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Sanierungssatzungen

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Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem zur Behebung städtebaulicher Missstände eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, gemäß § 142 BauGB durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.
Im Geltungsbereich der Sanierungssatzung bedürfen bestimmte, in § 144 BauGB genannte Vorhaben, Maßnahmen und Rechtsvorgänge der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Für Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden gelten steuerliche Vergünstigungen nach dem Einkommenssteuergesetz. Nach Durchführung der Sanierung ist die Sanierungssatzung aufzuheben. Für Grundstücke in Sanierungsgebieten, in denen die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften §§ 152-156a BauGB nicht ausgeschlossen wurde (sog. Vollverfahren), erhebt die Gemeinde zur Finanzierung der Sanierung vom Eigentümer einen Ausgleichsbetrag.

Sanierungssatzungen im Stadtplan
Sanierungssatzung
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Zuständige Stelle: Bauinformationsbüro


Liste aller Sanierungssatzungen

Sanierungssatzungen
 

ALT489
Sanierungssatzung Bahnhofsquartier Erfurt
detail

ANV586
Sanierungssatzung Auenstraße / Nordhäuser Straße
detail

BRV468
Sanierungssatzung Brühl
detail

EFM002
Sanierungssatzung Andreasviertel
detail

EFM003
Sanierungssatzung Arche
detail

EFM004
Sanierungssatzung Michaelisstraße West
detail

EFM005
Sanierungssatzung Marstallstraße
detail

EFM006
Sanierungssatzung Michaelisstraße Ost
detail

EFM009
Sanierungssatzung Kartäuserstraße
detail

EFM101
Sanierungssatzung Altstadt
detail

KRV420
Sanierungssatzung Innere Oststadt
detail

KRV421
Sanierungssatzung Äußere Oststadt
detail

STO360
Sanierungssatzung Ortskern Stotternheim
detail

 

Wichtiger Nutzungshinweis

Aus technischen Gründen können die im Internet bereitgestellten Daten unvollständig oder fehlerhaft sein. Eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auflistung kann deshalb nicht übernommen werden. Verbindliche Aussagen erhalten Sie im Bauinformationsbüro.

 

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