Stadtverwaltung Erfurt veröffentlicht Hygieneverstöße und Täuschungstatbestände beim Umgang mit Lebensmitteln

05.12.2018 07:00

Die Stadtverwaltung Erfurt veröffentlicht gemäß § 40 Abs. 1a Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) nicht unerhebliche oder wiederholt begangene Verstöße von Lebensmittelunternehmen gegen Vorschriften, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen oder dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdung oder vor Täuschung dienen.

Information der Öffentlichkeit (§ 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFGB)

Eine weitere Voraussetzung ist, dass das zu erwartende Bußgeld über 350,00 Euro liegt.

Ein hinreichend begründeter Verdacht reicht bereits aus.

Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers im Sinne behördlicher Transparenz und ausdrücklich nicht der Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben. Öffentliche Warnungen vor gesundheitsgefährdenden oder irreführenden Erzeugnissen werden deutschlandweit auf dem Portal www.lebensmittelwarnung.de veröffentlicht.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2018 (1 BvF 1/13) in der Bekanntmachung vom 18.05.2018 (BGBl. I S. 650) ist § 40 Abs. 1a insofern mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als die dort angeordnete Veröffentlichung nicht zeitlich begrenzt ist. Es obliegt dem Gesetzgeber zur Abwendung der Nichtigkeit der Regelung bis zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen. Die angegriffene Vorschrift darf bis zu einer solchen Neuregelung, längstens aber bis zum 30. April 2019, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe weiter angewandt werden.

Daher hat die Stadtverwaltung Erfurt die Veröffentlichungspraxis wieder aufgenommen. Veröffentlicht werden diese Verstöße im Internet auf der Website unter www.erfurt.de/ef130960 unter Angabe des Lebensmittelunternehmers, des Sachverhaltes, der gegebenenfalls betroffenen Lebensmittel sowie des Datums der Feststellung der Verstöße. Die Veröffentlichung wird nach 6 Monaten von Amts wegen wieder entfernt.