Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Betreiber von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen müssen die Pflichten der 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) beachten. Das sind unter anderem Anforderungen an die Registrierung, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV

Die 44. BImSchV regelt die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von

  1. genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;
  2. genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
  3. gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärme­leistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. 1 Seite 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. 1 Seite 4007) geändert worden ist, fällt.

Informationspflicht

Die Betreiber werden angehalten, sich über die genauen Anforderungen an die von ihnen betriebene Anlage in der 44. BImSchV zu informieren.

Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die untere Immissionsschutzbehörde

  • vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage,
  • vor jeder emissionsrelevanten Änderung,
  • bei jedem Betreiberwechsel und
  • bei Stilllegung der Anlage

zu informieren. Außerdem sind regelmäßig Abgasmessungen durchzuführen. Es gelten nach Art des Brennstoffes und der Gesamtleistung der Anlage unterschiedliche Grenzwerte:

  • Bestandsanlagen (vor dem 20.12.2018 in Betrieb gegangen) müssen bis 1. Dezem­ber 2023 bei der o. g. Behörde angezeigt sein;
  • Anlagen, die nach dem 20.12.2018 in Betrieb gegangen sind, gelten als Neuanlagen und sind sofort anzuzeigen.

Für diese Anzeigen ist das Formblatt „Anzeigeformular zur Meldung nach der 44. BImSchV“ zu verwenden und an die

Stadtverwaltung Erfurt
Umwelt- und Naturschutzamt
untere Immissionsschutzbehörde
Stauffenbergallee 18
99085 Erfurt

bzw. per E-Mail zu senden. Der Eingang der Anzeige wird per E-Mail bestätigt.

E-Mail