Hauptsatzung
Die Hauptsatzung ist das grundlegende Regelwerk der Stadt.
Die Hauptsatzung ist das grundlegende Regelwerk der Stadt.
Für öffentliche Leistungen, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorzunehmen sind, werden aufgrund dieser Verwaltungskostensatzung Verwaltungsgebühren erhoben.
Für vereinbarte Leistungen der Landeshauptstadt Erfurt in fiskalischer Art sind Preise zuzüglich Auslagen auf Grund der Regelung zu erheben.
Die Landeshauptstadt Erfurt ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Sie führt die Entsorgung in ihrem Gebiet auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz und nach Maßgabe dieser Satzung als öffentliche Einrichtung durch. Im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben fördert sie die nachhaltige Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft zur Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes.
Die Landeshauptstadt Erfurt ist Träger der Schülerbeförderung für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler sowie für Schüler an überregionalen Schulen und Spezialschulen und –klassen. Bei einem bestehenden Anspruch nach § 4 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz hat die Landeshauptstadt Erfurt die Pflicht die Schüler auf dem Schulweg zu befördern oder die notwendigen Beförderungsaufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Im Rahmen dieser Satzung werden das Verfahren und die Grundsätze zur Schülerbeförderung auf Schulwegen geregelt. Hiervon umfasst sind die Ausgabe der Schülerausweise, die Erstattung der Schülerbeförderungskosten sowie der Schülerspezialverkehr.
Die Landeshauptstadt Erfurt erhebt auf Grundlage dieser Satzung eine Kulturförderabgabe auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Gasthäusern und ähnliche Einrichtungen (Beherbergungsbetrieben).
Die Satzung regelt die Höhe von Entschädigungen für Mitglieder von Wahlvorständen, Wahlausschüssen und Abstimmungsorgane der Landeshauptstadt Erfurt bei Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen, Kommunalwahlen (Stadtratsmitgliederwahlen, Oberbürgermeisterwahlen, Ortsteilratswahlen und Ortsteilbürgermeisterwahlen) sowie bei Volksentscheiden und Bürgerentscheiden.
Die Landeshauptstadt Erfurt erhebt als örtliche Aufwandssteuer eine Zweitwohnungssteuer. Wer im Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt eine Zweitwohnung innehat, unterliegt der Zweitwohnungssteuer. Dies gilt nicht für einen nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, der seine Nebenwohnung in Erfurt aus beruflichen Gründen hält. Nähere Regelungen sind der Satzung zu entnehmen.
Die Landeshauptstadt Erfurt erhebt für die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
Für die Benutzung städtischer Sportanlagen erhebt die Landeshauptstadt Erfurt ein Entgelt nach dieser Regelung. Die Entgeltpflicht entsteht mit dem Erhalt der Erlaubnis zur Benutzung der städtischen Sportanlage.
Der Inhalt der Stadtrechtssammlung kann auch im Bürgerservicebüro des Bürgeramtes (Tel. 0361 655-5444) in der Bürgermeister-Wagner-Straße 1 zu den Sprechzeiten eingesehen werden.