Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf

Im Rahmen der Leistungen für Leistungen für Bildung und Teilhabe wird für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zum 01.02. und zum 01.08. eines jeden Schuljahres ein Bedarf anerkannt.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Die Höhe des Schulbedarfes ist ein pauschaler Betrag, der sich regelmäßig erhöht. Die Höhe des Schulbedarfes wird gesetzlich bestimmt. Darüber hinaus können im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe keine erhöhten Bedarfe geltend gemacht werden. Anträge auf die Übernahme von zusätzlichen Bedarf für die Beschaffung von Schulbedarf müssen bei den zuständigen Sozialhilfeträgern (z. B. Jobcenter) gestellt werden.

Für Schülerinnen und Schüler ab dem 15. Lebensjahr wird für jedes Schuljahr eine Schulbescheinigung benötigt, die von der Schule nach dem 1. Schultag des neuen Schuljahres ausstellt wird. Schüler, die vor dem 2. Schulhalbjahr 15 Jahre alt werden, reichen für die Auszahlung des Schulbedarfes im Februar eine Schulbescheinigung des aktuellen Schuljahres ein.

Die Auszahlung erfolgt in gesetzlich vorgeschriebener Höhe zum jeweiligen Stichtag bzw. nach Einreichung der Schulbescheinigung.

Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.