweg trennt, besteht die Räum- und Streupflicht weiter. Auch Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs müssen begehbar und rutschfest gemacht werden, sodass die Bürgerinnen und Bürger gefahrlos ein- und aussteigen können.

Geräumt werden muss werktags in der Zeit von 6 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von 8 bis 20 Uhr. Schnee, der später am Abend fällt, muss am Folgetag bis 6 Uhr morgens beseitigt werden. Falls es dauerhaft schneit oder Nässe überfriert, müssen Anlieger mehrmals täglich räumen und streuen. Entstandene Glätte müssen sie sofort beseitigen, sobald es aufgehört hat, zu schneien.

Besonderheiten beim Räumen

Bestenfalls schieben Anlieger die Schnee- und Eismengen an den Rand des Gehwegs, notfalls dürfen sie auch am Fahrbahnrand abgelagert werden. Wichtig ist, dass Passanten ungehindert gehen können. Zudem müssen Fußgänger, aber auch Rollstuhlfahrer, Gehbehinderte sowie Eltern mit Kindern noch die Möglichkeit haben, zumindest stellenweise die Straßenseite zu wechseln. Das gilt insbesondere im Bereich abgesenkter Borde (bspw. an Fußgängerüberwegen).

Straßenrinnen, Regeneinlässe und eventuell vorhandene Fahrradwege müssen unbedingt freigehalten werden. Wo geparkt wird, sollte der Schnee bestenfalls auf einen Haufen konzentriert werden, um möglichst viele Stellflächen zu erhalten. Für größere Schnee- und Eismengen stehen öffentliche Lagerflächen im Stadtgebiet bereit, die bei Bedarf im Tiefbau- und Verkehrsamt der Stadt Erfurt angefragt werden können.

Besonderheiten beim Streuen

Um den Gehweg abzustumpfen, dürfen Sand, Splitt, Blähschiefer oder ähnliches verwendet werden. Grundsätzlich verboten ist es, Streusalz oder andere auftauende Stoffe zu verwenden. Sie können Bäume, Pflanzen und Tiere schädigen sowie bauliche Schäden hervorrufen. Streusalze sind daher lediglich in Ausnahmefällen – z. B. bei überfrierender Nässe oder Eisregen sowie bei besonderen Gefahrenpunkten wie Treppen und steilen Wegen – zulässig, soweit anderweitig keine abstumpfende Wirkung erzielt werden kann.

Wer als Anlieger seinen Winterdienst-Pflichten nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldstraße bis zu 5.000 Euro rechnen. Bei Unfällen, die auf nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführten Winterdienst zurückzuführen sind, haftet grundsätzlich der Anlieger. Das gilt auch dann, wenn der Anlieger den Winterdienst auf eine andere Person (z. B. Hausmeister oder Nachbarn) übertragen hat.

Alle genannten Pflichten sind detailliert in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Erfurt geregelt. Sie ist online abrufbar.