Unterhaltsvorschuss

Vier Kinder ziehen, offensichtlich während eines Wettkampfes, draußen im Grünen gemeinsam an einem Seil.
Foto: © Robert Kneschke/Fotolia

Um lange Wartezeiten während der Öffnungszeiten zu vermeiden und eine zeitnahe Bearbeitung Ihrer Anliegen zu ermöglichen, bitten wir Sie vorrangig Termine per Telefon oder Email (Unterhaltsvorschuss@erfurt.de) zu vereinbaren.

Außerhalb der Öffnungszeiten sind Termine nach vorheriger Absprache (per Telefon oder Email) möglich.

Bei konkreten Fragen zum Unterhaltsvorschuss senden Sie uns Ihr Anliegen bitte vorrangig per E-Mail an Unterhaltsvorschuss@erfurt.de

Die Anträge zur Berechnung Ihres Unterhaltsvorschusses sowie die dafür erforderlichen Unterlagen können Sie auch per Post an das Jugendamt, Steinplatz 1 in 99085 Erfurt senden oder in den Briefkasten vor dem Eingangsbereich einwerfen.

Unterhaltsvorschuss-Reform 2017 ab 1. Juli 2017

Seit dem 1. Juli 2017 wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Darüber hinaus wird die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten für alle Kinder aufgehoben.

Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 2) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB 2-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt.

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat jedes Kind, auf das alle folgenden Punkte zutreffen:

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland,
  • lebt bei einem alleinerziehenden Elternteil
    • dieser ist ledig, verwitwet, geschieden oder
    • von seinem Ehegatten/ Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dauernd getrennt lebend oder
    • dessen Ehegatte/ Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes ist voraussichtlich sechs Monate in einer Anstalt untergebracht
  • erhält vom anderen Elternteil nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt mindestens in Höhe des Unterhaltsvorschussgesetzes,
  • erhält keine ausreichenden Waisenbezüge,
  • hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Darüber hinaus können auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe von dem Mindestunterhalt abgezogen.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt seit dem 01.01.2024:

  • bis zum 6. Geburtstag: 230 Euro monatlich
  • bis zum 12. Geburtstag: 301 Euro monatlich
  • bis zum 18. Geburtstag: 395 Euro monatlich.

Antragstellung

  1. Sie können den vollständig ausgefüllten Antrag (siehe unten: Antrag und Merkblatt) direkt an die unten aufgelisteten Kontaktdaten senden.
  2. Sie können auch im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs mit dem zuständigen Sachbearbeiter im Jugendamt, Abteilung Verwaltung den Antrag gemeinsam stellen (ohne Termine, während der Sprechzeit).

Fragen und Antworten

Antragstellung: Ich habe für meine Tochter die ersten 6 Jahre Unterhaltsvorschuss (UV) bekommen und bekomme nun seit 4 Jahren gar keinen mehr. Kann ich jetzt UV erneut beantragen oder gilt das nur für neue Anträge?

Ja, nach Inkrafttreten der Neuregelung können Sie den Unterhaltsvorschuss für die Zeit ab 01.07.2017 für Ihre Tochter erneut beantragen.

Antragstellung: Gilt die Neuregelung für alle Kinder, oder nur für Kinder, die ab 01.07.2017 geboren werden?

Die Neuregelung gilt für die Zeit ab dem 01.07.2017 für alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Antragstellung: Mein Sohn ist 13 Jahre alt. Kann ich den Unterhaltsvorschuss dann wieder neu beantragen?

Ja, nach Inkrafttreten der Neuregelung können Sie den Unterhaltsvorschuss für Ihren Sohn erneut beantragen. Für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gibt es in Zukunft einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind nicht auf SGB 2-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB 2-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

Antragstellung: Bekomme ich für meine 14-jährige Tochter – wenn ich nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung im Juli diesen Jahres Unterhaltsvorschuss beantrage – auch für den Juni Unterhaltsvorschuss? Ich hatte mich auch im Juni schon beim anderen Elternteil um den Kindesunterhalt bemüht.

Nein, die Regelung, dass auch für den Monat vor der Antragstellung Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, wenn sich der alleinerziehende Elternteil auch in diesem Monat um den Kindesunterhalt beim anderen Elternteil bemüht hat, gilt nur, wenn auch im Vormonat dem Grunde nach alle Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Nach dem bis Ende Juni 2017 geltenden Recht endete der Unterhaltsvorschuss mit Vollendung des 12. Lebensjahres, so dass für die 14-jährige für diesen Monat Unterhaltsvorschuss nicht gewährt werden kann.

Antragstellung: Mein Sohn ist 17 Jahre alt und er bekommt aber eine Ausbildungsvergütung. Besteht dennoch Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Für Berechtigte, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich die Unterhaltsvorschussleistung, wenn sie in demselben Monat Einkünfte erzielen. Berücksichtigt werden Erwerbseinkommen, Ausbildungsvergütungen, aber auch etwa Vermögenseinkünfte. Bei Auszubildenden werden pauschal 100 Euro als ausbildungsbedingter Aufwand anerkannt. Einkünfte, werden jedoch nur zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Unter Umständen kann also etwa bei einer Ausbildungsvergütung je nach deren Höhe daneben auch noch ein (teilweiser) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen. Lassen Sie dies daher von der Unterhaltsvorschussstelle prüfen.

Anspruchsausschluss bei (Wieder-)Heirat: Was ist mit verheirateten Eltern? Der Erzeuger meines Sohnes zahlt keinen Cent. Er hat sich eine neue Familie aufgebaut. Ich bin verheiratet und mein Mann hat auch Kinder mit seiner früheren Partnerin. Warum fallen unsere Kinder durchs Raster? Nur weil ich verheiratet bin?

Der Grund für den gesetzlichen Ausschluss des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss bei (Wieder-)Heirat ist der grundsätzliche Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes, finanzielle Hilfe für Alleinerziehende zu gewähren.

Die Leistung soll speziell in Situationen helfen, in denen Alleinerziehende den Alltag, die Betreuung und die Erziehung des Kindes allein bewältigen und sich um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes kümmern müssen.

Bei Ausfall der Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils müssen die Alleinerziehenden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zudem für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen. Diesen erschwerten Bedingungen soll durch die öffentliche Unterhaltsleistung speziell für Alleinerziehende Rechnung getragen werden.

Die Situation entspannt sich typischerweise bei (Wieder-)Heirat und hieran knüpft der Gesetzgeber an. Zwar entsteht für den Stiefelternteil (neuen Ehepartner) außer im Falle der Adoption des Kindes keine Unterhaltspflicht. Dennoch: Der Gesetzgeber hat zur Begründung des Ausschlusses der Leistungen bei (Wieder-)Heirat angeführt, dass sich in diesem Fall zwar nicht die unterhaltsrechtliche, wohl aber die faktische Gesamtlage verbessere. Das Kind sei nunmehr in eine „vollständige“ Familie eingebettet und nehme im Allgemeinen auch an deren sozialen Stand teil. Bei (Wieder-)Heirat verbessert sich zudem für den zuvor alleinerziehenden Elternteil – nicht immer tatsächlich – aber dem Grunde nach die Situation hinsichtlich des eigenen Lebensunterhalts, da zwischen den Eheleuten grundsätzlich eine gegenseitige Unterhaltspflicht besteht.

SGB 2-Bezug: Warum wird der Unterhaltsvorschuss auf die Leistungen des Jobcenter angerechnet?

SGB 2-Leistungen sind stets nachrangig gegenüber allen anderen Leistungen.
Unabhängig von der Ausgestaltung einer neuen oder verbesserten Leistung, die der Sicherung des Existenzminimums dient, ist klar, dass sie nicht zusätzlich zur Grundsicherung nach dem SGB 2 gewährt werden kann. Daher wird auch Unterhaltsvorschuss, ebenso wie eine direkte Unterhaltszahlung, in voller Höhe angerechnet. Von der Erweiterung des Unterhaltsvorschusses für Kinder im Alter von 12 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden dennoch etwa 75.000 Kinder erreicht. Für viele alleinerziehende Mütter und Väter kann die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses ein Anreiz sein, durch die eigene Erwerbstätigkeit ab einem Einkommen von mindestens 600 Euro brutto zusammen mit den Unterhaltsvorschussleistungen unabhängig von SGB 2-Leistungen zu werden.

Volle Anrechnung Kindergeld: Warum wird das volle Kindergeld auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet?

Nach § 2 Absatz 2 UVG mindert sich die Unterhaltsleistung um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld.

Da der Mindestunterhalt und die daran anknüpfende Unterhaltsleistung nach dem UVG sich unmittelbar nach dem kindlichen Existenzminimum bestimmt, ist das zur Verfügung stehende Kindergeld – bei derzeitiger Rechtslage – hierfür vorrangig einzusetzen und deshalb in voller Höhe auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG anzurechnen.

Das bedeutet, dass den Alleinerziehenden durch den Unterhaltsvorschuss zusammen mit dem Kindergeld unabhängig von der Höhe des Einkommens des Alleinerziehenden jedenfalls der gesamte Mindestunterhalt zur Verfügung steht.

Im Hinblick auf die finanziellen Spielräume musste die Bundesregierung Prioritäten setzen.

Im Interesse der Alleinerziehenden konnte ein grundlegender Ausbau des UVG auf den Weg gebracht werden. Danach werden erstmals, wie seit Jahrzehnten gefordert, alle minderjährigen Kinder von Alleinerziehenden, die keinen oder keinen ausreichenden Kindesunterhalt erhalten, durch staatliche Leistungen ohne Beschränkung der Bezugsdauer unterstützt.

Inkrafttreten: Warum tritt die Neuregelung nicht wie ursprünglich einmal geplant nicht rückwirkend ab 1. Januar 2017 in Kraft?

Bund und Länder hatten sich auf eine Umsetzung zum 1. Juli 2017 verständigt. Die Kommunen sollten genügend Zeit haben, die Regelungen umzusetzen. Um Alleinerziehende und ihre Kinder besser zu unterstützen, haben sich Bund und Länder erst im Januar dieses Jahres nach zuvor länger andauernden Verhandlungen über die Finanzierung der Neuregelungen abschließend geeinigt, den Unterhaltsvorschuss auszuweiten. Am 10. Februar 2017 hatte der Bundesrat einen entsprechenden Beschluss gefasst.  

Der Gesetzgeber kann den Termin für das Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung grundsätzlich frei bestimmen. Er muss allerdings dabei berücksichtigen, dass viele Regelungen für ihre Umsetzung eine gewisse Vorbereitungszeit benötigen (z. B. für die Anpassung Richtlinien für die Durchführung des UVG und für organisatorische  Vorarbeiten der Verwaltung). 

Hinzukommt, dass der geplante Ausbau des Unterhaltsvorschusses nicht nur vom Bundestag verabschiedet werden musste, sondern auch die Zustimmung des Bundesrates (Länderkammer) erforderlich ist/war.

Beim Ausbau des Unterhaltsvorschusses ist im Ergebnis keine Regelung über ein vorzeitiges Inkrafttreten vorgesehen worden.

Finanzierung: Was kostet die Reform? Wer trägt die Kosten?

Der Ausbau des UVG kostet rund 350 Millionen Euro. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass der Bund künftig 40 Prozent und die Länder 60 Prozent der Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss tragen.

Finanzierung: Holt sich der Staat das Geld bei den anderen Elternteilen zurück?

Unterhaltsvorschussstellen und Jobcenter nehmen beim barunterhaltspflichtigen Elternteil Rückgriff. Wichtig ist, dass künftig alle durch den Ausbau des Unterhaltsvorschusses besser durch Rückgriffsbemühungen bei der Geltendmachung von Unterhalt unterstützt werden. Hierzu haben Bund und Ländern vereinbart, sich auf gemeinsame Standards zu verständigen.

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 -18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 -15:00 Uhr

Um lange Wartezeiten während der Öffnungszeiten zu vermeiden und eine zeitnahe Bearbeitung Ihrer Anliegen zu ermöglichen, bitten wir Sie vorrangig Termine per Telefon oder Email (Unterhaltsvorschuss@erfurt.de) zu vereinbaren.

Individuelle Terminanfragen außerhalb der Öffnungszeiten vereinbaren Sie bitte per E-Mail.

Kontakt

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99085 Erfurt

Sie können Ihre Anfragen auch gern per E-Mail an Unterhaltsvorschuss@erfurt.de senden. Fügen Sie dazu im Betreff bitte den vollständigen Namen Ihres Kindes ein.