Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landeshauptstadt Erfurt (VLÜA) erlässt gegenüber den Haltern, die ihre Rinder im Stadtgebiet Erfurt halten, folgende Allgemeinverfügung

02.02.2022 00:00

Vollzug der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus 1 (BVDV-Verordnung) in der Fassung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I. S. 1483) i. V. m. der Delegierten Verordnung 2020/689 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620

Allgemeinverfügung vom 24.01.2022 tritt am 03.02.2022 in Kraft

  1. Die Allgemeinverfügung vom 03.08.2021, AZ: 39-1212-1/21-Kl-Pa-1 gilt ab dem 01.01.2022 weiterhin fort.
     
  2. Der Tenorpunkt IV der Allgemeinverfügung vom 03.08.2021, AZ: 39-1212-1/21-Kl-Pa-1 erhält folgende Fassung:

Sofern trächtige Muttertiere in Rinderhaltende Betriebe in Thüringen verbracht werden sollen, müssen sie aus Beständen, die den Status „frei von BVD“ gemäß Art. 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/ 689 aufweisen, stammen,

  1. wo die in Tenorpunkt III genannten serologischen Tests innerhalb der letzten vier Monate mit Negativbefund an mindestens fünf Tieren jeder Gruppe durchgeführt wurden, mit denen die trächtigen Rinder gemeinsam gehalten wurden, oder
  2. wo sie, sofern sie mindestens 150 Tage trächtig sind, individuell mit negativem Ergebnis auf BVDV-Antikörper untersucht worden sind oder
  3. die in einem von BVD freien Mitgliedsstaat oder einer solchen Zone gemäß Art. 8 in Verbindung mit Anhang VII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 liegen.
  1. Die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II wird angeordnet.
     
  2. Es besteht ein Widerrufsvorbehalt.
     
  3. Diese Allgemeinverfügung wird an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam.
     
  4. Diese Verfügung ergeht kostenfrei.

Begründung

I.

Die BVDV-Infektion ist eine anzeigepflichtige Tierseuche der Rinder. Sie wird in Deutschland seit dem 01.01.2011 staatlich bekämpft. Seitdem ist ein kontinuierlicher Rückgang der Zahl BVDV-infizierter Bestände zu verzeichnen. Die Tilgung der Tierseuche Bovine Virusdiarrhoe / Mucosal Disease wurde in Thüringen erfolgreich abgeschlossen und deshalb wurde die schnellstmögliche Anerkennung des gesamten Freistaats Thüringen als BVDV-seuchenfreie Region im Sinne des Art. 36 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) bei der EU zum Anwendungsbeginn des neuen EU-Tiergesundheitsrechts, 21. April 2021, beantragt. Ein solcher Status ermöglicht es, durch verpflichtende Zusatzgarantien beim Verbringen von Rindern, die Rinderbestände in Thüringen vor BVDV-Neuinfektionen zu schützen. Mit Stand 27. Dezember 2021 gibt es keine bekannten BVDV-Infektionen in Thüringen. Die zwei letzten persistent infizierten Tiere (PI-Tiere) wurden am 3. August 2019 aus dem betroffenen Rinderbestand entfernt. Diese mit hohem Aufwand erreichte positive epidemiologische Situation gilt es zum Schutz der Thüringer Rinderbestände zu sichern, da ein Eintrag der BVDV-Infektion nicht nur zum Leid der Tiere durch die Erkrankung, sondern auch zu massiven wirtschaftlichen Folgen für den betroffenen Betrieb führen würde. Der Entscheidungsprozess zu o. g. Antrag bei der EU ist noch im Gange und steht kurz vor dem Abschluss.

Eine der Voraussetzungen für die Gewährung des Status „frei von Boviner Virusdiarrhoe“ für Thüringen ist gemäß Art. 72 Buchstabe f in Verbindung mit Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitt 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020) der Nachweis, dass durch eine Kombination von regelmäßigen virologischen und serologischen Untersuchungen das Nichtvorhandensein des Virus im Bestand nachgewiesen wird und somit keine Fälle im Sinne des Artikels 9 der genannten Verordnung auftreten.

II.

Die Zuständigkeit des VLÜA der Landeshauptstadt Erfurt zum Erlass dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 Abs. 2 des Thüringer Tiergesundheitsgesetz (ThürTierGesG) in der derzeit gültigen Fassung. Danach sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte (VLÜÄ) zuständige Behörden für die Anordnungen zur Tierseuchenbekämpfung, sofern dies nicht anderweitig abweichend bestimmt ist.

Die Anordnung in Ziffer I des Tenors zur Aufhebung der Befristung ist notwendig, um die seit 21. April 2021 geltenden Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 über den 31.12.2021 hinaus weiterhin umzusetzen. Auf die Begründung zu den Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 03.08.2021, AZ: 39-1212-1/21-Kl-Pa-1 wird verwiesen.

Die Anordnung in Ziffer II des Tenors ist notwendig, um einer neuen Rechtslage nach Anerkennung des Status „frei von BVD“ für einen Mitgliedsstaat oder einer Zone gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 in Verbindung mit Anhang VII Teil I der genannten Verordnung Rechnung zu tragen. Sofern tragende Rinder aus BVD-freien Betrieben gemäß Art. 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, die in BVD-freien Mitgliedsstaaten oder solchen Zonen liegen, in BVD-freie Betriebe verbracht werden sollen, sind keine weiteren Voraussetzungen notwendig. Daher war die Ergänzung im Tenorpunkt IV unter nun neu Buchstabe c der Allgemeinverfügung vom 03.08.2021, AZ: 39-1212-1/21-Kl-Pa-1 aufzunehmen.

Die Anordnungen in den Ziffern I und II wurden in pflichtgemäßer Ausübung des eingeräumten Ermessens erlassen:

Es stehen zunächst keine Gründe der Seuchenbekämpfung entgegen. In Anbetracht der unter Abschnitt I der Gründe dargelegten epidemiologischen Situation in Thüringen und des erreichten Standes der Tilgung der Tierseuche muss der unerkannten Einschleppung durch den Tierhandel mit Rindern aus nicht unverdächtigen Beständen und / oder über intrauterin infizierte Kälber durch sogenannte „Trojanische Kühe“ vorgebeugt werden. Die über das von der BVD-Verordnung geforderte Maß hinausgehenden Untersuchungen erhöhen die Sicherheit, dass es zu keiner BVDV-Einschleppung in einen freien Bestand kommen kann.

Die angeordneten Maßnahmen verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie verfolgen zuvorderst den Zweck der Förderung der Tiergesundheit als Bestandteil des Tierschutzes, der Verhinderung von Reinfektionen und der Verhinderung wirtschaftlicher Schäden und dienen damit dem öffentlichen Interesse. Zur Förderung der allgemeinen und spezifischen Tiergesundheit sind Seuchen zu bekämpfen und, soweit möglich, zu tilgen. Die im Zuge der Allgemeinverfügung vom 03.08.2021, AZ: 39-1212-1/21-Kl-Pa-1 getroffenen Maßnahmen sind unerlässliche Komponenten bei der BVDV-Bekämpfung. Insbesondere die große Zahl bereits BVDV-unverdächtiger Betriebe hat ein hohes Interesse daran, weiterführende Schutzmaßnahmen auf Grundlage der angestrebten Erklärung der Seuchenfreiheit in Anspruch nehmen zu können, um diese Seuchenfreiheit sicherzustellen.

Zur Verfolgung dieser Zwecke sind die Untersuchungsgebote der Allgemeinverfügung vom 03.08.2021, AZ: 39-1212-1/21-Kl-Pa-1 geeignete Maßnahmen, um die BVDV-Freiheit der Rinderpopulation in Thüringen kontinuierlich zu sichern und darüber hinaus die notwendigen Belege dazu zu schaffen für eine Anerkennung von Thüringen als BVDV-freie Region sowie der Aufrechterhaltung eines solchen Status.

Um eine Anerkennung des Status „frei von BVD“ auf Betriebs- und Landesebene durch die EU zu erreichen und auch aufrechtzuerhalten, sind die genannten Untersuchungen der Allgemeinverfügung vom 03.08.2021, AZ: 39-1212-1/21-Kl-Pa-1 erforderlich. Es gibt keine alternativen Möglichkeiten, mit denen die angestrebten Ziele gleich gut erreicht werden könnten und die gleichzeitig weniger einschneidend sind. Sie gehen auch nicht über die europäischen tierseuchenrechtlichen Anforderungen in Bezug auf BVD, die seit 21. April 2021 Anwendung finden, hinaus.

Daher war auch eine Fortführung der Anordnungen gemäß der Allgemeinverfügung vom 03.08.2021, AZ: 39-1212-1/21-Kl-Pa-1 notwendig.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer III. des Tenors dieser Allgemeinverfügung wurde auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit gültigen Fassung erlassen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert ein besonderes Vollzugsinteresse, das über jenes hinausgeht, das den Bescheid rechtfertigt. Aufgrund des in Thüringen erreichten hohen BVDV-Freiheitsgrades ist es aus fachlichen und rechtlichen Gründen erforderlich, die angeordneten Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug weiterhin zu vollziehen, wobei die Maßnahmen sowohl im öffentlichen Interesse wie im Interesse der gefährdeten Tierhalter unbedingt erforderlich sind. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die zur wirksamen Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug auch weiterhin durchgeführt werden können. Ein BVD-Viruseintrag in einen BVD-freien Bestand führt bei tragenden Muttertieren, in Abhängigkeit vom Trächtigkeitsstatus, zur Entstehung persistent infizierte Kälber, die nach der Geburt sehr hohe Mengen an BVD-Virus mit allen Se- und Exkreten ausscheiden. Die Infektion dieser PI-Tiere kann erst erkannt werden, wenn die betreffenden Kälber geboren werden, da mit der Tierkennzeichnung entnommene Ohrstanzproben zu diesem Zeitpunkt von jedem geborenen Tier untersucht werden. So werden BVD-Infektionen im Bestand erst zeitverzögert, spätestens nach neun Monaten erkannt, wenn schwere klinische Symptome bei infizierten Tieren ausbleiben. Eine möglichst frühzeitige Erkennung des BVD-Viruseintrages ist jedoch unabdingbar, um schnellstmöglich Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen (Entfernung von PI-Tieren, Untersuchung des Bestandes; Verbringungssperre) ergreifen zu können und um dadurch Tierleid durch klinische Symptome und wirtschaftliche Verluste aufgrund des Rückganges der Herdenleistung, Kälberverluste und der Verbringungssperre sowie die Verbreitungsgefahr des BVD-Virus in andere hochempfängliche Bestände zu minimieren. Diesem besonderen öffentlichen Interesse stehen keine vorrangigen oder gleichwertigen Interessen des Tierhalters gegenüber, die es rechtfertigen könnten, die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren unanfechtbaren Entscheidung über einen möglichen Widerspruch hinauszuschieben.

Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer IV des Tenors ergeht vor dem Hintergrund einer geänderten Tierseuchenlage sowie ggf. notwendiger Anpassungen aufgrund von einer geänderten Rechtslage.

Da sich die rechtliche Situation durch das In-Kraft-Treten der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) grundlegend geändert hat und hier nachfolgend die Anpassung des nationalen Rechts noch aussteht, ist ein Widerrufsvorbehalt angezeigt.

Zu Ziffer V des Tenors: Nach § 41 Abs. 4 Satz 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 ThürVwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 4 der Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Die Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG am 02.02.2022 im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

Von einer Anhörung wurde auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.

Die Kostenentscheidung unter Ziffer VI der Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist an die Landeshauptstadt Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt zur richten. Er kann schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form nach § 3a Abs. 1 und Abs. 2 ThürVwVfG erhoben werden.  Hinweis: Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt nicht den Anforderungen an die Schriftform.

Erfurt, 24.01.2022

Dr. Kreis
Amtsleiter

Hinweise

  1. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz- TierGesG) mit Geldbußen bis zu 30.000,00 EUR geahndet.
  2. Zum Erlangen des Status „frei von BVD“ müssen durch den Rinderhalter
    1. mindestens die Untersuchungen nach Punkt I des Tenors für den Zeitraum von 12 Monaten oder nach Genehmigung durch unserer Behörde die serologischen Tests nach Punkt II des Tenors mindestens dreimal in Zeitabständen von vier Monaten innerhalb von mindestens 12 Monaten durchgeführt haben und
    2.  während der letzten 18 Monate kein bestätigter Fall von BVD bei einem im Betrieb gehaltenen Rind aufgetreten sein und
    3. seit dem Beginn der Untersuchungen nach Buchstabe a. die Verbringungsbestimmungen gemäß Anhang IV Teil VI Abschnitt 1 Teil 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 eingehalten werden.
  3. Abweichend von Nummer 2 der Hinweise kann der Status „frei von BVD“ einem Betrieb gewährt werden, wenn alle Rinder aus BVD-freien Betrieben stammen, die nicht für die Zucht vorgesehen sind und der Status des Betriebs als frei von BVD in Übereinstimmung mit Abschnitt 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 aufrechterhalten wird.
  4. Rinderhalter haben sicherzustellen, dass das gesamte in Rinder haltende Betriebe in Thüringen verbrachte Zuchtmaterial (Samen, Embryonen, Eizellen) nur aus BVDV-freien Betrieben oder zugelassene Zuchtmaterialbetrieben stammt.
  5. In Rinderhaltende Betriebe in Thüringen dürfen nur noch Rinder aus Betrieben verbracht werden, die entweder
    1. aus BVD freien Betrieben stammen, die in einem BVD-freien Mitgliedstaat oder einer BVD-freien Zone eines Mitgliedstaates liegen, oder
    2. aus BVD freien Betrieben stammen,
      1. wo die in Tenorpunkt III genannten serologischen Tests innerhalb der letzten vier Monate mit Negativbefund durchgeführt wurden, oder
      2. sie vor ihrer Versendung unter Berücksichtigung der bisherigen Tests und, sofern relevant, des Stadiums der Trächtigkeit des Tieres, individuell getestet wurden, um die Übertragung von BVDV in den Zielbetrieb auszuschließen. Im Falle von trächtigen Tieren sind die Untersuchungen des Tenorpunkt IV durchzuführen oder
    3. Sofern es sich um Rinder handelt, welche aus Betrieben stammen, die nicht den Status „frei von BVD“ aufweisen, müssen sie mit einem Test auf BVDV-Antigen oder -Genom negativ untersucht worden sein und
      1. während eines Zeitraums von 21 Tagen vor ihrer Verbringung einer Quarantäne unterzogen werden und im Falle trächtiger Tiere bei einer nach mindestens 21 Tagen der Quarantäne entnommenen Probe mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV-Antikörper untersucht worden sein, oder
      2. vor ihrer Verbringung oder im Falle trächtiger Tiere vor der Besamung positiv auf Antikörper gegen BVDV getestet worden sein.
  6. Der Status „frei von BVD“ jedes Betriebes mit einem Verdachtsfall nach Art. 9 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/ 689 wird ausgesetzt. Gleiches gilt für alle Betriebe, in denen eine oder mehrere Anforderungen an Verbringungen und Untersuchungen nicht erfüllt sind, gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689 i. V. m. Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitte 3 und 4.
  7. Durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt wird der Status „frei von BVD“ nach einer Aussetzung des Status wieder zuerkannt, wenn
    1. die Anforderungen an die Verbringung von Rindern gemäß Nummer 5 der Hinweise an das Einstellen von Rindern sowie die Anforderungen an die Untersuchung gemäß Tenorpunkt I und II dieser Allgemeinverfügung oder sofern relevant die Anforderungen gemäß Anhang IV Teil VI Abschnitt 2 Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 (Mastbetriebe) erfüllt worden sind,
    2. seit der Gewährung des Betriebsstatus „frei von BVD“ kein Rind des Betriebes geimpft worden ist und
    3. ggf. der Status der Verdachtsfälle gemäß Tenorpunkt VI bestimmt wurde.
  8. Durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt wird der Status „frei von BVD“ nach einer Aberkennung des Status wieder zuerkannt,
    1. sofern die Aberkennung aufgrund eines bestätigten Falls von BVD erfolgt ist, wenn
      1. alle Tiere mit einem positiven Untersuchungsergebnis auf BVDV aus dem Betrieb entfernt wurden, und
      2. alle übrigen Rinder des Betriebes entsprechend Tenorpunkt VI untersucht wurden, und
      3. alle Kälber, die in utero mit BVDV hätten infiziert werden können, isoliert geboren und gehalten wurden, bis sie mit einem negativen Ergebnis auf BVDV-Antigen oder -Genom untersucht worden sind. Die Sicherstellung der baulichen und personellen Voraussetzung für die isolierte Geburt und Haltung sind der zuständigen Behörde anzuzeigen und von dieser zu prüfen,

oder

  1. sofern die Aberkennung aufgrund der Nichteinhaltung der Anforderungen an die Untersuchung und / oder Verbringung nach Ablauf von neun Monaten erfolgt ist, wenn die Anforderungen gemäß Anhang IV Teil VI Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllt sind.
  1. Nach Anerkennung des Status „frei von BVD“ für Thüringen dürfen in Thüringer Rinderbetriebe mit dem Betriebsstatus „frei von BVD“ nur Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BVD geimpft wurden.

Allgemeinverfügung vom 03.08.2021

Anordnung von Untersuchungen und Bestimmungen zum Verbringen von Rindern

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landeshauptstadt Erfurt (VLÜA) erlässt gegenüber den Haltern, die ihre Rinder im Stadtgebiet Erfurt halten, folgende

Allgemeinverfügung

  1. Rinderhalter haben sicherzustellen, dass jedes neugeborene Kalb an einer nach oder gleichzeitig mit der amtlichen Kennzeichnung, aber nicht später als 20 Tage post partum entnommenen Probe negativ auf BVDV-Antigen oder -Genom getestet wird.
  1. Sofern die Untersuchungen nach Tenorpunkt I nicht möglich sind, sind zur Erlangung des Status „frei von BVD“ des Betriebes nach Vorgaben des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Erfurt die Rinder des Bestandes serologisch auf Antikörper gegen BVDV zu untersuchen. Die serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen BVDV sind innerhalb eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten mindestens dreimal in Zeitabständen von mindestens vier Monaten an Proben durchzuführen, die jeweils von fünf Rindern (bei geringerer Zahl gehaltener Rinder von allen Rindern) entnommen wurden, die vor der Testung mindestens drei Monate im Betrieb gehalten wurden. Sofern die Rinder des Betriebes in getrennten Gruppen ohne unmittelbaren Kontakt zueinander gehalten werden, muss die entsprechende Anzahl von Tieren aus jeder Gruppe getestet werden.
  1. Sofern der Status „frei von BVD“ bereits für einen Betrieb erreicht worden ist, ist es zur Aufrechterhaltung des Status „frei von BVD“ alternativ zum Tenorpunkt I auch möglich, dass von der zuständigen Behörde je Einzelfall erlaubt werden kann, dass die serologische Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen BVDV mit Negativbefund mindestens jährlich an Proben durchgeführt werden, die von fünf Rindern (bei geringerer Zahl gehaltener Rinder von allen Rindern) entnommen wurden, die vor der Testung mindestens drei Monate im Betrieb gehalten wurden. Sofern die Rinder des Betriebes in getrennten Gruppen ohne unmittelbaren Kontakt zueinander gehalten werden, muss die entsprechende Anzahl von Tieren aus jeder Gruppe getestet werden. Sofern der Status „BVD-unverdächtig“ gemäß der BVDV-Verordnung am 21. April 2021 für den Betrieb erreicht war, gilt der Betrieb als „frei von BVD“.
  1. Sofern trächtige Muttertiere in Rinderhaltende Betriebe in Thüringen verbracht werden sollen, müssen sie aus Beständen, die den Status „frei von BVD“ gemäß Art. 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/ 689 aufweisen, stammen,
    1. wo die in Tenorpunkt III genannten serologischen Tests innerhalb der letzten vier Monate mit Negativbefund an mindestens fünf Tieren jeder Gruppe durchgeführt wurden, mit denen die trächtigen Rinder gemeinsam gehalten wurden, oder
    2. wo sie, sofern sie mindestens 150 Tage trächtig sind, individuell mit negativem Ergebnis auf BVDV-Antikörper untersucht worden sind.
  1. Die Rinder eines Betriebes mit einem BVDV-positiven Ergebnis unterliegen einer Verbringungssperre auf Grundlage § 38 Abs. 11 TierGesG i. V. m. § 6 Nr. 18 TierGesG. Durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt wird die Verbringungssperre aufgehoben, wenn der Status „frei von BVD“ wieder zuerkannt wurde.
  1. Zur Abklärung von Verdachtsfällen und zum Nachweis von Abwesenheit des BVD-Virus sind nach Anweisung des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Erfurt folgende Untersuchungen zur Bestimmung des Status „frei von BVD“ der betreffenden Rinder durchzuführen und nachfolgende Anforderungen einzuhalten:
  1. bei nicht tragenden Rindern:
  1. durch eine negative Untersuchung auf BVDV-Antigen oder -Genom oder
  2. sofern sie in der Vergangenheit negativ auf BVDV-Antigen oder -Genom untersucht wurden, durch ein mindestens 40 Tage dauerndes Verbleiben im Betrieb nach Entfernung des/der letzten BVDV-positiven Rindes aus dem Betrieb.
  1. bei tragenden Rindern, die in der Vergangenheit negativ auf BVDV-Antigen oder -Genom untersucht wurden, durch
  1. ein Verbringungsverbot bis nach der Abkalbung oder
  2. eine negative serologische Untersuchung zum Nachweis auf Antikörper gegen BVDV nach dem 150. Trächtigkeitstag oder
  3. die Vorlage eines positiven Befundes einer serologischen Untersuchung zum Nachweis auf Antikörper gegen BVDV, die vor der Belegung bzw. Besamung, die der gegenwärtigen Trächtigkeit vorausging, durchgeführt wurde.
  1. Der Status „frei von BVD“ jedes Betriebes mit einem BVDV-positiven Ergebnis der virologischen Untersuchung auf BVDV-Antigen oder -Genom, der als bestätigter Fall nach Art. 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgestellt wurde, wird aberkannt. Ziffer V des Tenors bleibt unberührt.
  1. Der Status „frei von BVD“ jedes Betriebes wird weiterhin aberkannt, wenn eine oder mehrere Anforderungen an Verbringungen und Untersuchungen gemäß Anhang IV Teil VI Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nach Ablauf von neun Monaten nicht erfüllt sind.
  1. Ausnahmen von der Verbringungssperre gemäß Ziffer V oder VI können durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt für Einzeltierverbringungen, sofern die Vorgaben des Tenorpunktes VI nicht entgegenstehen, genehmigt werden, sofern die zu verbringenden Tiere unmittelbar zur Schlachtung transportiert werden oder wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

Die zu verbringenden Tiere weisen ein negatives Untersuchungsergebnis auf BVDV-Antigen oder –Genom auf und

  1. werden einer 21-tägigen Quarantäne unterzogen und sind im Falle von trächtigen Rindern mithilfe einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode bei einer nach mindestens 21 Tagen der Quarantäne entnommenen Probe mit negativem Ergebnis auf BVDV-Antikörper untersucht worden, oder
  2. sind vor der Verbringung oder im Falle von trächtigen Rindern vor der Besamung oder Belegung, die der gegenwärtigen Trächtigkeit voranging, positiv auf Antikörper gegen BVDV getestet worden.
  1. Die Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/429 sind durch jeden Rinderhalter einzuhalten. Grundlage ist der Thüringer Leitfaden „Praxishinweise zur Biosicherheit in Rinder haltenden Betrieben“ (Stand 2016). Die Einhaltung der Basis-Anforderungen des Leitfadens wird mindestens alle zwei Jahre amtlich überprüft. Eine Verknüpfung der Biosicherheitskontrollen mit anderen Kontrollschwerpunkten / -anlässen bleibt den zuständigen Überwachungsbehörden vorbehalten.
  1. Rinder aus anderen Mitgliedsstaaten und/oder Drittländern dürfen nur mit einer jeweils gültigen Veterinärbescheinigung, sofern die Voraussetzungen des Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitte 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/ 689 (siehe unter Hinweise Nummer 5) erfüllt sind, eingestallt werden. Die Einhaltung der Verbringungs-voraussetzungen wird durch das Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamtes Erfurt geprüft. Dazu ist die geplante Einstellung von Rindern in einen Bestand im Stadtgebiet Erfurt mindestens 5 Werktage vorher beim Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamtes Erfurt schriftlich anzuzeigen.
  1. Zur Überwachung der Freiheit der Rinderhaltenden Betriebe in Thüringen von BVDV-Infektionen und zur Vorbereitung auf die künftige serologische Überwachung auf BVDV-Antikörper des Status „frei von BVD“ gemäß Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschn. 2 Nr. 1 c, iii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hat jeder Halter von Rindern ab einem von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitpunkt jährlich eine nach behördlicher Vorgabe bestimmte Stichprobe von Rindern seines Betriebes blut- oder milchserologisch auf BVDV-Antikörper untersuchen zu lassen.
  1. Die sofortige Vollziehung der Ziffern I, II, III, IV, V und XI wird angeordnet.
  1. Die Allgemeinverfügung ist befristet bis zum 31.12.2021. Es besteht der Vorbehalt der Verlängerung der Befristung.
  1. Es besteht ein Widerrufsvorbehalt.
  1. Die Allgemeinverfügung vom 18.12.2020 mit dem Aktenzeichen 39-1212-1/20-Kl-Pa-1 wird widerrufen und durch diese Allgemeinverfügung mit dem Aktenzeichen 39-1212-1/21-Kl-Pa-1 ersetzt.
  1. Diese Allgemeinverfügung wird an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam.
  1. Diese Verfügung ergeht kostenfrei.

Begründung

I.

Die BVDV-Infektion ist eine anzeigepflichtige Tierseuche der Rinder. Sie wird in Deutschland seit dem 01.01.2011 staatlich bekämpft. Seitdem ist ein kontinuierlicher Rückgang der Zahl BVDV-infizierter Bestände zu verzeichnen. Die Tilgung der Tierseuche Bovine Virusdiarrhoe / Mucosal Disease wurde in Thüringen erfolgreich abgeschlossen und deshalb wurde die schnellstmögliche Anerkennung des gesamten Freistaats Thüringen als BVDV-seuchenfreie Region im Sinne des Art. 36 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) bei der EU zum Anwendungsbeginn des neuen EU-Tiergesundheitsrechts, 21. April 2021, beantragt. Ein solcher Status ermöglicht es, durch verpflichtende Zusatzgarantien beim Verbringen von Rindern, die Rinderbestände in Thüringen vor BVDV-Neuinfektionen zu schützen. Mit Stand 27. Juli 2021 gibt es keine bekannten BVDV-Infektionen in Thüringen. Die zwei letzten persistent infizierten Tiere (PI-Tiere) wurden am 3. August 2019 aus dem betroffenen Rinderbestand entfernt. Diese mit hohem Aufwand erreichte positive epidemiologische Situation gilt es zum Schutz der Thüringer Rinderbestände zu sichern, da ein Eintrag der BVDV-Infektion nicht nur zum Leid der Tiere durch die Erkrankung, sondern auch zu massiven wirtschaftlichen Folgen für den betroffenen Betrieb führen würde. Der Entscheidungsprozess zu o. g. Antrag bei der EU ist noch im Gange.

Eine der Voraussetzungen für die Gewährung des Status „frei von Boviner Virusdiarrhoe“ für Thüringen ist gemäß Art. 72 Buchstabe f in Verbindung mit Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitt 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020) der Nachweis, dass durch eine Kombination von regelmäßigen virologischen und serologischen Untersuchungen das Nichtvorhandensein des Virus im Bestand nachgewiesen wird und somit keine Fälle im Sinne des Artikels 9 der genannten Verordnung auftreten.

II.

Die Zuständigkeit des VLÜA der Landeshauptstadt Erfurt zum Erlass dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 Abs. 2 des Thüringer Tiergesundheitsgesetz (ThürTierGesG) in der derzeit gültigen Fassung. Danach sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte (VLÜÄ) zuständige Behörden für die Anordnungen zur Tierseuchenbekämpfung, sofern dies nicht anderweitig abweichend bestimmt ist.

Mit In-Kraft-Treten der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) wird diese unmittelbar geltendes Recht und überlagert somit eventuelle nationale Regelungen gemäß BVDV-Verordnung in der derzeit geltenden Fassung. Da die Umsetzung des EU-Rechtes bezüglich der erforderlichen Anpassungen der nationalen Bekämpfungsvorschriften durch den Bund und in der Folge auch der Vorschriften über Zuständigkeiten noch aussteht, ist die Heranziehung des § 38 Absatz 11 i. V. m. § 24 Abs. 3 sowie § 6 des Tiergesundheitsgesetzes notwendig. Die Anordnung der im Tenor festgelegten Regelungen auf dieser Grundlage ist möglich, sofern dies durch den Gesetzgeber nicht anderweitig erfolgt ist. Dies ist bezüglich BVD nicht der Fall.

Die in der Allgemeinverfügung aufgenommenen Anforderungen gehen deshalb über die Festlegungen der BVDV-Verordnung in der derzeit gelten Fassung hinaus und sind notwendig, um die BVD-virusfreie und hochempfängliche Rinderpopulation vor einem Viruseintrag zu schützen.

Die Anordnung in Ziffer I des Tenors wurde im Hinblick auf die abweichend vom nationalen Recht seit 21. April 2021 geltenden Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission die Anordnung getroffen, dass jedes neugeborene Kalb spätestens am 20. Lebenstag virologisch zu beproben ist. Dies entspricht den Anforderungen des Anhangs IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 1 Nr. 1 b i) der genannten Verordnung. Durch die Untersuchung jeden Tieres soll sichergestellt werden, dass kein Virus im Bestand zirkuliert und v. a. keine persistent infizierten Tiere (PI) geboren werden.  Gleichzeitig ist die vollständige und fristgerechte Untersuchung Voraussetzung für die Erlangung und Aufrechterhaltung des Status “frei von BVD“ auf Betriebsebene.

Die in Ziffer II des Tenors getroffene Regelung bezüglich der Option gemäß Anhangs IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 1 Nr. 1 b ii) der Verordnung (EU) Nr. 2020/689 betreffs serologischer Untersuchungen als Möglichkeit zur Erlangung des Status ist im nationalen Recht so nicht vorgesehen, kann jedoch unter Bezug auf § 38 Abs. 11 i.V.m. § 24 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 10 Tiergesundheitsgesetz nach Vorgabe der zuständigen Behörde umgesetzt werden. Eine Einschätzung der Kontakte zwischen den Gruppen und somit eine Bestimmung des Beprobungsumfangs ist notwendig, da die Verordnung (EU) Nr. 2020/689 festlegt, dass, sofern die Rinder des Betriebs in getrennten Gruppen ohne unmittelbaren Kontakt zueinander gehalten werden, eine entsprechende Anzahl von Tieren aus jeder Gruppe getestet werden muss.  

Ziffer III des Tenors ermöglicht die Serologie als Alternative zu Ziffer I. bezüglich der Aufrechterhaltung des Status. Auch diese Anordnung ist aufgrund fehlender nationaler Regelungen auf § 38 Abs. 11 i.V.m. § 24 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 10 Tiergesundheitsgesetz gestützt. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation und insbesondere des Tier- und Arbeitsschutzes somit erlauben, dass statt der Komplettuntersuchung aller neugeboren Tiere gemäß Ziffer I des Tenors serologischen Stichproben nach Vorgabe des Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nr. 1 c ii) der Verordnung (EU) Nr. 2020/689 durchgeführt werden können.

Ziffer IV des Tenors reglementiert das Verbringen tragender Tiere, da aufgrund der biologischen Besonderheiten der Erkrankung eine Ansteckung der Mutter in der Trächtigkeit zu einer intrauterin nicht nachweisbaren Infektion des Kalbes führen kann. Solche infiziert geborenen Kälber sind je nach Infektionszeitpunkt in utero persistent infiziert (PI-Tiere) und als solche die potentesten Ansteckungsquellen, da diese Tiere hochgradig BVD-Virus mit allen Se- und Exkreten nach ihrer Geburt ausscheiden. Zum Schutz der BVDV-freien Bestände in Thüringen, die hochempfänglich für einen BVD-Viruseintrag sind, ist es daher notwendig, dass durch gezielte individuelle Untersuchungen von tragenden Tieren vor der Verbringung oder Besamung, gegebenenfalls in Verbindung mit Quarantänemaßnahmen, ein BVD-Virus-Eintrag verhindert wird. Die hier angeordneten Maßnahmen entsprechen den Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, welche seit 21. April 2021 unmittelbar gilt. Auf der Basis der Festlegung nach Ziffer II ist es mit vertretbarem Aufwand und angemessener Sicherheit möglich, die Übertragung von BVDV in den Zielbetrieb auszuschließen, ohne die Tiere quarantänisieren zu müssen. Die Regelungen entsprechen dabei den Anforderungen gemäß Anhang IV, Teil VI, Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe c, ii, 2. Tiret der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689 der Kommission. Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 38 Abs. 11 i.V.m. § 24 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 10 a) und Nr. 11 c) des Tiergesundheitsgesetzes. Zum Schutz der BVDV-freien Bestände in Thüringen, die hochempfänglich für einen BVD-Viruseintrag sind, ist es notwendig, dass durch gezielte individuelle Untersuchungen von tragenden Tieren vor der Verbringung oder Besamung, gegebenenfalls in Verbindung mit Quarantänemaßnahmen, ein BVD-Virus-Eintrag verhindert wird. Auf der Basis der Festlegung nach Ziffer IV ist es mit vertretbarem Aufwand und angemessener Sicherheit möglich, die Übertragung von BVDV in den Zielbetrieb auszuschließen.

Die anderweitig ebenfalls nicht geregelten Anordnungen gemäß Ziffer V des Tenors, dass bei positivem Virusnachweis die Tiere grundsätzlich einer Verbringungssperre unterliegen oder der Möglichkeit der Verbringung von Rindern aus solchen Beständen nur mit zusätzlichen Untersuchungen gemäß Ziffern VI. und IX. des Tenors sind notwendig, um einer Verschleppung von Virus in andere Bestände vorzubeugen. Die bisherige BVDV-Verordnung sieht gemäß § 5 ebenfalls eine Verbringungssperre für Rinderbestände mit einem BVDV-Nachweis innerhalb eines Zeitraumes von 40 Tagen vor. Die Anordnung unter Ziffer V geht über diese nationale Regelung hinaus, entspricht jedoch der europäischen Rechtssetzung. Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 38 Abs. 11 i.V.m. § 24 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 18 des Tiergesundheitsgesetzes. Die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Verbringungssperre aufgehoben werden kann, entsprechend den Regelungen gemäß Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 4 Nummer 3 der Delegierten Verordnung 2020/689 der Kommission. Damit werden einerseits die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Status „frei von BVD“ für das Gebiet des Freistaates Thüringen geschaffen sowie andererseits die Anforderungen für einen Rinderbestand festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit der Status „frei von BVD“ auf Betriebsebene nach einem BVD-Virusnacheis wiedererlangt werden kann.

In den Ziffern VI und IX des Tenors sind die Anforderungen festgelegt, die eingehalten werden müssen, wenn Rinder aus einem Bestand mit BVDV-Verdacht – oder Nachweis verbracht werden sollen. Die Absicherung über zusätzliche Untersuchungen ist notwendig, um eine Virusverschleppung aus infizierten Beständen sicher zu vermeiden. Die hier festgelegten Voraussetzungen vor einer Verbringung der Tiere entsprechen Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe c, iii der Delegierten Verordnung 2020/689 der Kommission. Diese Festlegungen sind notwendig, da der Status „frei von BVD“ durch Rinderbestände nur erreicht werden kann, wenn ausschließlich BVD-unverdächtige Rinder eingestellt werden. Wenn diese Tiere jedoch aus nicht unverdächtigen Betrieben oder aus nicht BVD-freien Betrieben stammen, sind diese zusätzlichen Untersuchungen notwendig. Für das Verbringen zur Schlachtung gelten aufgrund des potentiell geringeren Risikos der Virusverschleppung spezielle Regelungen (Ziffer IX).

Die Anordnungen in Ziffern VII und VIII entsprechen den Vorgaben des Anhangs IV Teil VI Kapitel 1, Abschnitte 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689.

Um die Verpflichtung des Tierhalters zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Ein- und Verschleppung von Tierseuchen auf Grundlage des Artikels 10 der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) Nr. 2016/429 überprüfen zu können, braucht es aufgrund fehlender nationaler Regelungen einen verbindlichen Maßstab. Im Sinne der Gleichbehandlung wird deshalb auf Grundlage § 38 Abs. 11 i.V.m. § 24 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 25 des Tiergesundheitsgesetzes in Ziffer X des Tenors festgelegt, dass der Thüringer Leitfaden „Praxishinweise zur Biosicherheit in Rinder haltenden Betrieben“ und eine Mindestkontrollfrequenz von 2 Jahren als Standard festgelegt.

Die Festlegung der Ziffer XI des Tenors verpflichtet Tierhalter zur Einhaltung der Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 im Hinblick auf BVD beim Verbringen von Rindern aus Mitgliedstaaten und Drittländern. Das VLÜA hat als zuständige Behörde die Kontrolle der Einhaltung der Verbringungsvoraussetzungen unter Nutzung der elektronischen Systeme durchzuführen. Die Anordnung erfolgt auf Grundlage § 38 Abs. 11 i.V.m. § 24 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 8 a), b) und c) des Tiergesundheitsgesetzes und ist erforderlich, um den erreichten Freiheitsgrad der Thüringer Rinderbestände aufrecht zu erhalten.

Die Anordnungen in der Ziffer XII beruht auf Anhang IV Teil IV Kapitel 2 Abschn. 2 Nr. 1 b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689 der Kommission. Es kann der Status „frei von BVD“ einer Zone (hier: Thüringen) nur aufrechterhalten werden, wenn regelmäßig entsprechende Untersuchungen auf BVD durchgeführt werden. Derzeit basiert die Überwachung auf der virologischen Untersuchung aller Einzeltiere auf das BVD-Antigen oder -Genom. Die genannte Delegierte Verordnung lässt jedoch auch eine jährliche serologische Überwachung auf BVDV-Antikörper auf Bestandsebene oder eine Kombination aus virologischen und serologischen Untersuchungen zu. Die Umstellung von einer rein virologischen Einzeltieruntersuchung zu einer serologischen Bestandsüberwachung bedarf einer Übergangszeit, da in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Impfverbots die Interpretierbarkeit der Befunde serologischer Untersuchungen auf BVDV-Antikörper aufgrund seropositiver Rinder infolge einer Impfung oder transienten Infektion eingeschränkt sein kann. Zudem werden PI-Tiere durch die serologischen Untersuchungen erst mit einem Zeitverzug erkannt werden können. Deshalb wurde unter Ziffer XI des Tenors festgelegt, dass zur Vorbereitung der Umstellung auf eine rein serologische Überwachung auf BVDV-Antikörper jeder Halter von Rindern jährlich eine nach behördlicher Vorgabe bestimmte Stichprobe von Rindern seines Bestandes blut- oder milchserologisch auf BVDV-Antikörper untersuchen zu lassen hat.

Alle Anordnungen in den Ziffern I bis XII wurden in pflichtgemäßer Ausübung des eingeräumten Ermessens erlassen:
Es stehen zunächst keine Gründe der Seuchenbekämpfung entgegen. In Anbetracht der unter Abschnitt I der Gründe dargelegten epidemiologischen Situation in Thüringen und des erreichten Standes der Tilgung der Tierseuche muss der unerkannten Einschleppung durch den Tierhandel mit Rindern aus nicht unverdächtigen Beständen und / oder über intrauterin infizierte Kälber durch sogenannte „Trojanische Kühe“ vorgebeugt werden. Die über das von der BVD-Verordnung geforderte Maß hinausgehenden Untersuchungen erhöhen die Sicherheit, dass es zu keiner BVDV-Einschleppung in einen freien Bestand kommen kann.

Die angeordneten Maßnahmen verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie verfolgen zuvorderst den Zweck der Förderung der Tiergesundheit als Bestandteil des Tierschutzes, der Verhinderung von Reinfektionen und der Verhinderung wirtschaftlicher Schäden und dienen damit dem öffentlichen Interesse. Zur Förderung der allgemeinen und spezifischen Tiergesundheit sind Seuchen zu bekämpfen und, soweit möglich, zu tilgen. Die im Zuge der Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen sind unerlässliche Komponenten bei der BVDV-Bekämpfung. Insbesondere die große Zahl bereits BVDV-unverdächtiger Betriebe hat ein hohes Interesse daran, weiterführende Schutzmaßnahmen auf Grundlage der angestrebten Erklärung der Seuchenfreiheit in Anspruch nehmen zu können, um diese Seuchenfreiheit sicherzustellen.

Zur Verfolgung dieser Zwecke sind die Untersuchungsgebote geeignete Maßnahmen, um die BVDV-Freiheit der Rinderpopulation in Thüringen kontinuierlich zu sichern und darüber hinaus die notwendigen Belege dazu zu schaffen für eine Anerkennung von Thüringen als BVDV-freie Region.

Um eine Anerkennung des Status „frei von BVD“ auf Betriebs- und Landesebene durch die EU zu erreichen, sind die genannten Untersuchungen erforderlich. Es gibt keine alternativen Möglichkeiten, mit denen die angestrebten Ziele gleich gut erreicht werden könnten und die gleichzeitig weniger einschneidend sind. Sie gehen auch nicht über die europäischen tierseuchenrechtlichen Anforderungen in Bezug auf BVD, die seit 21. April 2021 Anwendung finden, hinaus.

Untersuchungsanordnungen sind ferner angemessen, da das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Seuche das Interesse der Rinderhalter am freien Bestimmungswillen über ihr Eigentum überwiegt. Da die im Rahmen der BHV1-Bekämpfung gemäß der entsprechenden BHV1-Verordnung zu entnehmenden Blutproben gleichzeitig auf BVD - wie unter VI. angeordnet- mit untersucht werden können, entsteht hierfür auch kein zusätzlicher logistischer oder finanzieller Aufwand für den Tierhalter. Die Laborkosten im Rahmen dieser BVD-Untersuchungen werden vom Land getragen.
Jegliche Seuchenbekämpfung dient neben der Förderung der allgemeinen und spezifischen Tiergesundheit auch der Gewährleistung des Tierschutzes, je nach Erkrankungsart dem Verbraucherschutz ebenso wie der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes. Eine BVDV-Infektion kann zu massiven klinischen Erkrankungen und damit auch wirtschaftlichen Schäden führen. Auch die erforderlichen seuchenprophylaktischen Maßnahmen, um bereits sanierte Betriebe vor Reinfektionen zu schützen, bedeuten für diese Unternehmen nicht unerhebliche wirtschaftliche Aufwendungen für Biosicherheitsmaßnahmen, welche nicht durch den Betrieb selbst, sondern die Tierhaltungen in der Region mit niedrigerem seuchenhygienischen Status bedingt werden. Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an den angeordneten Maßnahmen die Interessen der dadurch betroffenen Tierhalter am freien Bestimmungswillen über ihr Eigentum überwiegt. Dem Interesse der betroffenen Tierhalten, mit ihren Tieren nach Belieben zu verfahren zu können, stehen mögliche erhebliche volkswirtschaftliche Schäden, der Schutz der freien Bestände und der Tierschutz als zwingende Gründe gegenüber. Zudem dienen die angeordneten Maßnahmen dazu, die Anerkennung von Thüringen als BVDV-freie Region zu erreichen, was mit einer Verbesserung der Handelsmöglichkeiten einhergeht. Da dies allen Rinderhaltern zugutekommt, dienen die Maßnahmen letztlich auch den Interessen der von den Maßnahmen betroffenen Tierhalter.
Darüber hinaus sind in Ziffer II, III und IX der Allgemeinverfügung Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen. So kann beispielsweise bei Rinderhaltungen, bei denen aufgrund von betrieblichen und / oder züchterischen Erwägungen tragende Tiere aus nicht anerkannt freien Betrieben eingestellt werden sollen, ein Zukauf auf Antrag genehmigt werden, wenn durch die vorgesehenen Maßnahmen gemäß IV. (serologische Untersuchungen im Herkunftsbestand ) sichergestellt ist, dass dadurch kein Infektionsrisiko für den restlichen Bestand erwächst.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer XIII des Tenors dieser Allgemeinverfügung wurde auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit gültigen Fassung erlassen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert ein besonderes Vollzugsinteresse, das über jenes hinausgeht, das den Bescheid rechtfertigt. Aufgrund des in Thüringen erreichten hohen BVDV-Freiheitsgrades ist es aus fachlichen und rechtlichen Gründen erforderlich, die angeordneten Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug zu vollziehen, wobei die Maßnahmen sowohl im öffentlichen Interesse wie im Interesse der gefährdeten Tierhalter unbedingt erforderlich sind. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die zur wirksamen Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug durchgeführt werden können. Ein BVD-Viruseintrag in einen BVD-freien Bestand führt bei tragenden Muttertieren, in Abhängigkeit vom Trächtigkeitsstatus, zur Entstehung persistent infizierte Kälber, die nach der Geburt sehr hohe Mengen an BVD-Virus mit allen Se- und Exkreten ausscheiden. Die Infektion dieser PI-Tiere kann erst erkannt werden, wenn die betreffenden Kälber geboren werden, da mit der Tierkennzeichnung entnommene Ohrstanzproben zu diesem Zeitpunkt von jedem geborenen Tier untersucht werden. So werden BVD-Infektionen im Bestand erst zeitverzögert, spätestens nach neun Monaten erkannt, wenn schwere klinische Symptome bei infizierten Tieren ausbleiben. Eine möglichst frühzeitige Erkennung des BVD-Viruseintrages ist jedoch unabdingbar, um schnellstmöglich Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen (Entfernung von PI-Tieren, Untersuchung des Bestandes; Verbringungssperre) ergreifen zu können und um dadurch Tierleid durch klinische Symptome und wirtschaftliche Verluste aufgrund des Rückganges der Herdenleistung, Kälberverluste und der Verbringungssperre sowie die Verbreitungsgefahr des BVD-Virus in andere hochempfängliche Bestände zu minimieren. Diesem besonderen öffentlichen Interesse stehen keine vorrangigen oder gleichwertigen Interessen des Tierhalters gegenüber, die es rechtfertigen könnten, die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren unanfechtbaren Entscheidung über einen möglichen Widerspruch hinauszuschieben.

Die Befristung unter Ziffer XIV des Tenors sowie der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer XV des Tenors ergehen vor dem Hintergrund, dass der fristgerecht durch Thüringen bei der EU eingereichte Antrag bisher nicht anschließend beschieden wurde. Mit Zuerkennung des Status „frei“ für die gesamte Region Thüringen wären bestimmte Regelungen neu zu definieren. Ein Widerruf wäre ggf. auch bei geänderter Seuchenlage notwendig.

Da sich die rechtliche Situation durch das In-Kraft-Treten der  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) grundlegend geändert hat, wird in Ziffer XVI die Allgemeinverfügung vom 18.12.2020 widerrufen und durch die vorliegende Allgemeinverfügung ersetzt.

Zu Ziffer XVII des Tenors: Nach § 41 Abs. 4 Satz 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 ThürVwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 4 der Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.

Die Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

Von einer Anhörung wurde auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.

Die Kostenentscheidung unter Ziffer XVIII des Tenors der Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 173, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.

Dr. Kreis
Amtsleiter