Gesundheitliche Beratung nach § 10 und Bescheinigung nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Information zu der Leistung

Gemäß des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) müssen Personen, die als Prostituierte oder als Prostituierter tätig sind oder beabsichtigen eine solche Tätigkeit aufzunehmen, eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen.

Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der zu beratenen Person und soll insbesondere Fragen

  • der Krankheitsverhütung,
  • der Empfängnisregelung,
  • der Schwangerschaft und
  • der Risiken des Alkohol- und Drogenmissbrauchs

beinhalten.

Verfahrensablauf

  • Die gesundheitliche Beratung wird durch die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte durchgeführt.
  • Die gesundheitliche Beratung erfolgt vertraulich. Dritte können nur bei allseitigem Einverständnis und ausschließlich zur Sprachmittlung hinzugezogen werden.
  • Das Gesundheitsamt stellt nach erfolgter Beratung eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:
     
    • Vor- und Nachname der beratenen Person,
    • Geburtsdatum der beratenen Person,
    • ausstellende Stelle und
    • Datum der gesundheitlichen Beratung
       
  • Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung kann auf Wunsch unter Verwendung eines Aliasnamens ausgestellt werden. (Hinweis: Voraussetzung hierfür ist eine existierende Aliasbescheinigung. Die Aliasbescheinigung wird erst im Anmeldeverfahren ausgestellt, hierfür ist eine Bescheinigung nach § 10 ProstSchG Voraussetzung. Dementsprechend ist bei der Erstberatung die Bescheinigung stets auf den echten Vor- und Nachnamen auszustellen, bei Folgebescheinigungen kommt dann ggf. die Verwendung eines Aliasnamens in Betracht).
  • Die Bescheinigung ist im gesamten Bundesgebiet gültig und ist von der Prostituierten oder dem Prostituierten bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die gesundheitliche Beratung hat vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit und bei

  • Prostituierten ab 21 Jahren mindestens alle zwölf Monate sowie bei
  • Prostituierten unter 21 Jahren mindestens alle sechs Monate zu erfolgen.

Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung darf bei erstmaliger Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter nicht älter als drei Monate sein.

Bearbeitungsdauer

Nach erfolgter Beratung wird die Bescheinigung am selben Tag ausgestellt.

Rechtsgrundlage

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ThürAGProstSchG)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis/Reisepass/Passersatz oder Ausweisersatz
  • gegebenenfalls eine Aliasbescheinigung

Kosten

gebührenfrei

Ansprechpartner

Frau Hoppe
Sachbearbeiterin
workTel. +49 361 655-4290+49 361 655-4290faxFax +49 361-655-4259

Zuständige Stelle