Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest

15.11.2016 14:18

Ab Mittwoch, dem 16.11.2016, tritt die "Anordnung von Maßnahmen gemäß §§ 13, 65 Geflügelpest-Verordnung i. V. mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11a Tiergesundheitsgesetz" in Erfurt in Kraft.

Nach zahlreichen Fällen von Geflügelpest bei Wildvögeln und in einer Geflügelhaltung in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) vergangene Woche eine Risikoeinschätzung zum Auftreten der Geflügelpest in Deutschland veröffentlicht. Demnach ist die Gefahr, dass Wildvögel das gefährliche Virus auf Hausgeflügelbestände übertragen, bundesweit sehr hoch. Aus diesem Grund wurden in Thüringen vorsorgliche Maßnahmen angeordnet. In Erfurt betreffen diese Maßnahmen die Ortsteile Kühnhausen, Sulzer Siedlung und Stotternheim.

Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt, folgende Allgemeinverfügung:

Allgemeinverfügung

  1. Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel in den nachfolgend aufgeführten Gebieten halten, haben das Geflügel aufzustallen.
  1. Ortsteil Kühnhausen
  2. Ortsteil Sulzer Siedlung
  3. Ortsteil Stotternheim

Die genaue Begrenzung ist den farbigen Markierungen in der Kartendarstellung der Anlage zu entnehmen. Die Kartendarstellung ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

  1. Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
  1. Für alle Geflügelhaltungen, die in dem in Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet gelegen sind, gelten folgende Biosicherheitsmaßnahmen:

3.1. Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder- matten).

3.2. Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten.

  1. Für Geflügelhaltungen mit weniger als 1.000 Stück Geflügel, die in dem in Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet gelegen sind, gilt Folgendes:

4.1. Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist Schutzkleidung anzulegen. Bei Verwendung von Einwegkleidung ist diese nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

4.2. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.

4.3. Transportmittel für Geflügel (Fahrzeuge und Behältnisse) sind nach jeder Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.

  1. Alle Geflügelhalter im Stadtgebiet und in den Ortsteilen, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich bei der Stadtverwaltung Erfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Erfurt, Johannesstraße 171/173, 99084 Erfurt, Tel.: 0361-6551380, Fax: 0361/655-1399, anzuzeigen.
  1. Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt wird, sind in dem unter Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet verboten.
  1. Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1. bis 6. des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
  1. Die Allgemeinverfügung wird am Mittwoch, dem 16.11.2016 wirksam.

Diese Allgemeinverfügung mit ihrer Begründung kann im Bürgeramt, Bürgermeister-Wagner-Straße 1, im Rathaus, in den Aushängen der betroffenen Ortsteile sowie im Internet unter www.erfurt.de nachgelesen und eingesehen werden.