Industrieemissions-Richtlinie

Durch die Umsetzung der Europäischen Richtlinie über Industrieemissionen (IE-RL 2010/75/EU) in nationales Recht wurde das deutsche Immissionsschutzrecht geändert. Aufgrund dessen sind einige gewerbliche Anlagen neu einzustufen. Die größten gewerblichen Anlagen, von denen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Die Bekanntgabe dieser Anlagen erfolgt durch das nachfolgend dargelegte Überwachungsprogramm.

Überwachungsprogramm

Gemäß § 52 a Bundes-Immissionsschutzgesetz und § 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung auf Grundlage der Industrieemissions-Richtlinien (IE-RL)

Gemäß § 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und § 9 Industriekläranlagen- Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise und kreisfreien Städte sicherstellen. Im Überwachungsprogramm werden die im Geltungsbereich der Überwachungsbehörde liegenden Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) aufgeführt, Dazu gehören die im Anhang 1 der 4. BImSchV, in Spalte d mit dem Buchstaben "E" gekennzeichneten Anlagen und eigenständig betriebene Abwasserbehandlungsanlagen. Das Überwachungsprogramm wird in der Regel einmal jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

Dieses Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan des Freistaats Thüringen entwickelt. Der Überwachungsplan ist im Internet auf der Website des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz einsehbar.

1. Zuständigkeit und Geltungsbereich

Die kreisfreie Stadt Erfurt ist nach § 2 Absatz 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels zuständige Überwachungsbehörde für alle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen. Sie ist insbesondere zuständig für die Durchführung der Überwachung nach § 52 und § 52a BImSchG. Sie ist nach § 105 Absatz 1 Thüringer Wassergesetz auch zuständige Überwachungsbehörde für Gewässerbenutzungen und nach Wasserrecht genehmigte Abwasserbehandlungsanlagen.

Der räumliche Geltungsbereich dieses Überwachungsprogramms umfasst die Gebietsgrenzen des Landkreises/der kreisfreien Stadt Erfurt.

Das Verzeichnis der in den Geltungsbereich dieses Überwachungsprogramms fallenden Anlagen ist als Anlage 1 beigefügt.

Die Anlage 4 enthält eine Zusammenstellung von Anlagen nach der IE-RL im räumlichen Geltungsbereich des Überwachungsprogramms der kreisfreien Stadt Erfurt, die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz überwacht werden.

2. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung

Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der Anlagen nach der IE-RL ist der Anlage 2a zu entnehmen.

§ 52a BImSchG sieht für Anlagen nach der IE-RL eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anlage 2a beigefügte Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms herangezogen.
Das Bewertungsschema ist unterteilt in die Blöcke A, B und C. Zuerst werden im Block A die Anlagenkriterien bewertet, wobei mögliche und tatsächliche Auswirkungen der Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt berücksichtigt werden. Insgesamt können danach max. 30 Punkte vergeben werden. Ab 16 Punkte wird die Anlage als Zwischenergebnis einem einjährigen Turnus und zwischen 1 und 15 Punkte einem dreijährigen Turnus zugeordnet. Anschließend wird im Block B durch die Betreiberkriterien das in A ermittelte Zwischenergebnis angepasst. So kann beispielsweise die Teilnahme an EMAS dazu führen, dass die Anlage im Endergebnis (C) im zweijährigen Turnus (Risikostufe 2) zu überwachen ist. Darüberhinausgehende Kenntnisse der Überwachungsbehörde können in begründeten Ausnahmefällen zu einer Änderung des rechnerisch ermittelten empfohlenen Überwachungsturnus führen. Die vom Gesetzgeber vorgegebene Frist von maximal drei Jahren zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen ist jedoch in jedem Fall einzuhalten.

Wird bei einer routinemäßigen Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, ist innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung (nicht routinemäßige Überwachung) durchzuführen.

Die erstmalige Überwachung der Vorhabensrealisierung nach Neu- oder Änderungsgenehmigung einer Anlage ist eine routinemäßige Überwachung. In Fortsetzung der bisher durchgeführten integrierten Überwachung von Anlagen ist die Überwachung von Anlagen nach der IE-RL medienübergreifend durchzuführen.

3. Nicht routinemäßige Überwachung

Eine nicht routinemäßige Überwachung ist entsprechend der jeweiligen Situation durchzuführen und kann insbesondere in folgenden Fällen erforderlich sein:

  • Anzeige nach § 15 BImSchG
  • Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen (z. B. Mitteilungen nach § 31 BImSchG)
  • besondere Vorkommnisse wie z. B. Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen und bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen
  • Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen

Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen in Frage:

  • unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
  • Vor-Ort-Besichtigungen
  • Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
  • Information anderer betroffener Behörden.

4. Überwachung nach Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)

Für die Festlegung der routinemäßigen Überwachung von eigenständig betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen gilt das Bewertungsschema nach Anlage 2b.   § 9 IZÜV sieht ebenfalls eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der Umweltrisiken der Abwasserbehandlungsanlagen und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten.

Das in Anlage 2b beigefügte Bewertungsschema wird für jede eigenständig betriebene Abwasserbehandlungsanlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms herangezogen. Das Bewertungsschema ist unterteilt in die Blöcke Allgemeines, Abfall, Wasser und Immissionsschutz. Der Beurteilungszeitraum ist immer der Zeitraum seit der letzten Vor-Ort-Besichtigung, Mengenangaben beziehen sich auf die genehmigten und damit maximal zulässigen Werte. Insgesamt können danach max. 22 Punkte vergeben werden. Ab 6 Punkten wird die Anlage einem einjährigen Turnus und zwischen 0 und 3 Punkten einem dreijährigen Turnus zugeordnet. Bei Anlagen, die Bestandteil einer EMAS Zertifizierung sind, wird der Turnus für eine Vor-Ort-Kontrolle um ein Jahr verlängert (mindestens aber alle drei Jahre).

Für wasserrechtliche Erlaubnisse, die unter den Anwendungsbereich des § 1 Absatz IZÜV fallen, gilt in der Regel die Festlegung der Überwachungshäufigkeit, die auch für die Anlage nach der IE-RL getroffen wurde. Im Einzelfall erforderliche Abweichungen hiervon sind entsprechend zu begründen.

Für Indirekteinleitungen aus Anlagen nach der IE-RL bedarf es keiner gesonderten Festlegung zur Überwachungshäufigkeit durch die Wasserbehörden.

Nicht routinemäßige Überwachungen sind bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften sowie bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen durchzuführen.

5. Überwachungsbericht

Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung ist das in Anlage 3 aufgeführte Formblatt auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort -Besichtigung durch die Überwachungsbehörde zu übermitteln.

6. Geltungsdauer

Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt und ist ggf. zu aktualisieren. Eine Aktualisierung kann insbesondere erforderlich sein bei:

  • einer Änderung des Anlagenbestands,
  • neuer Gesetzeslage oder
  • neuen Erkenntnissen durch durchgeführte Überwachungen.

7. Veröffentlichung

Das Überwachungsprogramm für Anlagen nach der IE-RL ist schreibgeschützt im Internet zu veröffentlichen. Hierbei sind der Datenschutz allgemein und insbesondere Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Der aktuellste Überwachungsbericht nach Anlage 3 für eine Überwachungsmaßnahme ist auf der Homepage der zuständigen Überwachungsbehörde dauerhaft zu veröffentlichen. Zudem ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang von Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der durchgeführten Überwachung ein Überwachungsbericht zugänglich zu machen.

8. Anhänge zum Überwachungsprogramm

•    Anlage 1:
Zusammenstellung der von der Überwachungsbehörde im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms zu überwachenden Anlagen mit Überwachungsturnus

•    Anlage 2a:
Bewertungsschema für genehmigungsbedürftige Anlagen

•    Anlage 2b:
Bewertungsschema für eigenständig betriebene Abwasserbehandlungsanlagen

•    Anlage 3a und 3b:
Überwachungsberichte

•    Anlage 4:
Zusammenstellung von Anlagen nach der IE-RL im räumlichen Geltungsbereich des Überwachungsprogramms der kreisfreien Stadt Erfurt, die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz überwacht werden

 

Stand: 01/2024