Antragsfrist für Corona-Überbrückungshilfe bis zum 9. Oktober 2020 verlängert

01.10.2020 15:26

Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige, Freischaffende sowie gemeinnützige Organisationen. Sie hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Die Antragsfrist für die erste Phase der Corona-Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) wird bis zum 9. Oktober 2020 verlängert. Es ist nicht möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

Den Zuschuss erhalten kleine und mittelständische Unternehmen als Überbrückungshilfe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten oder müssen. Diese Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung wird als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe in den Monaten Juni, Juli und/oder August 2020 erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

Der Antrag erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Diese prüfen die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten und beantragen die Überbrückungshilfe über eine gemeinsame Antragsplattform.

Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden.