Information zum Widerspruchsrecht gegen die Erteilung von Melderegisterauskünften mittels automatisierten Abrufs über das Internet

08.10.2009 12:26

Nach § 31 Abs. 3 des Thüringer Meldegesetzes (ThürMeldeG) i. V. mit § 31 Thüringer Meldeverordnung (ThürMeldeVO) dürfen einfache Auskünfte aus dem Melderegister an Private auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden.

Übermittelt werden dürfen ausschließlich die folgenden zu einzelnen bestimmten Einwohnern abgefragten Daten: aktueller Familienname, aktueller Vorname, Doktorgrad und aktuelle Anschriften. Mit der Erteilung von Melderegisterauskünften mittels automatisierten Abrufs über das Internet wird spätestens Anfang November 2009 begonnen werden. Die Melderegisterauskünfte werden nur erteilt, wenn der Antragsteller den Betroffenen mit   Vor- und Familiennamen, sowie mindestens zwei weiteren gem. § 3 Abs. Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 10 bis 18 ThürMeldeG gespeicherten Daten eindeutig bezeichnet hat und die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten eindeutig festgestellt worden ist.

Sie haben das Recht, der Melderegisterauskunft an Private mittels automatisierten Abrufs über das Internet zu widersprechen. Die Widerspruchserklärung können Sie im Bürgeramt abgeben.

Der Widerspruch bedarf keiner Begründung. Die Bearbeitung erfolgt gebührenfrei. Der Widerspruch wird mit der Eintragung in das Melderegister wirksam und gilt bis zu einer etwaigen Rücknahme fort. Der Widerspruch gilt nur für Auskünfte aus dem Erfurter Melderegister. Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland richtet sich das Verfahren über Auskünfte aus dem dortigen Melderegister einschließlich möglicher Widerspruchsrechte nach den jeweils geltenden landesmeldegesetzlichen Bestimmungen. Das Widerspruchsrecht kann nur einheitlich ausgeübt. werden. Ein auf bestimmte private Personen oder Fälle beschränkter Widerspruch ist unzulässig. Von dem Widerspruch unberührt bleiben die Melderegisterauskunft an öffentliche Stellen und an Private in schriftlicher oder mündlicher Form oder über Datenträger. Kann wegen des Widerspruchs die beantragte Auskunft über das Internet nicht erteilt werden, so wird der Antrag auf Wunsch zur weiteren Bearbeitung im herkömmlichen Verfahren an die Meldebehörde weitergeleitet und die auskunftsersuchende Person postalisch benachrichtigt. Bei Rückfragen können Sie sich an das Bürgeramt unter der Rufnummer 655-5444 wenden.