Entwicklungssatzungen
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Für Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen deren Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, kann die Gemeinde nach § 165 BauGB städtebauliche Entwicklungsbereiche als Satzung (sogenannte Entwicklungssatzung) beschließen.
Im Geltungsbereich des Entwicklungsbereiches soll die Gemeinde die Grundstücke erwerben. Zur Umsetzung der Entwicklungsziele kommen verschiedene sanierungsrechtliche Vorschriften, wie besondere Genehmigungsvorbehalte u. ä. zur Anwendung. (§169 BauGB).
Liste aller Entwicklungssatzungen
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