Baumschutz in der Stadt Erfurt

Erfurt – Stadt der Bäume

Erfurt ist nicht nur die Blumenstadt und die Stadt der Kirchtürme. Sie kann gleichfalls wegen der zum Teil dichten Durchgrünung als Stadt der Bäume gelten und ist auch deswegen immer eine Reise wert. Nicht nur öffentliche Bäume an Straßen, Plätzen und in Parks prägen das Stadtbild. Auch die Gehölze auf Privatgrundstücken und in Gärten spiegeln die Lebensqualität eines urbanen Umfelds für Menschen und Tiere – ob wildlebend oder Haustiere – wider. Darüber hinaus erfüllen auch diese Bäume wertvolle Funktionen wie Luftreinhaltung, Schallschutz, Lärmminderung oder Temperaturregelung.

Der Erfurter Baumbestand ist grundsätzlich gut geschützt. Hierzu dienen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, die Baumschutzsatzung der Stadt Erfurt sowie bei besonders imposanten und wertvollen Bäumen die Unterschutzstellung als Naturdenkmal. Da insbesondere der Altbaumbestand sehr wertvoll ist, bedarf er besonderer Aufmerksamkeit. Hierzu dienen verschiedene Beschlüsse des Stadtrats und die derzeit in Bearbeitung befindliche Selbstverpflichtung zum Baumschutz. Bauvorhaben und Planungen sollen den vorhanden vitalen und erhaltungsfähigen Baumbestand möglichst berücksichtigen und weitgehend erhalten.

  • Bäume als Naturdenkmale
  • Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für Bäume im Außenbereich (z. B. in Kleingartenanlagen)
  • Baumschutz im Innenbereich der Stadt und ihren Ortsteilen (Baumschutzsatzung)

Selbstverpflichtungserklärung zum Baumschutz

Ein Altbaum erstrahlt in den Farben des Herbstes bei untergehender Sonne.
Foto: Für die BUGA 2021 mussten viele Bäume bei Baumaßnahmen, für neue Wege und Brücken gefällt werden. Sie werden durch Neupflanzungen ersetzt. Viele Altbäume konnten aber auch durch intensiven Baumschutz während des Baus erhalten werden. Foto: © Stadtverwaltung Erfurt

Dem Schutz des sogenannten Bestandsgrüns – also der bereits vorhandenen Bäume – kommt eine besondere Bedeutung zu. Hierbei stehen vor allem ältere Bäume im Fokus, die aufgrund ihrer Größe und ihrer wichtigen Funktionen für die Allgemeinheit sehr wertvoll sind. Darüber hinaus ist es fraglich, ob heute neu gepflanzte Bäume aufgrund des Klimawandels jemals wieder solche großen Dimensionen erreichen. Nichtsdestotrotz werden natürlich schon bei der Pflanzung alle Anstrengungen unternommen, damit junge Bäume auch sehr alt werden können.

Ein wichtiges Instrument für den Baumschutz ist die Baumschutzsatzung, die es in Erfurt schon seit 1998 gibt. Und auch davor gab es schon städtische Vorgaben zum Baumschutz. Dennoch werden Bäume für verschiedenste Bauvorhaben gefällt oder deren Fällung in Bebauungsplänen vorgesehen. Nicht jede dieser Baumfällungen ist vermeidbar.

In der Drucksache DS 0328/18 „Bestandsbäume in Bebauungsplänen und bei Baumaßnahmen“ wurden durch den Stadtrat bereits wichtige Punkte zum Baumerhalt festgelegt. Eine weitere Stufe stellt ein Beschluss aus dem Jahr 2020 dar.

Der Stadtrat hatte beschlossen, dem Baumschutz einen noch höheren Stellenwert zu geben. In der DS 0506/20 (beschlossen im Änderungsantrag 0906/20) heißt es im Punkt 1 daher: "Die Stadtverwaltung erarbeitet eine Selbstverpflichtungserklärung zum Baumschutz. Die Auswahl der geeigneten Mittel zur Bürgerbeteiligung erfolgt unter Regie des Bürgerbeteiligungsrates".

Im Ergebnis hat das Umwelt- und Naturschutzamt unter regelmäßiger Konsultation der Öffentlichkeit in mehreren Runden Tischen gemeinsam mit weiteren Fachämtern, den Stadtratsfraktionen, den Stadtwerken Erfurt, einigen Vereinen und Verbänden sowie der Bürgerinitiative Stadtbäume statt Leerräume einen Entwurf erarbeitet.

Der Stadtrats hat selbigen mit Beschluss vom 28.09.2022 (DS 0010/22) verabschiedet. Seit dem 28.09.2022 gilt daher die Selbstverpflichtungserklärung zum Baumschutz verbindlich für die Stadtverwaltung Erfurt und für alle städtischen Vorhaben. Der Selbstverpflichtungserklärung kann freiwillig beigetreten werden.

Die Stadt Erfurt geht hier neue Wege. Deutschlandweit ist aktuell keine vergleichbare Regelung bekannt.

Fragen hierzu können per E-Mail an baumschutz@erfurt.de gesendet werden.

Selbstverpflichtungserklärung zum Baumschutz

Präambel

Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 28.09.2022 (DS 0010/22) die vorliegende Erklärung beschlossen:

Die Stadtverwaltung Erfurt inkl. ihrer Eigenbetriebe verpflichtet sich damit zu einem vorbildlichen Baumschutz und zur Förderung des Baumbestands und zur weitestgehenden Erhaltung des vorhandenen Baumbestandes, sowie einem transparenten Umgang mit ihm.

Die Stadt Erfurt erkennt an, dass die Effekte des menschengemachten Klimawandels erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Bewohner/ -innen der Stadt haben. Da Bäume diese Negativwirkung erheblich abschwächen können, verpflichtet sich die Stadtverwaltung, deren Schutz künftig einen hohen Stellenwert einzuräumen.

Bäume erfüllen vielfältige Funktionen. Sie spenden Schatten, wirken subjektiv lärmmindernd  und sorgen für eine Verbesserung des Stadtklimas und seiner Ortsteile. Sie sorgen bei hohen Temperaturen für Abkühlung und tragen durch die staubbindende Wirkung ihrer Blätter zur Luftreinhaltung bei. Darüber hinaus sind sie wichtige Garanten der städtischen Biodiversität, indem sie selbst zum Artenreichtum beitragen und Lebensraum zahlreicher Tierarten sind. Sie sind raumbildende Gestaltungselemente und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Aufenthalts- und Lebensqualität. Zudem sind Bäume eine wichtige Grundlage für die Gesundheit der Bürger/-innen einer Stadt.

Bäume unterliegen jedoch auch zahlreichen Einflüssen. Der Klimawandel bedroht sie in ihrer Vitalität und verursacht tlw. ihr Absterben. Bauliche Tätigkeiten sowie Nutzungskonkurrenz schränken den ober- und unterirdischen Lebensraum für Bäume ein. Um Bäumen einen höheren Stellenwert zu geben und ihre Erhaltung sowie ihren Schutz zu verdeutlichen, wurde auf Grundlage eines Beschlusses des Stadtrates der Stadt Erfurt diese Selbstverpflichtungserklärung zum Baumschutz durch ein breites Bündnis aus Verwaltung und Zivilgesellschaft erarbeitet.

Die Selbstverpflichtungserklärung zum Baumschutz verfolgt die unter Artikel 1 beschriebenen Ziele. Die Stadt Erfurt will dadurch beim Baumschutz eine Vorbildrolle einnehmen und damit auch positiv auf private und andere öffentliche Eigentümer/-innen einwirken.

Artikel 1 Zweck und Ziele

Zweck dieser Selbstverpflichtungserklärung ist ein vorbildlicher Baumschutz, zur weitestgehenden Erhaltung und Förderung von Bäumen, insbesondere mit den folgenden Zielen:

  • die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu sichern und weiter zu entwickeln;
  • die klimatische Situation der Stadt Erfurt durch Erhöhung der Luftfeuchtigkeit zu verbessern
  • die Austrocknung von Böden und Bodenerosion in der Stadt, der freien Landschaft und an den Rändern der Ortsteile zu verhindern,
  • thermische Belastungen zu vermindern,
  • nachteilige Windeffekte einzudämmen - ohne den erforderlichen Luftaustausch zu behindern,
  • die Luftqualität durch Staubbindung bei der Filterwirkung der Baumkronen zu verbessern;
  • schädliche Umwelteinwirkungen auf Mensch, Tier und Vegetation zu mindern;
  • Zonen für Ruhe und Erholung zu erhalten, zu garantieren und zu fördern;
  • das Stadt‑ und Landschaftsbild zu gliedern, zu gestalten, zu beleben und zu pflegen;
  • einen artenreichen und vitalen Baumbestand und den Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu mehren;
  • sowie schädigende Einflüsse auf den Baumbestand zu vermeiden.

Artikel 2 Geltungsbereich

Die Selbstverpflichtungserklärung zum Baumschutz gilt für eigene Liegenschaften sowie die Planung und Umsetzung eigener Bauvorhaben der Stadtverwaltung Erfurt und deren Eigenbetriebe im baulichen Innen-und Außenbereich. Kommunale Unternehmen, privatrechtliche Gesellschaften, Genossenschaften und andere Institutionen können der Selbstverpflichtungserklärung zum Baumschutz freiwillig beitreten (vgl. Anlage 2). Im Rahmen der Erarbeitung von Durchführungs- oder Erschließungsverträgen zwischen der Stadt Erfurt und dritten Vorhabenträgern wird die Übernahme einzelner Punkte dieser Erklärung regelmäßig geprüft.

Artikel 3 Baumschutz in der Bauplanung

Für alle Planungen und zu allen Vorhaben im Geltungsbereich nach Art. 2 ist bei der Betroffenheit des vorhandenen Baumbestands ein eigenständiges Baumschutzkonzept zu erarbeiten, welches die Bauverträglichkeit der betroffenen Bäume und deren Schutzmöglichkeiten definiert. In diesem ist zu prüfen, in welchem Umfang Eingriffe in den Baumbestand tatsächlich unvermeidbar sind. Zum Planungsbeginn ist der gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Erfurt in der jeweils gültigen Fassung und im Rahmen des Bundes- sowie Thüringer Naturschutzgesetzes geschützte Baumbestand von sachverständigen Fachplanern oder Gutachtern zu erfassen, zu beschreiben und hinsichtlich seiner Erhaltungswürdigkeit zu bewerten. In Bezug auf die Planung ist eine Einzelfallbewertung vorzunehmen, ggf. sind Alternativen zu prüfen und in die Planung einzubeziehen, wenn dadurch der Baumbestand, einschließlich Einzelbäume, erhalten werden kann. Die Untersuchungsergebnisse sind dabei transparent und nachvollziehbar darzustellen. Für geplante Baumfällungen sind unabweisbare Gründe vorzulegen.

Ausgenommen davon sind Kleingrabungen oder Havariefälle, für die jedoch weiter Artikel 4 gilt.

Die Stellplatzanzahl soll gemäß der Handlungsrichtlinie der Stadt Erfurt zu Stellplätzen auf ein erforderliches Mindestmaß beschränkt werden. Tiefgaragen sollten vorzugsweise auf die oberirdische Bauwerksfläche beschränkt und ggf. mehrstöckig ausgebildet werden. Sie sind in ihrem Grundriss so auszubilden, dass die Einordnung von ausreichend Großgrün auf dem Grundstück möglich ist. Rettungswege bei Neubauten sollten vorzugsweise baulich an Gebäuden hergestellt werden. Hierdurch bleibt mehr Raum für den Baumerhalt oder notwendige Neupflanzungen.

Artikel 4 Baumschutz auf Baustellen

Grundsätzlich gelten für den Baumschutz auf Baustellen als Mindestregeln die Vorgaben der DIN 18920 und RAS LP 4. Insbesondere ist die Baumschutzsatzung der Stadt Erfurt in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Der notwendige Baumschutz ist bereits in der Vorplanung und bei den Ausschreibungen zu berücksichtigen. Bereits im Baumschutzkonzept sind hierfür Festlegungen zu treffen.

Während notwendiger planmäßiger Baumaßnahmen muss eine externe ökologische Bauüberwachung bzw. ökologische Baubegleitung stattfinden, die gegenüber dem Umwelt- und Naturschutzamt dokumentiert und protokolliert wird. Festlegungen der verantwortlichen Sachverständigen müssen im Bauprotokoll festgehalten und befolgt werden. Bei kleineren Bauvorhaben kann die ökologische Bauüberwachung auch durch eigene qualifizierte Mitarbeiter/-innen erfolgen.

Bei notwendigen unplanmäßigen (Havarie)Maßnahmen oder Kleingrabungen sind die für den Baumschutz verantwortlichen Ämter umgehend zu informieren.

Bei Grabungen im Wurzelschutzbereich von Bäumen ist durch die ausführende Institution (eigene Mitarbeiter/-innen oder beauftragte Dritte) ein Wurzelprotokoll zu führen und gegenüber dem Garten- und Friedhofsamt sowie dem Umwelt- und Naturschutzamt zu dokumentieren.

Bei allen Arbeiten im Wurzelschutzbereich von Bäumen sind zur Aufnahme der ungebundenen Schichten ausschließlich Saugbagger oder Handschachtung zugelassen.

Bei Verstößen gegen die Vorgaben des Baumschutzes kommt die Baumschutzsatzung der Stadt Erfurt in der jeweils gültigen Fassung und ihrem Geltungsbereich zur Anwendung. Gleichzeitig prüft die Stadtverwaltung die Anwendung von Vertragsstrafen sowie die Geltendmachung von Schadensersatz gem. Wertgutachten des beschädigten Baumes. Außerhalb des Geltungsbereichs der Baumschutzsatzung kommen die gültigen Naturschutzgesetze zur Anwendung.

Die mit der Thematik Baumschutz auf Baustellen befassten Mitarbeitenden aller Ebenen werden regelmäßig intern oder extern geschult sowie aktenkundig belehrt.

Bei jeder Baumaßnahme ist zu prüfen, ob das Baumumfeld verbessert werden kann.

Artikel 5 Baumpflege und Baumunterhaltung

Die Pflege und der Unterhalt von Bäumen erfolgt nach dem aktuellen Stand der technischen Regeln und Grundsätze sowie aktueller Forschungsergebnisse. Grundlage hierfür ist zudem die ZTV Baumpflege. Die Verbesserung des Baumumfeldes muss gleichfalls berücksichtigt werden. Die Umsetzung von Pflege und Unterhalt von Bäumen darf nur durch ausreichend qualifiziertes eigenes Personal oder beauftragte Dritte erfolgen.

Einschlägige Qualifikationen sind z.B. European-Treeworker, European Tree Technician, Fachagrarwirt/ -in (FAW) Baumpflege (Bachelor Professional Baumpflege), RAL Gütezeichen Baumpflege, B.Sc. Arboristik, FLL-Zertifikat Baumkontrolle für Baumkontrolleur/ -innen, öbv Sachverständige für Baumpflege, Mitgliedschaft im Fachverband geprüfter Baumpfleger e.V. sowie Baumwart/-in und Streuobstfachwirt/-in für hochstämmige Obstbäume. Die notwendigen Maßnahmen der Baumpflege sind durch regelmäßige Baumkontrollen durch entsprechend qualifizierte Baumkontrolleur/ -innen festzulegen.

Die eigenen Mitarbeitenden sind durch regelmäßige Schulungen und Weiterbildungen aktuell zu qualifizieren. Die Teilnahme an Schulungen und Weiterbildungen ist grundsätzlich verpflichtend und in geeigneter Weise zu dokumentieren.

Die Pflegemaßnahmen und die Verbesserungen des Baumumfeldes haben sich in erster Linie am langfristigen Baumerhalt zu orientieren. Insbesondere die Interaktion zwischen Baum und Leitungsbestand ist durch eine generelle Regelung mit den Leitungsträgern zu regeln. Dem Artenschutz kommt bei der Baumpflege eine hohe Aufmerksamkeit zu. Habitatbäume sind möglichst langfristig zu erhalten. Wertvolles Totholz ist bei gleichzeitiger Wahrung der Verkehrssicherheit bzw. niedriger Sicherheitserwartung zu belassen. Für den Artenschutz wertvolles Totholzmaterial ist in geeigneter Weise und an geeigneten Stellen zu konzentrieren und nicht zu schreddern. Die Mahd von Grünflächen im Umkreis von Bäumen ist zur Verhinderung der Bodenverdichtung möglichst nur 1-2-schürig zu führen.

Die Unterhaltung der Bäume - insbes. die Bewässerung - ist schrittweise zu verbessern. Die Einbeziehung der Bürgerschaft für die Bewässerung ist lediglich eine Hilfsmaßnahme. Für die Bewässerung sind die Zusammenarbeit mit weiteren Institutionen sowie die neuesten Forschungsergebnisse zu prüfen und anzuwenden. Insbesondere die Verwendung von Niederschlagswasser und Betriebswasser (aufbereitetes Grauwasser) ist zukünftig stärker zu prüfen und zu berücksichtigen, wenn die umwelt- und wasserrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Der finanzielle Rahmen für die Baumunterhaltung ist jährlich zu prüfen und gem. der Erfordernisse anzupassen.

Bäume auf städtischen Grundstücken an ländlichen Wegen, Gräben und Gewässern sind vor Beschädigungen und Beeinträchtigungen zu schützen. Im Rahmen der Verpachtungen und unter Berücksichtigung der Feld- und Waldwegebenutzungssatzung beschreitet die Stadtverwaltung den Weg einer aktiven offenen Kommunikation mit den Landnutzer/ -innen und schreibt den Baumschutz in den Pachtverträgen fest.

In Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten ist das Baumumfeld der Bestandsbäume schrittweise zu verbessern, z.B. durch Vergrößerung der Baumscheiben und des Wurzelraumes.

Artikel 6 Baumfällungen

Baumfällungen dürfen nur als allerletztes Mittel der Wahl durchgeführt werden und wenn die Erhaltungsfähigkeit des Baumes i.S.d. Anlage 1 nicht mehr gegeben ist. Planmäßig notwendige Baumfällungen sind nur zulässig, wenn gem. den zugrundeliegenden Baumschutzkonzepten (s. Art. 3) keine Alternative möglich ist und die notwendige Baumfällgenehmigung gem. Baumschutzsatzung der Stadt Erfurt in der jeweils gültigen Fassung oder eine Eingriffsgenehmigung vorliegt.

Die Erhaltungsfähigkeit von Bäumen bemisst sich vorrangig nach fachlichen Kriterien.

Baumfällungen zur Herstellung der Verkehrssicherheit und/oder aus phytosanitären Gründen sind zulässig, wenn keine Alternativen möglich sind und die Verkehrssicherungspflicht besteht (Ausnahmen z.B. im Wald und der freien Landschaft). Im Einzelfall ist zu prüfen, ob auch Kronensicherungsschnitte möglich sind oder Baumtorsi stehenbleiben können.

Sind Umpflanzungen baumphysiologisch (nach fachlichen Kriterien) möglich und wirtschaftlich darstellbar, sind diese einer Fällung vorzuziehen. In diese Bewertung ist auch der monetäre Wert des Baumes und seiner ökologischen Funktion mit einzubeziehen.

In Abstimmung mit dem Stadtverband der Kleingärtner dringt die Stadtverwaltung im Rahmen des Bundeskleingartengesetzes auch auf einen Schutz der Bäume in Kleingartenanlagen.

Artikel 7 Ersatz- und Neupflanzungen

Baumfällungen sind grundsätzlich durch Ersatzpflanzungen zu kompensieren. Die Anzahl der notwendigen Ersatzpflanzungen wird analog zur Regelung in der Baumschutzsatzung der Stadt Erfurt in der jeweils gültigen Fassung bzw. der Eingriffsregelung festgelegt. Ausnahmen sind bei Fällungen im Rahmen von Pflegeeingriffen im Baumbestand möglich.

Die Ersatzpflanzungen müssen innerhalb von zwei Jahren nach der Fällung realisiert werden. Grundsätzlich sind dabei die Ergebnisse des Stadtgrünkonzepts "Stadtgrün im Klimawandel (SiKEF)" sowie des Straßenbaumkonzepts zu beachten. Die Ersatzpflanzungen sollen grundsätzlich am Eingriffsort erfolgen oder im unmöglichen Fall im Umkreis von 2 km, mindestens jedoch im gleichen Quartier oder Ortsteil.

Sollten keine öffentlichen Grundstücke für eine Ersatzpflanzung zur Verfügung stehen, können auch Privateigentümer/ -innen ihre Flächen für eine Pflanzung zur Verfügung stellen. Hierbei sind entsprechende Vereinbarungen, die den Zielen dieser Erklärung entsprechen, abzuschließen. Die Privateigentümer/–innen haben dabei insbesondere dem Eintrag in das Baumkataster und den Regelungen zu Art. 8 zuzustimmen.

Für Baumpflanzungen können auch Patenschaften vergeben werden (vgl. Art. 9).

Die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege von Ersatz- und Neupflanzungen auf öffentlichen und privaten Flächen (s.o.) betragen mindestens fünf Jahre. Die Ersatz- und Neupflanzungen sind dabei dauerhaft zu erhalten und bei Absterben erneut zu ersetzen. Die Ersatz- und Neupflanzungen sind in jedem Fall in das städtische Baumkataster zu übernehmen.

Artikel 8 Baumkataster und Kommunikation

Die Bäume und Baumbestände der in Artikel 2 genannten öffentlichen Institutionen im baulichen Innen- und Außenbereich sind in digitalen Katastern zu erfassen und zu verwalten. Hierzu gehören auch die aus Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen übernommenen Bäume und Baumbestände. Im Rahmen eines transparenten Umgangs mit dem Baumbestand insgesamt sind in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Beschluss dieser Erklärung die wesentlichen Informationen der Kataster über Bäume öffentlich und barrierefrei zugänglich zu machen. Hierzu gehören Standortdaten, Baumart, Baumhöhe, Stammumfang und Vitalität. Ebenso sollen anstehende Maßnahmen an den Bäumen wie Pflegeeingriffe und Fällungen einsehbar sein sowie der jeweilige Grund dafür.

Bei Fällungen soll auch angegeben werden, ob, wann und wo eine Nachpflanzung erfolgt ist.

Das Baumkataster wird mindestens vierteljährlich aktualisiert.

Über geplante Baumfällungen wird über verschiedene zur Verfügung stehende Informationswege frühzeitig informiert.

Zum Vollzug der Baumschutzsatzung und über durchgeführte Fällmaßnahmen aus Verkehrssicherungsgründen wird halbjährlich im zuständigen Stadtratsausschuss informiert. Diese Information wird ebenfalls separat veröffentlicht.

Artikel 9 Bürgerschaftliches Engagement

Die Bürgerschaft sowie öffentliche und private Institutionen sollen animiert werden, sich für den Baumerhalt und notwendige Ersatz- oder Neupflanzungen einzusetzen. Zum einen sollen die Bürgerinnen und Bürger aktiv über den notwendigen Baumschutz regelmäßig informiert werden. Zum anderen soll die Möglichkeit über Patenschaften geschaffen werden, Bäume zu pflanzen sowie Baumscheiben zu pflegen und zu wässern.

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Flächen soll die Anlage von Bürgerwäldern, Baumhainen bzw. Wäldchen oder das Pflanzen von Bäumen zu besonderen Anlässen ermöglicht werden. Hierzu können weitere Institutionen wie der Naturschutzbeirat, Umwelt- und Naturschutzverbände und -vereine sowie die Ortsteilräte einbezogen werden.

Baumpflanzungen aufgrund behördlicher Festlegungen sind vom Sponsoring ausgenommen.

Artikel 10 Controlling

Über die Umsetzung der Selbstverpflichtungserklärung zum Baumschutz wird jährlich an den Oberbürgermeister sowie den entsprechenden Stadtratsausschuss informiert. Diese Information ist öffentlich zugänglich.

Die Anpassung oder Änderung der Selbstverpflichtungserklärung zum Baumschutz wird regelmäßig geprüft und spätestens alle fünf Jahre im Rahmen eines Verfahrens mit Bürgerbeteiligung vorgenommen.

Artikel 11 Schlussbestimmungen

Die Selbstverpflichtungserklärung zum Baumschutz gilt mit Wirkung vom 28.09.2022 in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

Hinweis: Die Stadt kann eine Selbstverpflichtungserklärung zum Baumschutz nur für eigene Bauvorhaben und Liegenschaften aussprechen. Die darüber hinausgehende allgemeine Bauleitplanung oder das Bauordnungsrecht kann nicht Gegenstand einer Selbstverpflichtung werden.
 

Anlagen

Anlage 1

Erläuterung von Begrifflichkeiten

Baumschutzkonzept

Das Baumschutzkonzept (BSK) wird bei einem Bauvorhaben in einem bestehenden Baumbestand oder bei betroffenen Einzelbäumen erstellt. Im BSK werden die Bauverträglichkeit der betroffenen Bäume (Baumbestandsplan) und deren Schutzmöglichkeiten definiert. Es werden Maßnahmen, die das Risiko von nachhaltigen Baumschädigungen im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich minimieren können aufgezeigt und können so noch vor Baubeginn in die Planung mit einbezogen werden. Ein BSK definiert die für die Baumerhaltung erforderlichen Maßnahmen vor, während und nach der Bauzeit. Sind Baumaßnahmen nicht baumverträglich, sind entsprechende Alternativen darzustellen sowie ggf. die Begründung für die Nichtauswahl. Im BSK sind alle betroffenen Bäume entsprechend darzustellen. Vergleichbar mit einem BSK sind etwa ein Grünordnungsplan (GOP) oder ein einfacher landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP).

DIN 18920

"Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen"

Die DIN 18920 beschreibt den Schutz von zu erhaltenden Einzelbäumen und Vegetationsflächen (Bäume, Sträucher, Gräser, Kräuter). Die Norm ist in Deutschland bei der Planung und Durchführung von Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird, anzuwenden. Die Norm ist in fünf Kapitel unterteilt: Anwendungsbereich, Normative Verweisungen, Schadensursachen, Schutzmaßnahmen und Prüfungen. Vom Umfang her liegt hierbei der Fokus auf der Beschreibung von den Schutzmaßnahmen.

Erhaltungsfähigkeit

Es wird geklärt, ob ein Baum in seinem aktuellen Zustand die Abriss- bzw. Bauphase überstehen kann, oder ob die zu erwartenden Schäden so gravierend wären, dass der Baum sie zukünftig nicht mehr kompensieren kann.

Erhaltungswürdigkeit

Diese Beurteilung umfasst das Aufnehmen und Bewerten des aktuellen Zustandes und der Funktion des Baumes in seinem Umfeld und setzt sie ins Verhältnis zu den Maßnahmen, die notwendig wären, um ihn während der Abriss- bzw. Bauphase zu schützen. Hierzu zählt auch die Beurteilung des Werts des jeweiligen Baumes. Dabei spielen neben dessen Herstellungs- und Unterhaltungskosten auch seine „Wohlfahrtswirkungen“ und darüber hinaus auch der bezifferbare ökonomische Gewinn durch den Baum bzw. einen Baumbestand eine wichtige Rolle.

Grauwasser

Grauwasser bezeichnet fäkalienfreies, gering verschmutztes Abwasser aus Bädern, Duschen oder Waschmaschinen, das durch Aufbereitung einer Zweitnutzung als Brauch- bzw. Betriebswasser dienen kann.

Pflegeeingriffe

Pflegerische Eingriffe in Baumbestände haben zum Ziel, selbige zu stabilisieren. Dabei werden etwa durch Entnahme einzelner Bäume die benachbarten Bäume gefördert. Gefällte Bäume haben somit einen positiven Effekt auf den Gesamtbestand und müssen nicht ersetzt werden.

Phytosanitäre Maßnahmen

Dies sind Maßnahmen, die der Gesundheit der Bäume zuträglich sind oder sogar dafür erforderlich. Bei Befall mit Krankheitserregern oder bestimmten Schädlingen kann ein Eingriff in Bäume oder Baumbestände deren Weiterverbreitung verhindern bzw. erschweren.

Planmäßige Baumaßnahmen

Planmäßige Baumaßnahmen i.S.d. Erklärung sind Baumaßnahmen die gem. der gültigen Verwaltungsvorschriften an externe Dritte vergeben werden. Kurzfristige Havarie- und Reparaturmaßnahmen sind davon ausgenommen.

Ökologische Bauüberwachung bzw. Baubegleitung

Die ökologische Baubegleitung (ÖBB) oder auch Umweltbaubegleitung dient der Gewährleistung einer ökologisch sachgerechten Bauabwicklung. Dabei werden insbesondere die Anforderungen zum vorsorgenden Biotop- und Artenschutz berücksichtigt. Im Sinne dieser Erklärung betrifft dies den umfassenden Baumschutz. Die zentrale Aufgabe der ÖBB stellt hierbei somit die Überwachung der genehmigungskonformen Umsetzung der Baumschutzmaßnahmen einschließlich der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen dar.

RAS LP 4

Die Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Landschaftspflege (kurz RAS-LP) sind ein in Deutschland gültiges technisches Regelwerk zur Beachtung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Entwurf und Bau einer Straße. Sie werden herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Abschnitt 4 widmet sich dem Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen. Die Regelungen zur Baustelleneinrichtung bzw. Baufeldräumung sowie zu Erdarbeiten, Schutzmaßnahmen während des Baubetriebs und Erläuterungen weiterer bautechnischer Maßnahmen inkl. bildlicher Darstellungen sind wichtige und hilfreiche Hinweise zur Einhaltung des notwendigen Baumschutzes und damit zwingend einzuhalten.

Wurzelprotokoll

Im Wurzelprotokoll dokumentieren der oder die Baumpfleger und Baumpflegerinnen oder entsprechend geschulte Mitarbeitende der Baufirmen alle Maßnahmen, die im Zuge der Baubegleitung zum Schutz der Baumwurzeln durchgeführt werden. Weiterhin listet es eventuelle Wurzelschäden oder Wurzelverluste auf. Sind die Tiefbauarbeiten beendet, bekommen die zuständigen Fachämter das Protokoll als Grundlage für künftige Baumkontrollen und Pflegemaßnahmen sowie als Nachweis der Einhaltung der Baumschutzvorschriften.

Wurzelschutzbereich

Als Wurzelschutzbereich wird der Bereich vom Stamm bis zur Kronentraufe plus einem Pufferbereich von 1,5 m angesehen. In diesem Bereich verlaufen in den meisten Fällen die wichtigsten und meisten Wurzeln des Baumes. Die Tiefe in den Boden ist dabei je nach Baumart und Bodenbeschaffenheit sehr unterschiedlich. Beeinträchtigungen oder Eingriffe in diesem Bereich sind gem. Baumschutzsatzung verboten und bedürfen der Genehmigung.

ZTV Baumpflege

Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) ist das Standard-Regelwerk für Baumpflegearbeiten. Die ZTV-Baumpflege gilt für die Ausführung von vorbeugenden, erhaltenden, verkehrssichernden und nachsorgenden Maßnahmen an Bäumen, die nicht der wirtschaftlichen Nutzung dienen, sowie ihres Baumumfeldes. Zu den konkreten Regelwerk-Inhalten gehören u. a. Regelungen zur Ausführung von Kronenschnitt (z. B. Lichtraumprofilschnitt, Kronenpflege) und Kronensicherung sowie Maßnahmen bei Rinden- und Holzschäden und zur Baumumfeldverbesserung.

Anlage 2

Freiwilliger Beitritt zur Selbstverpflichtungserklärung zum Baumschutz

Dieser geschieht durch einfache Erklärung durch die jeweilige Institution. Folgende Institutionen sind der Selbstverpflichtungserklärung zum Baumschutz bereits beigetreten (Liste wird fortwährend aktualisiert):

Baum-Naturdenkmale

Für besonders erhaltenswerte Bäume reicht der allgemeine Schutz durch die kommunale Baumschutzsatzung nicht aus. Die Stadt Erfurt nutzt daher die Möglichkeit, derartige Bäume als Naturdenkmale gemäß § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter Schutz zu stellen. So wird für diese Bäume ein strenger individueller Schutzstatus erreicht. Daneben ist aber auch der Eigentümer verpflichtet, besondere Maßnahmen zu ergreifen, um die Bäume langfristig zu erhalten. Bei Privateigentümern unterstützt das Umwelt- und Naturschutzamt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Pflege. Regelmäßige Kontrollen sichern den guten Zustand der Bäume ab.

Folgende Kriterien sind durch die Bäume zu erfüllen:

  • Bäume einheimischer Arten mit imposantem Wuchs und / oder hohem Alter
  • Bäume fremdländischer Arten mit imposantem Wuchs und / oder wissenschaftlicher Bedeutung
  • kulturhistorisch bedeutsame Bäume

In Erfurt sind derzeit 34 Bäume als Einzelobjekte oder Baumgruppen als Naturdenkmal ausgewiesen, darunter neun Rotbuchen, sechs Eichen, vier Eiben und vier Ginkgos.

Hinweise zu weiteren schützenswerten Bäumen werden jederzeit gern entgegengenommen und geprüft.

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für Bäume (z. B. in Kleingartenanlagen)

Zum Schutz der nicht der Baumschutzsatzung unterliegenden Gehölze – zum Beispiel in Kleingartenanlagen – wird die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung genutzt. Bei beabsichtigter Fällung, Rodung oder starker Einkürzung von Gehölzen ist eine Genehmigung nach den § 17 (3) Bundesnaturschutzgesetz erforderlich. Hierzu ist ein formloser Antrag mit allen erforderlichen Angaben an das Umwelt- und Naturschutzamt der Stadt Erfurt zu richten. Es ist möglich, zu diesem Zweck das Formular „Baumfällantrag“ zu nutzen. Ebenso wie beim Vollzug der Erfurter Baumschutzsatzung werden im Rahmen des gebührenpflichtigen Genehmigungsverfahrens regelmäßig Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen angeordnet sowie ggf. Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten verfolgt.

Baumfällantrag online

Baumschutz im Innenbereich der Stadt Erfurt und ihren Ortsteilen

Die Baumschutzsatzung der Stadt Erfurt gilt für alle stammbildenden Gehölze (Bäume und Großsträucher einschließlich deren Wurzelräume) innerhalb der zusammenhängenden Bebauung Erfurts und der dazu gehörigen Ortsteile sowie im Geltungsbereich der Bebauungspläne. Geschützt sind Einzelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm (gemessen in 1 m Höhe) oder – bei mehrstämmigen Gehölzen – wenn ein Stamm mindestens 30 cm Umfang aufweist. Ebenso sind Bäume in Baumgruppen (Baumabstand untereinander bis 5 m) ab 30 cm Stammumfang geschützt. Nicht unter die Baumschutzsatzung fallen Obstbäume (außer Walnuss und Esskastanie), daneben gibt es weitere Ausnahmen. Zusätzlich sind die Obstbäume geschützt, die als Ersatzbäume gepflanzt wurden.

Zum Schutz der Bäume wurden eine Reihe Verbote erlassen, die sich nicht nur auf das Fällen sondern auch auf das Bauen in der Nähe von Bäumen oder bestimmte Schnittmaßnahmen beziehen. Dies wird neben der Pflege- und Erhaltungspflicht in der Baumschutzsatzung näher erläutert.

Das Umwelt- und Naturschutzamt kann unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten erlassen. In jedem Fall genehmigungspflichtig sind Fällungen. Nach der Antragstellung werden im Rahmen des gebührenpflichtigen Genehmigungsverfahrens Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen angeordnet. Grundsätzlich sind auch Bauarbeiten, wie Abgrabungen oder Aufschüttungen in der unmittelbaren Nähe von Bäumen zu beantragen. Hierfür gelten bestimmte Auflagen.

Zuwiderhandlungen gegen die Baumschutzsatzung werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt.

In jedem Fall ist beim Umgang mit Bäumen besondere Sorgfalt und Umsicht geboten.

Baumfällantrag online

Empfehlungen Baumartenwahl für Ersatzpflanzungen

Sofern auf Grundlage der Baumschutzsatzung nach Antrag eine Baumfällung genehmigt wird, kann damit in Verbindung eine Anordnung zur Ersatzpflanzung erfolgen. Doch nicht jede Baumart eignet sich hierfür bzw. unterstützt das Gleichgewicht unserer heimischen Flora. Einige Baumarten werden auch nicht anerkannt.

Die nachfolgende Auflistung beinhaltet Empfehlungen für jeweilige Ersatzpflanzungen. Selbstverständlich unterstützt diese Übersicht ebenso die Auswahl für sonstige Neuanpflanzungen in Gärten, Parks, Landschaften, Schulen, Kitas oder an Straßenrändern.

1. Laubbäume

Der Stammumfang soll bei Pflanzung 12 bis 14 cm betragen.

  • Acer buergerianum (Dreispitzahorn), Acer campestre (Feldahorn), Acer monspessulanum (Französischer Ahorn), Acer platanoides (Spitzahorn), Acer pseudoplatanus (Bergahorn), Acer x zoeschense (Zoeschener Ahorn)
  • Aesculus x carnea (Rotblühende Rosskastanie)
  • Alnus cordata (Herzblättrige Erle), Alnus glutinosa (Schwarzerle), Alnus x spaethii (Spaeths Erle)
  • Amelanchier arborea (Schneefelsenbirne – Baumform), Amelanchier lamarckii (Kupferfelsenbirne -Baumform)
  • Betula pendula (Sandbirke)
  • Carpinus betulus (Hainbuche)
  • Carya ovata (Hickory)
  • Castanea sativa (Esskastanie)
  • Catalpa speciosa (Trompetenbaum)
  • Celtis australis oder C. caucasica (Zürgelbaum)
  • Cercis siliquastrum (Judasbaum)
  • Cornus mas (Kornelkirsche – Baumform)
  • Corylus colurna (Baumhasel)
  • Crataegus (Weißdorn/Rotdorn/Apfeldorn – Baumform, genaue Art und Sorte auf Anfrage)
  • Fagus sylvatica (Rotbuche)
  • Fraxinus americana (Weiß-Esche), Fraxinus angustifolia (Schmalblättrige Esche), Fraxinus ornus (Blumenesche/Manna-Esche)
  • Ginkgo biloba (Ginkgo)
  • Gleditsia triacanthos (Gleditschie)
  • Ilex aquifolium (Stechpalme – Baumform)
  • Juglans nigra (Schwarznuss), Juglans regia (Walnuss)
  • Koelreuteria paniculata (Rispiger Blasenbaum)
  • Laburnum anagyroides (Goldregen)
  • Liriodendron tulipifera (Amerikanischer Tulpenbaum)
  • Liquidambar styraciflua (Amerikanischer Amberbaum)
  • Malus sylvestris (Wildapfel, Holzapfel)
  • Ostrya carpinifolia oder O. virginiana (Hopfenbuche)
  • Platanus x hispanica (Platane)
  • Populus nigra (Schwarzpappel)
  • Prunus avium (Vogelkirsche)
  • Prunus mahaleb (Steinweichsel)
  • Prunus padus (Traubenkirsche, keine Späte Traubenkirsche!)
  • Pterocarya fraxinifolia (Kaukasische Flügelnuss)
  • Pyrus pyraster (Wildbirne, Holzbirne)
  • Quercus cerris (Zerreiche), Quercus coccinea (Scharlacheiche), Quercus frainetto (Ungarische Eiche), Quercus macrocarpa (Klettenfrüchtige Eiche), Quercus robur (Stieleiche), Quercus rubra (Roteiche), Quercus palustris (Sumpfeiche), Quercus petraea (Traubeneiche), Quercus pubescens (Flaumeiche)
  • Robinia pseudoacacia (Robinie)
  • Salix alba (Weide)
  • Sophora japonica (Japanischer Schnurbaum)
  • Sorbus aucuparia (Eberesche), Sorbus badensis (Badische Eberesche), Sorbus domestica (Speierling), Sorbus intermedia (Schwedische Mehlbeere), Sorbus torminalis (Elsbeere), Sorbus x thuringiaca (Thüringische Mehlbeere)
  • Tilia cordata (Winter-Linde), Tilia mandshurica (Mandschurische Linde), Tilia platyphyllos (Sommer-Linde), Tilia tomentosa (Silberlinde), Tilia x euchlora (Krim-Linde)
  • Ulmus glabra (Bergulme – vorzugsweise Resistenzzüchtungen), Ulmus laevis (Flatterulme), Ulmus minor (Feldulme), Ulmus pumila (Sibirische Ulme)

2. Nadelbäume

Die Mindesthöhe soll bei Pflanzung 150 cm betragen.

  • Abies alba (Weißtanne), Abies grandis (Küstentanne)
  • Juniperus communis (Gemeiner Wacholder)
  • Larix decidua (Europäische Lärche)
  • Metasequoia glyptostroboides (Urweltmammutbaum)
  • Picea omorika (Serbische Fichte)
  • Pinus mugo (Bergkiefer), Pinus nigra (Schwarzkiefer), Pinus sylvestris (Waldkiefer, Gemeine Kiefer)
  • Pseudotsuga menziesii (Douglasie)
  • Taxodium distichum (Sumpfzypresse)
  • Taxus baccata (Eibe, auch Säulen-Eibe)

3. Obstbäume

Der Mindestkronenansatz soll bei 1,80 m (Hochstamm) liegen und über einem Mindeststammumfang von 12/14 cm verfügen. Bei geringeren Obstbaumstammumfängen (8/10 oder 10/12 cm) verdreifacht oder verdoppelt sich die Anzahl der notwendigen Ersatzpflanzungen.

  • Freie Sortenwahl

Wichtiger Hinweis – Keine Anerkennung finden (keine abschließende Auflistung):

1. Laubbäume

Albizia julibrissin (Seidenakazie, Seidenbaum), Prunus fruticosa „Globosa“ (Kugelsteppenkirsche), Rhus typhina (Essigbaum), Zierobstgehölze

2. Nadelbäume

Abies concolor (Kolorado-Tanne), Abies koreana (Korea-Tanne), Abies nordmanniana (Nordmanntanne), Abies procera (Edeltanne), Cedrus deodara (Himalaya-Zeder), Cupressus (Zypresse), Picea abies (Gemeine Fichte), Picea pungens (Blaufichte, Stechfichte), Thuja (Lebensbaum), Tsuga canadensis (Hemlocktanne)