Allgemeinverfügung: Reiseverkehr und Handel mit Heimtieren Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

10.07.2020 07:57

Nach Prüfung erlässt Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär-
und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA), folgende ab dem 11.07.2020 gültige Allgemeinverfügung.

Allgemeinverfügung

1. Um die Voraussetzungen für das gemeinschaftliche Verbringen von Heimtieren im Sinne des Artikels 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 zu anderen als Handelszwecken (Reiseverkehr) sowie für den Handel von Hunden, Katzen und Frettchen zu schaffen, werden die in der Landeshauptstadt Erfurt niedergelassenen Tierärzte und Tierärztinnen vorbehaltlich der in Nummer 2 geregelten Voraussetzung ermächtigt,

a) Heimtierausweise im Sinne des Artikels 3 Buchstabe f nach Artikel 22 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entsprechend den Mustervorgaben des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 auszustellen und die dazu erforderlichen Tätigkeiten durchzuführen,

b) Blutproben für die Titrierung von Tollwutantikörpern nach Artikel 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 zu entnehmen und das entsprechende Laborergebnis in den Heimtierausweis nach Artikel 27 Buchstabe b, Buchstabe ii) zu übertragen,

c) klinische Untersuchungen nach Artikel 10 der Richtlinie 92/65/EWG i. d. F. der Richtlinie 2013/31/EU durchzuführen.

2. Diese Ermächtigung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der Tierarzt an dem bundesweiten Erfassungssystem (Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere, HI-Tier-Datenbank) teilnimmt. Die Ermächtigung wird rechtswirksam, sobald die zuständige untere Verwaltungsbehörde (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt) in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) und dem Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. (TVL) auf Antrag dem Tierarzt einen neuen Betriebstyp (754) bzw. eine Registriernummer sowie die persönliche Identifizierungsnummer (PIN) erteilt hat und damit die Berechtigung zum Zugang zu dem entsprechenden Modul (Heimtierausweis-Datenbank-Modul) im HI-Tier-System vorliegt. Die Registriernummer und die Zugangsberechtigung sind bei dem für die Niederlassung des Tierarztes zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu beantragen. Für bei einem Verein, Verband oder einer privatrechtlichen Institution in der Landeshauptstadt Erfurt angestellte Tierärzte (ohne Niederlassung) ist der Antrag bei dem für den Ort ihrer Tätigkeit zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu stellen.

Bis zum 31.08.2020 gilt die Ermächtigung bereits ab Antragstellung. In dieser Zeit gilt zum Nachweis der Ermächtigung der von der Behörde bestätigte Eingang des Registrierantrages.

Diese Ermächtigung gilt auch für die in der Landeshauptstadt Erfurt in der Praxis eines niedergelassenen Tierarztes angestellten Tierärzte sowie für nicht niedergelassene Tierärzte, die in der Landeshauptstadt Erfurt gelegenen Verein, Verband oder einer ähnlichen privatrechtlichen Institution angestellt und nach § 4 Absatz 1 der Berufsordnung der Landestierärztekammer Thüringen und § 2 Abs. 2 des Thüringer Heilberufegesetzes (ThürHeilBG) meldepflichtig sind.

3. Im Rahmen der vorliegenden Ermächtigung dürfen die Tierärzte nur Heimtierausweise von Impfstoffherstellerfirmen oder Druckereien verwenden, die von der zuständigen Behörde der drucklegenden Stelle autorisiert sind.

4. Die Aufbewahrungspflicht für die vom ermächtigten Tierarzt im Rahmen der Erstausstellung eines Heimtierausweises zu dokumentierenden Angaben beträgt drei Jahre.

5. Der ermächtigte Tierarzt hat die ihm von den drucklegenden Firmen in der HI-Tier-Datenbank zugewiesenen Blanko-Heimtierausweise innerhalb von 7 Tagen nach der Abgabe an den Tierhalter entsprechend als „ausgegeben“ kenntlich zu machen.

6. Diese Ermächtigung kann bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen eines Tierarztes gegen tiergesundheitsrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen dieser Verfügung von der für den Praxissitz bzw. Sitz der Einrichtung, für die der Tierarzt tätig ist, zuständigen unteren Verwaltungsbehörde widerrufen werden.

7. Die Allgemeinverfügung wird an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam.

8. Die Allgemeinverfügung vom 22.12.2014 wird durch diese Allgemeinverfügung ersetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße
171/173, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels
einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.

Im Auftrag
Dr. Kreis
Amtsleiter

Hinweise

Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO hat der Widerspruch wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, so dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Weimar beantragt werden.

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Stadt Erfurt, Johannesstraße 171/173 in 99084 Erfurt aus. Sie kann während der allgemeinen Öffnungszeiten (Mo., Di. und Do.08:30 - 11:30 Uhr sowie 13:30 - 16:00 sowie Mi. und Fr. 08:30 - 12:00 Uhr) sowie nach Absprache eingesehen werden. Ebenso liegt diese Allgemeinverfügung bei der Landesärztekammer Thüringen, Thälmannstraße 1/3 in 99085 Erfurt aus und kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

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