Widerspruch zu Datenübermittlungen nach § 58c Soldatengesetz möglich

24.09.2025 14:02

Gemäß § 58c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Ein Widerspruch zur Datenweitergabe bei der Meldebehörde ist jedoch möglich.

Der Datenübermittlung kann widersprochen werden

Folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, werden übermittelt:

  1. Familienname
  2. Vorname
  3. gegenwärtige Anschrift

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) widersprochen haben.

Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Kalenderjahr 2026 das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, können der Datenübermittlung im Rahmen des § 58c Soldatengesetz widersprechen.

Die Widersprüche sind ohne Angabe von Gründen schriftlich bei der

Stadtverwaltung Erfurt
Amt 32-01
99111 Erfurt

oder zur Niederschrift im Bürgerservice der Stadt Erfurt, Bürgermeister-Wagner-Straße 1, einzulegen.

Kosten werden nicht erhoben.

Zur eindeutigen Nachweisführung bittet das Bürgeramt darum, das zur Verfügung gestellte Formular oder Kopien davon zu verwenden.