Satzung über die Kommunalstatistik der Stadt Erfurt
Die Regelung bildet die Grundlage für die Erhebung statistischer Daten zur Stadtforschung und Stadtentwicklung in der Landeshauptstadt Erfurt.
Die Regelung bildet die Grundlage für die Erhebung statistischer Daten zur Stadtforschung und Stadtentwicklung in der Landeshauptstadt Erfurt.
In der Gemarkung Erfurt werden Flächen in der Gemarkung Bischleben als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen. Die Gebiete erhalten die Bezeichnung "Kalkhügel und Fasanenjagdgebiet" bzw. "Flattighölzchen und Augustaburg". Ziel ist es 1. im Gebiet vorhandene hohe Artenvielfalt bei Höheren Pflanzen, Käfern, Tagfaltern, Heuschrecken, Libellen, Mollusken, Amphibien und Vögeln zu erhalten und zu schützen, 2. den Erhalt einer Reihe von bestandsbedrohten Arten unter den Käfern, Libellen,Mollusken und Amphibien mit Vorkommen von zum Teil regionaler Bedeutung durch landschaftspflegerische Maßnahmen zu sichern, 3. die Entwicklung extensiver Magerrasen-Gesellschaften und regional bedeutender Pflanzengesellschaften der Feuchtbiotope zu fördern, 4. den Erhalt und die Entwicklung von Ackerwildkraut-Gesellschaften zu fördern, 5. die historische Landnutzung und den für Erfurt typischen kleinräumigen Abbau von Baustoffen zu dokumentieren und 6. das Betreiben einer nicht intensiv ausgerichteten landwirtschaftlichen Nutzung der Ackerflächen auf den zu den Schutzgebieten zählenden Pufferflächen zu sichern.
Die Satzung regelt die Durchführung von Wohnungs- und Haushaltserhebungen in der Landeshauptstadt Erfurt auf der Basis von Stichproben.
Im Erfurter Steigerwald werden Teiche und deren Uferbereiche bzw. deren Randzonen als Naturdenkmale unter Schutz gestellt. Ziel ist es die Feuchtgebiete und Standgewässer des Steigerwaldes mit ihrer hohen ökologischen Bedeutung in ihrer heutigen Form zu erhalten und zu entwickeln.
In der Gemarkung Melchendorf werden Flächen als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen. Ziel ist es Reste typischer Landschaftselemente an nordexponierten Hängen am Rande des Thüringer Beckens, die durch extensive menschliche Nutzung geprägt sind, zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen.
Aufgrund der §§ 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBL. S. 57), geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des VorlThürNatG vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 630) und § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO (GVBl. 1993, S. 501), verordnet der Oberbürgermeister der Stadt Erfurt als Untere Naturschutzbehörde, zuletzt geändert durch die ”Verordnung über die Änderung von Verordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale” vom 9. Juli 2001:
Die Verordnung regelt Gebiete der Landeshauptstadt Erfurt, die als Geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden. Diese werden wie folgt bezeichnet: - Hochheimer Holz, Hopfengrund und Wallburg, - Quellteich mit Silbergraben, - Kellergrund, - Wiese am Wachsenburgblick und - Martinsbusch mit Bachmäander. Schutzziele sind u. a. die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sicherzustellen, Biotopverbundsysteme zu schaffen und schädliche Einwirkungen auf diese Gebiete abzuwenden.
In der Gemarkung Bischleben werden Flächen als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen. Ziel ist es das Gebiet als ein historisch gewachsenes Landschaftsbild zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen.
In der Gemarkung Erfurt und Marbach werden Flächen als geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen. Ziel ist es die Gebiete als historisch gewachsene Landschaftsbilder zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen.
In der Gemarkung Erfurt werden Flächen als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen. Ziel ist es das Gebiet als ein historisch gewachsenes Landschaftsbild zu erhalten und vor nachteiligen Veränderungen zu schützen.