Stadt mit Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus

11.03.2020 16:54

Nachdem auch in Erfurt die ersten bestätigten Infektionen mit dem Coronavirus zu verzeichnen sind, reagiert die Stadt mit weiteren vorübergehenden Maßnahmen auf die aktuelle Lage. Dazu wurde im Rahmen des Vollzuges des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionserkrankungen beim Menschen (Infektionsschutzgesetzt – IfSG) eine Allgemeinverfügung erlassen.
In dieser werden Veranstaltungen mit 500 Personen und mehr vorübergehend untersagt. Dies bezieht sich sowohl auf Veranstaltungen unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen. Zu den Veranstaltungen, Vergnügungen oder sonstigen Ansammlungen gehören insbesondere Tanz- und Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen und Konzerte.
Die Allgemeinverfügung tritt am Freitag, dem 13. März, in Kraft und gilt zunächst bis 10. April.

Ein Platz mit einem Gebäude und der Schrift Maßnahmen gegen das Coronavirus
Foto: © Stadtverwaltung Erfurt

Aktueller Hinweis: Die nachfolgende Allgemeinverfügung ist nicht mehr aktuell. Die aktuelle Allgemeinverfügung finden Sie unter dem Topthema: Coronavirus

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erfurt

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

Allgemeinverfügung

Der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt ordnet als Gesundheitsamt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), in der derzeit gültigen Fassung, nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an:

  1. In dem gesamten Stadtgebiet Erfurts ist es untersagt, Veranstaltungen, Vergnügungen und sonstige Ansammlungen sowie Versammlungen und Aufzüge mit einer Anzahl von 500 Personen und mehr durchzuführen oder hieran teilzunehmen. Dies bezieht sich sowohl auf solche unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen. Zu den Veranstaltungen, Vergnügungen oder sonstigen Ansammlungen gehören insbesondere Tanz- und Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen und Konzerte.
  2. Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis einschließlich zum 10. April 2020.
  3. Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach der Bekanntgabe in der örtlichen Presse wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Erfurt, Fischmarkt 1 in 99084 Erfurt einzulegen.

Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 IfSG, § 80 Absatz 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Hinweise:

Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Erfurt, Dezernat 05, Fischmarkt 1, Zimmer 109, 99084 Erfurt, während der Öffnungszeiten montags und donnerstags von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr eingesehen werden.

Erfurt, den 11. März 2020

Stadt Erfurt

Der Oberbürgermeister

Andreas Bausewein (Siegel)

Oberbürgermeister