Kosten der Schülerbeförderung bei Bezug von Bildung- und Teilhabeleistungen
Allgemein
Grundsätzlich kann für jede Schülerin und jeden Schüler der Klassenstufe 1 bis 13 an einer staatlichen allgemeinbildenden Schule im Amt für Bildung ein Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten gestellt werden.
Die Prüfung des Anspruches erfolgt gemäß § 4 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz (ThürSchFG).
Für Schülerinnen und Schüler, welche eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, gelten die Regelungen des § 4 ThürSchFG i. V. m. § 23 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) entsprechend.
Anträge auf die Übernahme der Schülerbeförderungskosten sind in der Schule erhältlich. Schülerinnen und Schüler, welche ein Schule außerhalb von Erfurt besuchen, erhalten das Antragsformular im Amt für Bildung der Stadt Erfurt.
Bezug von Bildung- und Teilhabeleistungen
Für Schülerinnen und Schüler, welche Bildung- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II oder nach § 34 SGB XII beziehen, wird der Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten nochmal gesondert geprüft.
Der Nachweis über den Bezug dieser Leistung ist bei Antragstellung zwingend mit einzureichen.
Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges gilt in diesen Fällen auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts erfolgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftliche, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profi sowie bilinguale Schulen und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.