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3.284 Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Erfurt aus besonderem Anlass im Jahr 2019

15.03.2019 00:00

Nach § 10 Abs. 1 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG) dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass für die Dauer von bis zu sechs zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 11:00 bis 20:00 Uhr geöffnet sein. Der Erfurter Altstadtfrühling, das Erfurter Krämerbrückenfest, das Erfurter Oktoberfest und der Erfurter Weihnachtsmarkt stellen einen solchen besonderen Anlass dar. Die Voraussetzungen zum Erlass einer Verordnung sind erfüllt. Der Bereich für die zusätzliche Öffnung wird auf den Ortsteil Altstadt i. S. v. § 2 Satz 1 Ziffer 1, Satz 2 i. V. m. Anlage 4 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Erfurt begrenzt. Die Verordnung wird im übertragenen Wirkungskreis erlassen.


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