Ergänzungssatzungen

Allgemeine Rechtsgrundlagen

Eine Gemeinde kann entsprechend § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen.
Diese Einbeziehung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein und setzt voraus, dass die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt werden.
Die grundsätzliche Erschließbarkeit muss u. a. auch in wasserwirtschaftlicher Hinsicht geklärt und gewährleistet sein.

Liste aller Ergänzungssatzungen

Tabelle: Ergänzungssatzungen
Kurzbezeichnung Satzung
ERG002 Ergänzungssatzung - Gispersleben Viti - Kühnhäuser Straße
ERG003 Ergänzungssatzung - Vieselbach Brückenstraße
ERG004 Ergänzungssatzung - Gispersleben-Viti - Zum Karren
ERG005 Ergänzungssatzung - Dittelstedt - Steinbergstraße

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