Allgemeinverfügung der Stadt Erfurt über verkehrliche Regelungen auf der Veranstaltungsfläche Domplatz

28.02.2024 06:00

Aufgrund der §§ 44 und 45 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) in der zurzeit gültigen Fassung wird für den Bereich des Domplatzes (siehe Anlage mit der Darstellung des Geltungsbereiches), nachfolgende Verfügung getroffen:

1. Die im Geltungsbereich vorhandenen Verkehrsflächen sind Bestandteil des Veranstaltungsgeländes. Der Veranstalter ist damit für die Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit auf dem Veranstaltungsgelände zuständig.

2. Auf dem Veranstaltungsgelände wird ein Verkehrsverbot für den fließenden und ruhenden Kraftfahrzeugverkehr angeordnet.

3. Von dem Verkehrsverbot sind Fahrzeuge ausgenommen, welche für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich sind und denen vom Veranstalter durch einen schriftlichen Berechtigungsschein das Befahren und das Parken des gesperrten Veranstaltungsbereiches gestattet wird.

4. Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Landeshauptstadt Erfurt, Tiefbau- und Verkehrsamt, Steinplatz 1, 99085 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.

Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Hinweise:

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Tiefbau- und Verkehrsamt, Abteilung Verkehr, Johannesstraße 173, 99084 Erfurt oder

Bürgeramt, Bürgermeister-Wagner-Straße 1, 99084 Erfurt

eingesehen werden.

Die Allgemeinverfügung ist darüber hinaus im Internet auf der Homepage der Stadt Erfurt (www.erfurt.de) abrufbar.

Erfurt, den 12.02.2024

gez. i. V. Hofmann-Domke
A. Bausewein
Oberbürgermeister
 

Anlage
Geltungsbereich

Foto: © Stadtverwaltung Erfurt