Kosten der Schülerbeförderung

Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Die Schülerbeförderung ist erforderlich, wenn die Entfernung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs in der Grundschule mehr als 2 km und in der weiterführenden Schule mehr als 3 km beträgt.

Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung

Berücksichtigt werden die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges entstehenden Beförderungskosten, soweit diese nicht durch Zuschüsse Dritter gefördert werden. Dies gilt auch für Schulen mit besonderem Profil.

Anträge für die Übernahme der Beförderungskosten sind in der Schule erhältlich. Erfurter Schüler an Schulen außerhalb Erfurts erhalten das Antragsformular im Amt für Bildung in Erfurt. Vorrangig ist die Schülerbeförderung nach § 4 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz zu beantragen.

Die Bearbeitung der Anträge auf Schülerbeförderung erfolgt ausschließlich im Amt für Bildung.