Neue Allgemeinverfügung vom 16. Dezember

17.12.2020 15:13

Eine neue Allgemeinverfügung für Erfurt stellt Regelungen auf, die über die Anordnungen der Thüringen Verordnung hinausgehen. Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Zu den Punkten 1 bis 8 der Allgemeinverfügung

Stark vergrößerte Viren
Foto: © Kateryna Kon/123rf

1. Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum

  • in öffentlich zugänglichen Bereichen von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben
  • bei Betreten und Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren
  • bei Nutzung privater Beförderungsleistungen mit Ausnahme der Personen des eigenen Haushalts im Stadtgebiet Erfurt
  • in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern für Patienten (für das Personal medizinischer Mund-Nasen-Schutz),
  • in Handwerksbetrieben oder Dienstleistungsbetrieben, soweit sie nicht nach der Sondereindämmungsverordnung geschlossen zu halten sind
  • bei Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern
  • außerhalb von Gebäuden im öffentlichen Raum der nachfolgenden Straßen, Wege und Plätze und zwar dann, wenn der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nach § 1 der Thüringer Verordnung nicht einhaltbar ist

2. Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum

  • In der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum 1. Januar ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände auf öffentlichen Straßen und Plätzen unzulässig.

3. Verkaufsverbot von Alkohol

  • Innerhalb von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr besteht ein generelles Verkaufsverbot von Alkohol. Das Verkaufsverbot erstreckt sich insbesondere auch auf Tankstellenbetriebe und Mischbetriebe der Schankwirtschaft mit Einzelhandel.

4. Spezialmärkte

  • Spezialmärkte im Sinne von § 68 der Gewerbeordnung ebenso untersagt, soweit sie nicht ausdrücklich durch § 8 Abs. 2. Satz 2 der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung von der Schließung ausgenommen sind.

5. Alkoholausschank und Weihnachtsmärkte

  • Der Erfurter Weihnachtsmarkt sowie sonstige Adventsmärkte sind ausnahmslos untersagt. Ebenso sind einzelne Adventsaußenstände o. ä. mit Ausschank von Alkohol sowie der Verzehr von verkauften Speisen an Ort und Stelle untersagt.
  • Der Außenausschank und der Verkauf offener alkoholischer Getränke („to go“) ist untersagt.
  • Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt (vgl. § 3a der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung).

6. Nicht öffentliche Veranstaltungen

  • Nicht öffentliche Veranstaltungen insbesondere Trauerfeiern, ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel, mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt.
  • Für standesamtliche Eheschließungen darf die Gesamtzahl von insgesamt höchstens 5 Personen nicht überschritten werden.

7. Religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte

  • Religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte können ausschließlich innerhalb der Kirchengebäude unter Beachtung der entsprechenden Infektionsschutzregeln stattfinden.
  • Mit Erlaubnis der unteren Gesundheitsbehörde können für abgegrenzte Kirchgärten sowie –höfe Ausnahmen gemacht werden.

8. Besuche in Krankenhäusern

  • Abweichend von § 9a der Thüringer Verordnung sind Besuche in Krankenhäusern grundsätzlich untersagt.
  • Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen können abweichende Regelungen von der Einrichtungsleitung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist.