Allgemeinverfügung Tierschutz zur Rassenhunde-Ausstellung mit Rassekatzen-Ausstellung am 3. und 4. Juni 2023

17.05.2023 00:00

An alle Aussteller und Besucher der 20 + 21. Internationalen Rassehunde-Ausstellung mit 10. Rassekatzen-Ausstellung am 03./04. Juni 2023 auf dem Messegelände Erfurt

Öffentliche Bekanntgabe nach § 41 Absatz 4 ThürVwVfG

Anordnung von Maßnahmen gemäß § 16a Tierschutzgesetz (TierSchG)

Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt, Johannesstraße 171/173, in 99084 Erfurt folgende

Allgemeinverfügung

  1. Die Unterbringung von Hunden in Transportboxen oder speziellen Transportfahrzeugen während der Ausstellung wird untersagt.
    1. Dies gilt nicht
      • für den Transport der Tiere vom Transportfahrzeug in die Messehalle und zurück, soweit die Boxen nicht gestapelt transportiert werden, oder
      • für eine Unterbringung nach tierärztlicher Indikation und soweit dies durch eine tierärztliche Bescheinigung belegt wird, oder
      • soweit die Tiere aus der Transportbox jederzeit freien Zugang zu Ihren Betreuern oder zu einer Fläche auf der uneingeschränkte Bewegung für die Tiere möglich ist, haben.
  2. Das unbeaufsichtigte Zurücklassen von Hunden im Autoinneren während der Ausstellung wird untersagt.
  3. Die Entfernung und Kürzung von Vibrissen (Tasthaare) im Kopfbereich an Hunden ist untersagt.
  4. Hunde, die die in der Anlage genannten, sichtbaren Merkmale zuchtbedingter Defekte tragen, dürfen von Besuchern nicht ausgestellt werden. Unter Ausstellen nach Satz 1 ist jeder Versuch einer Person zu verstehen, der dazu dient, mit den rassespezifischen Eigenschaften eines Hundes nach Satz 1, seinen erbrachten Leistungen, Beurteilungen und Preisen oder der Rasse, zu der er gehört, im öffentlich zugänglichen Bereichen des Messegeländes Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen oder sich anderweitig darzubieten.
  5. Die sofortige Vollziehung der in Nummer 1 bis 4 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
  6. Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 3 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.
  7. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.

 

Begründung

I.

Im Rahmen der Überprüfungen von in den Vorjahren stattgefundener/ durchgeführter Rassehunde-ausstellungen wurde, insbesondere zuletzt am 20. und 21.06.2015 festgestellt, dass einzelne Aussteller, insbesondere aus den Niederlanden, ihre Hunde während der Ausstellung dauerhaft in Transportboxen untergebracht hatten. Teilweise wurden diese Transportboxen übereinander gestapelt. Größere Hunde konnten sich in den Transportboxen nicht aufrichten beziehungsweise drehen.

Zu den Kontrollen während der Rassehundeausstellung im Mai 2022 wurden erneut Hunde in Transportboxen untergebracht vorgefunden, welche keinen Zugang zu einer uneingeschränkten Bewegung hatten. 

Zum 01.01.2022 sind zwischenzeitlich die Änderungen der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber bekräftigt nunmehr nochmals explizit, dass die Betreuungsperson für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen hat, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann. Weiterhin wurden in der Verordnung nunmehr Ausstellungsverbote für Hunde geregelt.

II.

Die Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Erfurt ist als untere Veterinärbehörde nach der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts einschließlich des Hufbeschlagsrechts und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Hufbeschlagsgesetz vom 27.02.2009 (GVBl S. 277) in Verbindung mit Art. 1 des Thüringer Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung sowie zur Änderung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften sachlich und örtlich zuständig für die erforderlichen Maßnahmen zum Vollzug des Tierschutzrechtes im Stadtgebiet Erfurt.

zu 1. und 2.)

Nach § 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist das Leben und Wohlbefinden des Tieres zu schützen und ohne vernünftigen Grund darf dem Tier kein Schmerz, Leid und Schaden zufügt werden.

In § 2 TierSchG ist festgelegt, dass jeder, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss und die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Unter dem Begriff „Schmerz" ist der körperliche Schmerz zu verstehen, also die Reaktion der Nerven auf körperliche Reize (wobei es nicht darauf ankommt, ob ein Tier erkennbar Abwehrreaktionen zeigt).

Der Begriff „Leiden" wurde im TierSchG bewusst in der Zielsetzung aufgenommen, um auch alle nicht unter Schmerzen einzustufenden Unlustgefühle der Tiere (ob körperlich oder seelisch begründet) erfassen und unterbinden zu können.

Von einem „Schaden" (und evtl. Folgeschaden) im tierschutzrechtlichen Sinne ist dann auszugehen, wenn ein Zustand, in dem sich ein Tier befindet, sich zum Schlechteren verändert.

Die Unterbringung in Transportboxen oder speziellen Transportfahrzeugen während der Ausstellung entspricht nicht den o. g. Anforderungen.

Bereits die erheblich eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit auch schon während der teilweise langen Anreise aus Deutschland und dem EU-Raum stellt eine Belastung dar, so dass schon aus diesem Grund  ein weiteres Einsperren während der Ausstellung nicht hingenommen werden kann. Zudem sind derartige Boxen nicht zur Haltung, sondern ausschließlich als Transportmittel vorgesehen. Werden Transportboxen als Rückzugsort für die Hunde angeboten, ist das Verschlussgitter dauerhaft zu entfernen und den Hunden die uneingeschränkte Bewegung außerhalb der Box zu ermöglichen.

Einen Hund im Autoinneren zu lassen, ist gleichbedeutend mit dem Passus Schmerzen, oder vermeidbare Leiden oder Schäden zufügen, da die Kompensationsmöglichkeiten des Hundes (in beschränktem Umfang Schwitzen und Hecheln) innerhalb kürzester Zeit überschritten werden, sodass es in der Folge zum Eindicken des Blutes und der Denaturierung von Eiweißbestandteilen des Blutes kommt. Daraus resultierend kann es zu einer irreparablen Organschädigung, zum Schock und daraufhin zum Tod kommen.

Die aktuell gültige Fassung der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) schreibt zudem nunmehr explizit vor, dass gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 die Betreuungsperson für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen hat, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann.

zu 3.)

Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist (§ 12 Abs. 1 TierSchG). Nach § 10 S. 1 Nr. 1 TierSchHuV i. d. a. g. F. ist es nunmehr verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind.

Durch das Entfernen (z.B. durch Abschneiden, Trimmen, Kürzen o. ä.) von Vibrissen ist ein Hund in der Sinneswahrnehmung gestört. Das Kürzen der Tasthaare ist demnach nur dann keine Gewebestörung, wenn die betreffenden Teile rasch wieder nachwachsen und in der Zwischenzeit biologische oder ethologische Funktionen nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt sind. Unter einem Gewebe versteht man einen durch spezifische Leistungen gekennzeichneten Verband gleichartig entwickelter Zellen. Hunde nutzen ihre Tasthaare als Sinnesorgan. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Haare rasch wieder nachwachsen und das Kürzen dieser Haare nur eine unwesentliche Einschränkung darstellt. Somit ist davon auszugehen, dass dem Tier durch die durchgeführte Amputation ein Schaden in nicht unwesentlicher Höhe entstanden ist.

zu 4.)

Um das Ausstellungsverbot nach § 10 TierSchHundeV effizient durchzusetzen, bedarf es auch eines Verbotes des Mitbringens von Hunden, die die o.g. Merkmale erfüllen, als Besucherhunde.

Durch das Mitbringen von merkmalbelasteter Hunde als „Besucherhunde“, die dem Ausstellungsverbot unterliegen, würde das Verbot der Ausstellung dieser Hunde unterlaufen und damit gegen § 10 TierSchHundeV verstoßen. „Ausstellung“ ist hier weit zu verstehen. Ausstellung meint nicht nur die formale Ausstellung eines Hundes unter der Anmeldung als „Ausstellungshund“. Vielmehr unterfällt dem „Ausstellen“ jedes Mitbringen und Zur-Ansicht-zugänglich-machen von Hunden auf einer Ausstellungsveranstaltung, auch wenn das Zur-Ansicht-zugänglich-machen nicht primär dem Zweck des „Zeigens“ des Hundes dient.

Da auf der Ausstellung damit zu rechnen ist, dass defektbelastete Hunde als Besucherhunde mitgebracht werden, besteht ohne die obige Anordnung die konkrete Gefahr eines Verstoßes gegen § 10 TierSchHundeV. Bereits im Vorjahr präsentierten sich Ausstellungswillige, nachdem sie bei der Einlasskontrolle abgewiesen wurden, auf dem Ausstellungsgelände mit ihren Hunden, nachdem sie sich Zugang als Besucher verschafft hatten. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Zur Verhinderung des Umgehens des Ausstellungsverbots durch das Mitbringen von Besucherhunden mit erkennbaren Qualzuchtmerkmalen ist es notwendig, auch das Verhalten von Besuchern mit ihren Hunden zu reglementieren.

Zudem handelt ordnungswidrig nach § 12 Abs. 2 TierSchHuV im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b TierSchG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 S. 1 TierSchHuV, einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro (in Worten: fünftausend) geahndet werden.

Gemäß § 16a Abs. 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Dabei kann Sie insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen.

Die in diesem Bescheid getroffenen Anordnungen sind verhältnismäßig. Ein milderes Mittel zur Erreichung des vorgenannten Zieles ist nicht erkennbar. Die Anordnungen sind geeignet, den Zweck des Bescheides zu erfüllen. Die Maßnahmen sind erforderlich. Sie führen nicht zu einem Nachteil, der zu dem entsprechenden Erfolg, also dem Schutz von Tieren, erkennbar außer Verhältnis steht. Die angeordneten Maßnahmen sind auch angemessen. Die Erfüllung stellt keinen unvertretbaren Aufwand dar.

Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, angeordnet, da sie im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Sie ist erforderlich, um sicherzustellen, dass auch im Falle eines Widerspruches die Anordnungen dieses Bescheides befolgt werden müssen. Da es meine Dienstaufgabe ist, auch präventiv tätig zu werden, muss von mir im Rahmen des geltenden Rechts durch geeignete Maßnahmen dafür gesorgt werden, dass eine Wiederholung von Missständen der geschilderten Art in jedem Fall auch bei Inanspruchnahme des Rechtsweges verhindert wird. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit bereits Verstöße gegen § 2 TierSchG festgestellt wurden und somit zur Vermeidung eines weiteren Schadens und erheblicher Leiden ein weiterer Aufschub nicht hinnehmbar ist.

Nach alldem genießt das Interesse der Öffentlichkeit an einer sofort vollziehbaren ordnungsgemäßen Umsetzung tierschutzrechtlicher Bestimmungen, auch oder gerade wegen des gesellschaftlichen Stellenwertes des Tierschutzes in der heutigen Zeit sowie seiner Verankerung als Staatsziel im Grundgesetz (Art. 20 a), eindeutige Priorität gegenüber Ihrem Interesse, mit möglichst geringem Aufwand eine Tierhaltung zu betreiben.

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 S. 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

Entsprechend § 41 Abs. 4 S. 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierschutzrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.

Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist an die Landeshauptstadt Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt zur richten. Er kann schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form nach § 3a Abs. 1 und Abs. 2 ThürVwVfG erhoben werden.

Hinweis: Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt hingegen nicht den Anforderungen an die Schriftform.

 

Erfurt,  28.04.2023

im Auftrag

Dr. Kreis                                                                          

Amtsleiter

 

Hinweise:

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite der kreisfreien Stadt Erfurt unter www.erfurt.de/ef141141 sowie zu den Geschäftszeiten im Sekretariat beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt eingesehen werden.

 

 

Organsystem

Defekt-Merkmal

Erläuterungen

  1.  

Atmungsapparat

Brachyzephales, Obstruktives Atemwegssyndrom (BOAS)

Deutliche Atemgeräusche schon in Ruhe oder bei geringer Belastung

  1.  

Augen

Verlegung des Tränennasenkanals

Das Vorhandensein einer Tränenspur ist ausreichend

  1.  

Augen

Distichiasis

Mindestens ein nach innen gerichtetes Wimpernhaar
Das Vorliegen einer Entzündung ist nicht erforderlich

  1.  

Augen

Ektropium

Mindestalter 9 Monate
Ein beidseitig vorhandenes Ektropium ist in der Regel zucht-/erblich bedingt
Das Vorliegen einer Entzündung ist nicht erforderlich

  1.  

Augen

Entropium

Ein beidseitig vorhandenes Entropium ist in der Regel zucht-/erblich bedingt
Das Vorliegen einer Entzündung ist nicht erforderlich

  1.  

Augen

Exophthalmus

 

  1.  

Augen

Keratokonjunktivitis sicca

 

  1.  

Augen

Nickhautvorfall mit „Cherry Eye“

 

  1.  

Augen

Hornhautgeschwüre

 

  1.  

Geschlechtsapparat

Kryptorchismus

 

  1.  

Haut-/Hautanhangsorgane

Kutaner Albinismus Albinismus oculi

 

  1.  

Haut-/Hautanhangsorgane

Teilweise oder vollständige Alopezie

 

  1.  

Haut-/Hautanhangsorgane

Vollständig oder teilweise fehlende oder veränderte  Vibrissen

 

  1.  

Haut-/Hautanhangsorgane

Übermäßige Hautfaltenbildung im Gesicht

Über den  Nasenrücken ziehende, den freien Blick oder Mimik beeinträchtigende Hautfaltenbildung

  1.  

Haut-/Hautanhangsorgane

Ideopathische Mucinose

 

  1.  

Haut-/Hautanhangsorgane

Lose, schwere  Haut im Bereich der Lefzen, sogenannte Hängelefzen

 

  1.  

Haut-/Hautanhangsorgane

Hyper- oder Parakeratose der Nase

 

  1.  

Haut-/Hautanhangsorgane

Dermoidsinus

 

  1.  

Haut-/Hautanhangsorgane

Dermoidzysten

 

  1.  

Haut-/Hautanhangsorgane

Atopische Dermatitis

Insbesondere bei weißgrundigen Hunden auftretend

  1.  

Haut-/Hautanhangsorgane

Übermäßige Haarbildung im Gesicht

Haarbildung, die das freie Sichtfeld, Nahrungs- oder Wasseraufnahme behindert. Auch, wenn frisiert oder beschnitten

  1.  

Ohren

Überlange Schlappohren

Mindestalter 12 Monate
Ohren berühren bei gesenktem Kopf den Boden

  1.  

Schädel

Missbildungen der Schädeldecke wie offene Schädelknochenlücke
z.B. Offene Fontanelle

Mindestalter 6 Monate

  1.  

Schädel

  • Zahnfehler (Hypo, Oligo, Anodontie)
  • Ausbleiben des Zahndurchbruchs (Pseudoanodontie)
  • Querstellung von Molaren
  • Malokklusion

Mindestalter: nach Zahnwechsel
Das Fehlen eines oder mehrerer  P1 ist unschädlich

  1.  

Schädel

Brachycephalie

 
  1.  

Schädel

Brachygnathie

Überbiss oder Unterbiss mit Malokklusion
(kein Scheren oder Zangengebiss

  1.  

Skelettsystem

Anurie
(Schwanzlosigkeit)
Brachyurie
(Kurzschwänzigkeit)

Schwanz muss von der Länge her die Geschlechtsteile (Hoden bzw. Vulva) bedecken können
Schwanz muss frei beweglich sein