Städtische Reaktion auf Artikel zum Mittelalter-Weihnachtsmarkt: Dr. Tobias Knoblich erwidert mit sieben Fakten

05.09.2019 16:18

Das Thema Mittelalter-Weihnachtsmarkt bewegt derzeit in Erfurt einige Gemüter. In der Lokalausgabe der „Thüringer Allgemeinen“, wurden gestern auf Seite 13 Dinge behauptet, die Erfurts Beigeordneter für Kultur und Stadtentwicklung, Dr. Tobias J. Knoblich, nicht unwidersprochen stehen lassen möchte. Hier Knoblichs Erwiderung:

„Was die Rolle privater Anbieter anbelangt, stehen Erwartungshaltungen im Raum, die unrealistisch sind“, sagte der Kulturbeigeordnete Dr. Tobias J. Knoblich. So wird gefordert, den in den letzten Jahren auf privaten Flächen veranstalteten mittelalterlichen Weihnachtsmarkt auf dem Hirschgarten zuzulassen. Die Stadtverwaltung lehnt das aus objektiven Gründen ab, nicht weil sie eine Veranstaltung verhindern möchte. „Ich finde es unfair, dass die Stadtverwaltung, die viel Mühe und Arbeit in die Ausrichtung der weihnachtlichen Aktivitäten investiert, als unbelehrbar hingestellt und auf Fakten kein Bezug genommen wird. Wir wollen und müssen rechtssicher handeln und haben uns auch den Erfordernissen von Gleichbehandlung und Wettbewerb zu stellen“, so Knoblich.

Entgegen Behauptungen aus dem politischen Raum, städtische Argumente seien nicht unterlegt, hat die Stadtverwaltung eine umfassende rechtliche Prüfung zu Sondernutzungen im saisonalen Kontext vorgenommen. Auf deren Ergebnisse wurde in den städtischen Ausschüssen und im Stadtrat wiederholt verwiesen. Hier die Fakten:

  1. Weihnachtsmärkte sind wirtschaftlich hoch relevant. Da es unterschiedliche gewerbliche Interessenten für öffentliche Flächen gibt, müssen diese zwingend ausgeschrieben werden. Die Stadt muss alle Wettbewerber diskriminierungsfrei und gleichrangig behandeln.
  2. Eine einfache Sondernutzung kommt daher in der Weihnachtssaison für keine öffentliche Fläche in Frage. Durch entsprechende Veränderungen im Konzessionsrecht musste daher auch vor Jahren die Praxis in der Vergabe des Wenigemarktes verändert werden.
  3. Gleichwohl die Stadtverwaltung für alle öffentlichen Flächen (ausgenommen Wenigemarkt) als Veranstalter auftritt, findet insgesamt ein umfassender Wettbewerb statt. Hierzu sind wir verpflichtet. Wir haben rechtssichere Verfahren entwickelt. Zahlreiche Händler und Gewerbetreibende bewerben sich um Standplätze. Die Erfolgreichen nehmen am Weihnachtsmarkt der Stadt teil. Der Wenigemarkt wird in der Betreibung komplett ausgeschrieben, das heißt, an einen Veranstalter wird eine Konzession vergeben. Für 2020 und Folgejahre wird noch in diesem Jahr der Wettbewerb eröffnet.
  4. Das Sammeln von Unterschriften und der lobenswerte Einsatz für ein privatrechtliches Format haben keinen Einfluss auf Wettbewerbsverfahren. Es wäre einem Konzessionsnehmer auf dem Wenigemarkt nicht vermittelbar, dass die Stadtverwaltung an anderer Stelle eine Fläche auf anderer Rechtsgrundlage und ungleich preiswerter vergibt. Hier gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz.
  5. Die beantragte Sondernutzung für den Hirschgarten wurde mit Verweis auf die Grünanlagensatzung abgelehnt. Das ist übliche Praxis, da er auch für andere Veranstaltungen nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Es gibt über die temporäre Baustellennutzung der Thüringer Staatskanzlei hinaus also auch andere Gründe, die eine umfassende Weihnachtsmarktnutzung vereiteln. Im Weihnachtsmarktkonzept der Stadt ist (entgegen anderslautenden Behauptungen) auch keine Nutzung des Hirschgartens für ein komplettes Marktszenario vorgesehen, sondern die potentielle Nutzung für ein kleineres Format für Kinder.
  6. Wir haben die Betreiber des mittelalterlichen Weihnachtsmarktes frühzeitig auf diese Situation hingewiesen und darauf orientiert, sich für den Wenigemarkt zu bewerben. Weitere öffentliche Flächen stehen derzeit nicht zur Verfügung.
  7. Private Anbieter können jederzeit private Flächen nutzen, so diese zur Verfügung stehen. Es kann von der Stadtverwaltung jedoch nicht erwartet werden, dass sie Ersatz schafft, wenn andernorts Flächen nicht mehr genutzt werden können. Das wirtschaftliche Risiko privater Akteure kann nicht kommunalisiert werden.