Studium

Ein Studium in einem fremden Land erfordert gezielte Planung und Organisation. Dazu gehört als erstes eine umfangreiche Information. Dafür steht ein breites Spek­trum von Publikationen zur Verfügung.

Ansprechpartner für ausländische Studie­rende oder Wissenschaftler in Erfurt sind das Internationale Büro der Universität Erfurt und das Auslandsreferat der Fachhochschule Erfurt.

Als Teil der Hochschul­verwaltungen sorgen sie für die inter­nationalen Hoch­schulbeziehungen und sind für alle damit in Verbindung stehenden Angelegenheiten zu­ständig. Die Mitarbeiter beraten im Vorfeld des Studi­ums in Deutschland zu Studienmöglichkeiten einzelner Fachgebiete, Studiengängen und Zulassungsbedingun­gen. Sie informieren über das vorbereitende Studienkolleg, die Studienfinanzierung und Studienplanung.  

Die nachfolgenden Ausführungen gelten nicht für EU-Bürger und ihnen gleichgestellte Bürger (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz). Für EU-Bürger gibt es weder Beschränkungen hinsichtlich der Erwerbstätigkeit (ausgenommen Beitrittstaaten 2004), noch hinsichtlich der Aufenthaltsdauer oder des Wechsels des Studiengangs oder der Hochschule. Hier ist allein das auch für Deutsche geltende Hochschulrecht maßgebend.

Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks ist jederzeit möglich. Die eigenständige Lebensunterhaltssicherung ist aber auch hier gefordert.

Aufenthaltsrecht

Ausländische Studierende aus Nicht-EU-Staaten benötigen für den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, die sie   nach der Einreise vor Ablauf des Visums bzw. des erlaubten visumfreien Aufenthalts für Angehörige bestimmter Staaten bei der Ausländerbehörde beantragen müssen.

Zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbereitenden Maßnahmen kann grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen beträgt mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre nicht überschreiten. Sie kann um jeweils bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die Gesamtaufenthaltsdauer darf im in der Regel 10 Jahre nicht übersteigen.

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an Studierende ist in der Regel die Immatrikulation erforderlich, für Studierende, die erst noch die DSH-Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse an der Hochschule ablegen müssen, die bedingte Zulassung.

Darüber hinaus kann auch ein Visum zur Studienbewerbung beantragt werden. Dazu sind nur die allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen, die Erfüllung der Passpflicht und die gesicherte Finanzierung nachzuweisen.

Nach der Einreise ist zunächst beim Bürgerservice eine Anmeldung der bezogenen Wohnung (Wohnheim) erforderlich. Danach ist bei der Ausländerbehörde rechtzeitig vor Visumablauf eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.

Finanzierung des Lebensunterhalts

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel erforderlich, dass ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nachgewiesen werden. Ausreichende Mittel stehen dann zur Verfügung, wenn Sie dem aktuellen Förderungshöchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von derzeit 670,- Euro monatlich entsprechen.

Die Ausländerbehörde wird den Finanzierungsnachweis in der Regel für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis (1 oder 2 Jahre) verlangen.

Die Sicherung dieses Lebensunterhaltes können Sie nachweisen durch

  • die Darlegung der Einkommensverhältnisse der Eltern (Sperrkonto) 
  • Vorlage einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz oder 
  • Nachweis entsprechender Stipendien.

Krankenversicherung

Der Lebensunterhalt ist nur dann gesichert, wenn Sie auch über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Auch die Hochschulen verlangen einen Krankenversicherungsnachweis, weil diese anderenfalls Ihre Einschreibung oder Rückmeldung nicht annehmen dürfen. Ihr Krankenversicherungsschutz muss im Umfang der gesetzlichen deutschen Krankenversicherung entsprechen. Sie sollten sich deshalb um eine Aufnahme bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland als Student bemühen.

Viele Studenten sind auch privat versichert. Die PKV bietet ebenfalls spezielle Studententarife an, die den gesetzlichen Versicherungsschutz umfassen.

Arbeiten neben dem Studium

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums berechtigt grundsätzlich zur Ausübung einer Beschäftigung , die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf. Daneben ist ausländischen Studierenden die Möglichkeit eröffnet, ohne zeitliche Beschränkung studentische Nebentätigkeiten an der Hochschule (zum Beispiel Studentische Hilfskräfte) oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung auszuüben. Praktika , die vorgeschriebener Bestandteil des Studiums oder zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, sind als zustimmungsfreie Beschäftigungen grundsätzlich möglich. Sie müssen aber bei der Ausländerbehörde unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen der Hochschule einen Antrag stellen. Diese Beschäftigungszeiten werden nicht auf die o. g. Beschäftigung angerechnet.

Wechsel des Studienfachs oder der Hochschule

Während eines Aufenthalts zum Studium soll nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel durch Eheschließung mit einem Deutschen). Der Inhalt des Aufenthaltszwecks wird grundsätzlich durch die Fachrichtung bestimmt. Entsprechendes gilt für einen Wechsel zwischen den verschiedenen Hochschularten. Der Zweck des Studiums wird in der Aufenthaltserlaubnis durch die Bezeichnung der Fachrichtung (Studiengang und ggf. Studienfächer) sowie der Studieneinrichtung angegeben. Bei Änderung der Fachrichtung oder der Hochschulart während des Studiums liegt grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor, mit dem eine erteilte Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes erlischt. Ein beabsichtigter Wechsel ist vorher von der Ausländerbehörde genehmigen zu lassen. Unschädlich ist ein Wechsel innerhalb der ersten drei Semester.

Der Studienzweck umfasst auch die Promotion.

Qualifizierte Beschäftigung nach dem Studium

Das neue Aufenthaltsgesetz ermöglicht Ihnen nach erfolgreichem Abschluss Ihres Studiums in Deutschland eine Erwerbstätigkeit, die Ihrer Qualifikation entspricht, im Bundesgebiet aufzunehmen. Eine Rückkehr in Ihr Heimatland ist damit nicht mehr in jedem Fall erforderlich. Diese neue Regelung eröffnet Ihnen zwei Möglichkeiten: 

  • direkter Wechsel in einen Aufenthalt zum Zwecke der qualifizierten Erwerbstätigkeit 
  • 1 Jahr Aufenthaltserlaubnis für die Arbeitsplatzsuche.

Auf diese Weise haben Sie die Möglichkeit, einen Ihrer Qualifikation entsprechenden angemessenen Arbeitsplatz zu finden.

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche bis zu einem Jahr müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Krankenversicherung vorliegen. Soweit Sie während dieses Jahres zur Arbeitsplatzsuche zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts die Aufnahme einer (unterqualifizierten) Beschäftigung beabsichtigen, müssen Sie in jedem Fall vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen entsprechenden Antrag bei der Ausländerbehörde stellen. Die Zustimmung der Agentur für Arbeit ist dazu erforderlich.

Ansprechpartner

Frau Linde
Internationales Büro
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Nordhäuser Straße 63
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Frau Witter
Auslandsreferat
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Altonaer Straße 25
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Ausländer- und Asylangelegenheiten
Bürgeramt
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Bürgermeister-Wagner-Straße 1
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