Corona-Prävention: Erfurt, Jena, Gera, Weimar und Suhl beschließen weitreichende Maßnahmen

18.03.2020 17:07

Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte in Thüringen haben sich heute in einem gemeinsamen Schritt auf weitere deutliche Maßnahmen geeinigt, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Neben Erfurt, Jena, Gera, Weimar und Suhl strebt auch Eisenach in Absprache mit dem Wartburgkreis diese Regelungen an.

Ein Platz mit einem Gebäude und der Schrift Maßnahmen gegen das Coronavirus
Foto: © Stadtverwaltung Erfurt

„Die Corona-Krise ist die größte Krise in Deutschland seit dem Zweiten Weltkrieg. Dieser müssen wir mit umfangreichsten Hygieneregeln begegnen“, sagte Erfurts Oberbürgermeister Andreas Bausewein. „Wir Oberbürgermeister sind uns der Tragweite bewusst. Schließlich schränken wir das öffentliche Leben in unseren Städten drastisch ein. Es muss aber sein. Kein Weg führt daran vorbei. Nur so kann die Gesundheit möglichst vieler Menschen geschützt werden. Ich bitte alle Erfurterinnen und Erfurter um ihr Verständnis“.

Die heute per Allgemeinverfügung beschlossenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung regeln für die jeweiligen Stadtgebiete folgende Punkte:

  • Alle Arten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Vergnügungen, Stadtführungen, Versammlungen oder organisierte Treffen sind untersagt.
  • Zufällige oder verabredete Ansammlungen in Parks sind untersagt.
  • Verkaufsstellen sind zu schließen.

Davon sind ausgenommen:

  • Läden für Lebensmittel (z. B. Supermärkte, Bäckereien, Fleischereien),
  • Wochenmärkte (für Lebensmittel, nicht Haushaltsartikel),
  • Abhol- und Lieferdienste,
  • Getränkemärkte,
  • Apotheken,
  • Sanitätshäuser,
  • Drogerien,
  • Tankstellen,
  • Banken und Sparkassen,
  • Poststellen,
  • Reinigungen und Waschsalons,
  • Zeitungsverkaufseinrichtungen,
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
  • Großhandel.

Diese Verkaufsstellen haben die aktuellen Empfehlungen und Festlegungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu Covid-19 einzuhalten, die Mitarbeiter sind dahingehend regelmäßig zu schulen.

In kontaktanfälligen Bereichen (insbesondere Warte- oder Kassenbereiche) ist durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter sicherzustellen.

Kunden sind durch deutlich sichtbare Aushänge auf die Wahrung der Hygieneetikette hinzuweisen, insbesondere die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zu anderen Personen sowie das Fernbleiben bei Krankheitssymptomen.

Der Sonntagsverkauf in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr wird zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern gestattet.

Die Tätigkeit von Handwerkern und Dienstleistern wird nicht untersagt.

Ausgenommen davon sind Dienstleistungen am Menschen, wie insbesondere Friseure, Kosmetikstudios, Nagel- oder Fußpflege, Tattoo- und Massagestudios.

Ärztlich verordnete Maßnahmen (z. B. Psycho-, Physio- und Ergotherapie) sind weiterhin gestattet.

Das Ordnungsamt kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Im Stadtgebiet wird der Betrieb sämtlicher Freizeiteinrichtungen untersagt.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Restaurants, Speisegaststätten, gastronomische Bereiche von Beherbergungseinrichtungen, Mensen, Kantinen (einschließlich Betriebskantinen) und ähnliche Einrichtungen,
  • Bars, Cafés, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
  • Theater, Philharmonie, Museen und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
  • alle weiteren, nicht an anderer Stelle der Allgemeinverfügung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
  • Spielplätze (Outdoor- und Indoor-Spielplätze).

Außer-Haus-Verkauf und Lieferdienste von Speisen ist weiterhin gestattet. (Analog der 7-Prozent-Regelung im Umsatzsteuerrecht.) Ein Verzehr vor Ort darf nicht stattfinden

Gruppenbildungen an Abgabeorte sind zu unterbinden. Durch geeignete Maßnahmen (z. B. Markierungen am Boden oder dergleichen) ist auf die Wahrung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zu achten.

Weiterhin wird der Betrieb von Hotels, Pensionen, Herbergen und ähnlichen Einrichtungen untersagt.

Verboten sind weiterhin im gesamten Stadtgebiet:  Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten der Volkshochschule, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.

Ebenso sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie anderer Glaubensgemeinschaften untersagt.

Die Allgemeinverfügung ist bis einschließlich zum 19. April 2020 wirksam. Die Maßnahmen werden am Tage nach der Bekanntgabe in der örtlichen Presse wirksam.

Damit erhalten die genannten Punkte ab Freitag, dem 20. März 2020 ihre Gültigkeit.