Neue Allgemeinverfügung vom 16. Dezember
Zu den Punkten 1 bis 8 der Allgemeinverfügung
1. Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum
- in öffentlich zugänglichen Bereichen von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben
- bei Betreten und Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren
- bei Nutzung privater Beförderungsleistungen mit Ausnahme der Personen des eigenen Haushalts im Stadtgebiet Erfurt
- in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern für Patienten (für das Personal medizinischer Mund-Nasen-Schutz),
- in Handwerksbetrieben oder Dienstleistungsbetrieben, soweit sie nicht nach der Sondereindämmungsverordnung geschlossen zu halten sind
- bei Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern
- außerhalb von Gebäuden im öffentlichen Raum der nachfolgenden Straßen, Wege und Plätze und zwar dann, wenn der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nach § 1 der Thüringer Verordnung nicht einhaltbar ist
2. Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum
- In der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum 1. Januar ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände auf öffentlichen Straßen und Plätzen unzulässig.
3. Verkaufsverbot von Alkohol
- Innerhalb von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr besteht ein generelles Verkaufsverbot von Alkohol. Das Verkaufsverbot erstreckt sich insbesondere auch auf Tankstellenbetriebe und Mischbetriebe der Schankwirtschaft mit Einzelhandel.
4. Spezialmärkte
- Spezialmärkte im Sinne von § 68 der Gewerbeordnung ebenso untersagt, soweit sie nicht ausdrücklich durch § 8 Abs. 2. Satz 2 der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung von der Schließung ausgenommen sind.
5. Alkoholausschank und Weihnachtsmärkte
- Der Erfurter Weihnachtsmarkt sowie sonstige Adventsmärkte sind ausnahmslos untersagt. Ebenso sind einzelne Adventsaußenstände o. ä. mit Ausschank von Alkohol sowie der Verzehr von verkauften Speisen an Ort und Stelle untersagt.
- Der Außenausschank und der Verkauf offener alkoholischer Getränke („to go“) ist untersagt.
- Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt (vgl. § 3a der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung).
6. Nicht öffentliche Veranstaltungen
- Nicht öffentliche Veranstaltungen insbesondere Trauerfeiern, ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel, mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt.
- Für standesamtliche Eheschließungen darf die Gesamtzahl von insgesamt höchstens 5 Personen nicht überschritten werden.
7. Religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte
- Religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte können ausschließlich innerhalb der Kirchengebäude unter Beachtung der entsprechenden Infektionsschutzregeln stattfinden.
- Mit Erlaubnis der unteren Gesundheitsbehörde können für abgegrenzte Kirchgärten sowie –höfe Ausnahmen gemacht werden.
8. Besuche in Krankenhäusern
- Abweichend von § 9a der Thüringer Verordnung sind Besuche in Krankenhäusern grundsätzlich untersagt.
- Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen können abweichende Regelungen von der Einrichtungsleitung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist.