Sparen mit Feuerstätten für feste Brennstoffe
So einfach geht das jedoch nicht.
Nach § 79 Abs. 2 Thüringer Bauordnung i. d. F. d. B. vom 16.03.2004 (GVBl. S. 349) dürfen Feuerstätten erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage bescheinigt hat. Diese Abnahmeregelung dient Ihrer Sicherheit und der Ihrer Nachbarschaft. Auch wenn aus o. g. Gründen die ehemals genutzte alte Feuerungsanlage wieder angeschlossen und genutzt werden soll, bedarf dies einer erneuten Abnahme durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister. Die geschieht auf Antragstellung bei Letzterem. Darüber hinaus muss die neu bzw. wieder angeschlossene Kleinfeuerungsanlage nach der Thüringer Bauordnung mit dem CE-Zeichen (Zeichen der Europäischen Gemeinschaft) oder dem Ü-Zeichen (Übereinstimmungszeichen) gekennzeichnet sein. Mit der Abnahme der Kleinfeuerungsanlage werden zum einen die Emissionskontrollen für die eigene Sicherheit und zur Vermeidung von Belästigungen und zum anderen die erforderliche regelmäßigen Kehrungen der Anlage in Gang gesetzt. Diese beugt der Glanzrußbildung mit möglichem Schornsteinbrand vor.
Wer sich rechtswidrig verhält, riskiert nicht nur die Stilllegung der betreffenden Feuerstätte durch den Bezirksschornsteinfeger sondern trägt auch das Risiko, auf den Kosten durch gesundheitliche oder Brandschäden sitzen zu bleiben.