Bildung von Erschließungseinheiten im Bebauungsplangebiet des Güterverkehrszentrums
Im Bebauungsplangebiet des Güterverkehrszentrums Erfurt (GVZ) werden Erschließungseinheiten gebildet.
Im Bebauungsplangebiet des Güterverkehrszentrums Erfurt (GVZ) werden Erschließungseinheiten gebildet.
Die Landeshauptstadt Erfurt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Erschließung erwachsenden besonderen Vorteile einen Ausbaubeitrag.
Die Landeshauptstadt Erfurt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Erschließung erwachsenden besonderen Vorteile einen Ausbaubeitrag. Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer öffentlichen Einrichtung kann der Aufwand getrennt ermittelt und abgerechnet werden (Abschnittsbildung). Dies erfolgte mit vorliegender Regelung.
Die Landeshauptstadt Erfurt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Erschließung erwachsenden besonderen Vorteile einen Ausbaubeitrag. Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer öffentlichen Einrichtung kann der Aufwand getrennt ermittelt und abgerechnet werden (Abschnittsbildung). Dies erfolgte mit vorliegender Regelung.
Für die Benutzung von Standplätzen auf Wochenmärkten der Landeshauptstadt Erfurt werden Gebühren auf Grundlage dieser Satzung erhoben.
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
Aufgrund der §§ 2, 18, 19 und 26 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. Seite 73), in Verbindung mit § 14 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThBKG) vom 7. Januar 1992 (GVBl. Seite 23) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1996 (GVBI. S. 320) in Verbindung mit dem § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 33) hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt in seiner Sitzung am 23.09.1998, zuletzt geändert durch die "1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Aufwandsentschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Erfurt- FwEntschSEF -" vom 20. Juni 2002, die folgende Satzung beschlossen:
geändert durch die ”Preisliste zur Vereinbarung von Entgelten bei zeitweiliger Überlassung von Schulräumen für nichtschulische Veranstaltungen” vom 12.11.2001, zuletzt geändert durch die Änderung von Benutzungsordnungen und Entgeltrichtlinien vom 20. Mai 2008 (Beschluss 172/07 vom 19.09.2007).
Ist die Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie Abstellplätzen von Fahrrädern auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die untere Bauaufsichtsbehörde mit Einverständnis der Landeshauptstadt Erfurt gestatten, dass der Bauherr sich gegenüber der Landeshauptstadt Erfurt verpflichtet, einen Geldbetrag zu bezahlen. Das Verfahren über die Ablösung von der Stellplatzverpflichtung wird in der Satzung der Stadt Erfurt zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen geregelt.