Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen einer Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Das Umwelt- und Naturschutzamt ist als untere Abfallbehörde zuständig für die Antragsteller (Unternehmen), die in der Stadt Erfurt ihren Hauptsitz haben.

Bei der Änderung wesentlicher Angaben ist die Erlaubnis erneut zu beantragen.

Von der Erlaubnispflicht ausgenommen und daher nur anzeigepflichtig nach § 53 KrWG sind:

  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen
  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die solche Abfälle sammeln oder befördern, die von einem Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden
  • Sammler und Beförderer von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Rahmen der Durchführung des Elektro- und Elektronikaltgerätegesetzes (§ 2 Absatz 3 Satz 1 ElektroG)
  • Sammler und Beförderer von Altbatterien im Rahmen der Durchführung des Batteriegesetzes (§ 1 Absatz 3 Satz 1 BattG)
  • Sammler und Beförderer von Altfahrzeugen im Rahmen der Überlassung nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung
  • für die angezeigte Tätigkeit zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe
  • für die angezeigte Tätigkeit zertifizierte EMAS-Betriebe
  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen von Paket-, Express- und Kurierdiensten Abfälle sammeln oder befördern

Ihre Erlaubnis nach § 54 KrWG können Sie elektronisch beantragen: