Allgemeinverfügung zum Reiseverkehr und Handel mit Heimtieren

23.12.2014 08:54

An alle praktizierenden Tierärzte im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stadt Erfurt. Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

Allgemeinverfügung

Um die Voraussetzungen für das gemeinschaftliche Verbringen von Heimtieren im Sinne des Artikels 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 zu anderen als Handelszwecken (Reiseverkehr) sowie für den Handel von Hunden, Katzen und Frettchen zu schaffen, werden die in der Landeshauptstadt Erfurt niedergelassenen Tierärzte und Tierärztinnen vorbehaltlich der in Nummer 2 geregelten Voraussetzung ermächtigt,

a) Heimtierausweise im Sinne des Artikels 3 Buchstabe f nach Artikel 22 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entsprechend den Mustervorgaben des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 auszustellen und die dazu erforderlichen Tätigkeiten durchzuführen,

b) Blutproben für die Titrierung von Tollwutantikörpern nach Artikel 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 zu entnehmen und das entsprechende Laborergebnis in den Heimtierausweis nach Artikel 27 Buchstabe b, Buchstabe ii) zu übertragen,

c) klinische Untersuchungen nach Artikel 10 der Richtlinie 92/65/EWG i. d. F. der Richtlinie 2013/31/ EU durchzuführen.

2. Diese Ermächtigung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der Tierarzt an dem bundesweiten Erfassungssystem (Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere, HI-Tier-Datenbank) teilnimmt. Die Ermächtigung wird rechtswirksam, sobald die zuständige untere Verwaltungsbehörde (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt) in Zusammenarbeit mit dem Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. (TVL) auf Antrag dem Tierarzt einen neuen Betriebstyp (754) bzw. eine Registriernummer sowie die persönliche Identifizierungsnummer (PIN) erteilt hat und damit die Berechtigung zum Zugang  zu den entsprechenden Modulen im HI-Tier-System vorliegt. Die Registriernummer und die Zugangsberechtigung sind bei dem für die Niederlassung des Tierarztes zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu beantragen. Für bei einem Verein, Verband oder einer privatrechtlichen Institution in der Landeshauptstadt Erfurt angestellte Tierärzte (ohne Niederlassung) ist der Antrag bei dem für den Ort ihrer Tätigkeit zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu stellen.

In dem Zeitraum vom 29.12.2014 bis zum 30.06.2015 gilt die Ermächtigung bereits ab Antragstellung. In dieser Zeit gilt zum Nachweis der Ermächtigung der von der Behörde bestätigte Eingang des Registrierantrages.

Diese Ermächtigung gilt auch für die in der Landeshauptstadt Erfurt in der Praxis eines niedergelassenen Tierarztes angestellten Tierärzte sowie für nicht niedergelassene Tierärzte, die bei einem in der Landeshauptstadt Erfurt gelegenen Verein, Verband oder einer ähnlichen privatrechtlichen Institution angestellt und nach § 4 Absatz 1 der Berufsordnung der Landestierärztekammer Thüringen und § 2 Abs. 2 des Thüringer Heilberufegesetzes (ThürHeilBG) meldepflichtig sind.

3. Im Rahmen der vorliegenden Ermächtigung dürfen die Tierärzte nur Heimtierausweise von Impfstoffherstellerfirmen oder Druckereien verwenden, die in der HI-Tier-Datenbank hinterlegt und damit von der zuständigen Behörde autorisiert sind.

4. Die Aufbewahrungspflicht für die vom ermächtigten Tierarzt im Rahmen der Erstausstellung eines Heimtierausweises zu dokumentierenden Angaben beträgt drei Jahre.

5. Der ermächtigte Tierarzt hat die ihm von den drucklegenden Firmen in der HI-Tier-Datenbank zugewiesenen Blanko-Heimtierausweise innerhalb von 7 Tagen nach der Abgabe an den Tierhalter entsprechend als "ausgegeben" kenntlich zu machen.

6. Diese Ermächtigung kann bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen eines Tierarztes gegen tiergesundheitsrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen dieser Verfügung von der für den Praxissitz bzw. Sitz der Einrichtung, für die der Tierarzt tätig ist, zuständigen unteren Verwaltungsbehörde widerrufen werden.

7. Die Allgemeinverfügung wird am 29.12.2014 wirksam.

Diese Allgemeinverfügung einschließlich Begründung liegt in den Diensträumen der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Johannesstraße 171-173 und bei der Landestierärztekammer Thüringen, Buchholzgasse 1, 99423 Weimar aus und kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt