Information zum Widerspruchsrecht gegen die Erteilung von Melderegisterauskünften mittels automatisierten Abrufs über das Internet
Nach § 31 Abs. 3 des Thüringer Meldegesetzes (ThürMeldeG) i. V. mit § 31 Thüringer Meldeverordnung (ThürMeldeVO) dürfen einfache Auskünfte aus dem Melderegister an Private auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden.