Allgemeinverfügung: Untersagung der Benutzung von Grundwasser innerhalb eines gekennzeichneten Gebietes in der Landeshauptstadt Erfurt

21.09.2012 00:00

Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) wird Folgendes angeordnet:

Allgemeinverfügung

1. In dem unter Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung benannten Gebiet ist untersagt:

a) jegliche Grundwasserbenutzung, dabei insbesondere das Entnehmen, das Zutagefördern, das Zutageleiten und das Ableiten von Grundwasser sowie das Aufstauen, das Absenken und das Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind und

b) das Errichten von Bohrungen, Brunnen und das Einbringen von Erdwärmesonden.

2. Der Geltungsbereich wird begrenzt durch:

  • im Norden: Filßstraße/Bogenstraße,
  • im Osten: Magdeburger Allee,
  • im Süden: Wendenstraße bzw. die südliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 155/7
  • im Westen: Hans-Sailer-Straße bzw. die westliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 6/1.

Der genaue Bereich ist in der als Anlage 1 beigefügten Karte dargestellt.

Die Karte ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

Erläuternd werden nachstehende Grundstücke benannt, die von dem Verbot nach Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung vollständig betroffen sind:

Tabelle: Grundstücke
Straße Hausnummer
Wendenstraße 12, 13, 14 sowie ehemalige Nr. 15 und Nr. 16
Am Gelben Gut 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17 sowie ehemalige Nr. 16
Filßstraße 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7
Hans-Sailer-Straße 29, 30, 31, 32, 36, 37, 38, 75, 76, 77, 78
Magdeburger Allee 131, 133, 135, 137, 139, 141, 143, 145, 149, 151, 153
Bogenstraße 1, 2 sowie ehemalige Nr. 3 (Flurstücke 6/1 und 155/7; Flur 16 in der Gemarkung Ilversgehofen)

3. Diese Allgemeinverfügung wird wirksam mit öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt.

4. Diese Allgemeinverfügung ist zeitlich unbefristet. Sie kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit Nebenbestimmungen versehen werden.

5. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Erfurt, Umwelt- und Naturschutzamt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Hinweis

Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht in Weimar, Postfach 2448, 99405 Weimar, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gestellt werden.

Anlage 1

Stadtgrundkarte, welches einen Bereich zwischen Bogenstraße, Filßstraße, Hans-Sailer-Straße, Wendenstraße und Magdeburger Allee begrenzt

Karte des Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung

Dateigröße: 642.5 kB | Breite × Höhe: 1772 × 1630 Pixel | Dateityp: jpg

Copyright: Stadtverwaltung Erfurt

Stadtgrundkarte, welches einen Bereich zwischen Bogenstraße, Filßstraße, Hans-Sailer-Straße, Wendenstraße und Magdeburger Allee begrenzt