Viele Corona-Schutzmaßnahmen fallen ab heute

02.02.2023 08:20

Ab dem 2. Februar 2023 gilt die geänderte Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO).

Was hat sich geändert:

1. Für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen (Selbsttest, zertifizierter Antigenschnelltest, PCR-Test)

Die Pflicht zur Absonderung entfällt. Der Gesetzgeber empfiehlt weiterhin eine freiwillige Absonderung von mindestens fünf Tagen bis längstens zehn Tagen.

2. Maskenpflicht

Die Maskenpflicht entfällt für Fahrgäste und Personal in geschlossenen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs. Weiterhin bleibt die Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen nach Infektionsschutzgesetz bestehen.

Positiv getestete Personen müssen in geschlossenen Räume und bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske tragen.

3. Selbsttests

Ein positiver Selbsttest muss nicht mehr durch ein zertifiziertes Testzentrum oder durch einen PCR-Test bestätigt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Gesundheitsamtes.

4. Betretungs- und Tätigkeitsverbot für positiv getestete Personen

Für positiv getestete Beschäftigte und Besucher gilt in medizinischen Ein­richtungen (wie z. B. Klinken, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, teilstationären und ambulanten Einrichtungen zur Pflege usw.) und Gemeinschaftsunterkünften ein Betretungs- und Tätigkeitsver­bot. 

Das Betretungs- und Tätigkeitsverbot endet frühestens nach Ablauf von fünf Tagen und vorliegender 48-stündiger Symptomfreiheit längstens nach Ablauf von zehn Tagen oder bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses.

Das Gesundheitsamt Erfurt stellt keine Einzelnachweise für Betretungs- und Tätigkeitsverbote aus. Rechtsgrundlage ist die gültige ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.