Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem zur Behebung städtebaulicher Missstände eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, gemäß § 142 BauGB durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.
Im Geltungsbereich der Sanierungssatzung bedürfen bestimmte, in § 144 BauGB genannte Vorhaben, Maßnahmen und Rechtsvorgänge der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Für Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden gelten steuerliche Vergünstigungen nach dem Einkommenssteuergesetz. Nach Durchführung der Sanierung ist die Sanierungssatzung aufzuheben. Für Grundstücke in Sanierungsgebieten, in denen die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften §§ 152-156a BauGB nicht ausgeschlossen wurde (sog. Vollverfahren), erhebt die Gemeinde zur Finanzierung der Sanierung vom Eigentümer einen Ausgleichsbetrag.
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