Änderung: Gewässerunterhaltung ist nicht mehr im Garten- und Friedhofsamt angegliedert
Seit dem 1. Januar 2020 obliegt die Unterhaltung an Gewässern zweiter Ordnung nicht mehr den jeweiligen Gemeinden oder den von ihnen gegründeten Verbänden. Nach § 31 Thüringer Wassergesetz, das am 28. Mai 2019 in Kraft getreten ist, unterliegt diese Aufgabe nun den gegründeten Gewässerunterhaltungsverbänden. Diese resultieren aus dem Thüringer Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (ThürGewUVG).