Regelung der Gebührenrückzahlungsansprüche an der Musikschule

23.06.2020 14:59

Die Gebührenrückzahlungsansprüche für den ausgefallenen Unterricht werden wie folgt geregelt.

Kinder mit Violoncelli beim Musizieren
Foto: © Stadtverwaltung Erfurt/L. Hartmann
  • Für ausgefallene Unterrichtstermine in der Musikschule sind lt. Gebührensatzung (GebMusikschSEF vom 22. Juli 2015) §10 Absatz 3 Anträge auf Erstattung der Gebühren zu stellen. Da sich noch weitere Ausfallzeiten ergeben könnten, sind diese am Ende des Schuljahres (bis 31.07.2020) schriftlich und formlos der Musikschule zu übersenden.
  • Dies gilt auch für Teilnehmer an Orchester-, Chor- und Ensemblefächern ohne Hauptfachunterricht.
  • Für die Unterrichtsangebote im Bereich Tanz kann derzeit keine feststehende Aussage getroffen werden, inwieweit die Wiederaufnahme des Unterrichtes in diesem Schuljahr möglich sein wird. Aus diesem Grund ist auch hier ein Antrag auf Erstattung der Gebühren zum Ende des Schuljahres zu stellen.
  • Ausgenommen von diesen Regelungen ist der Unterrichtsbereich „Musikalische Früherziehung“. Da hier bis zum Ende des Schuljahres definitiv kein Unterricht mehr stattfinden wird, erstattet die Musikschule die Gebühren bereits jetzt auf schriftlichen, formlosen Antrag.