Bewohnerparken und Bewohnerparkgebiete

1992 wurden die ersten Bewohnerparkquartiere in der Erfurter Innenstadt eingeführt und stetig erweitert. Am 01.09.2018 erfolgte die Einführung des Bewohnerparkens in den bisher nicht bewirtschafteten Gebieten Bonifaciusstraße und Bonemilchstraße. Bis Ende 2018 entstanden aus den ehemaligen zehn kleinteiligen Bewohnerparkquartieren fünf neue Bewohnerparkgebiete.

Straße mit Kopfsteinpflaster, parkende Autos, im Hintergrund der Dom
Foto: © Stadtverwaltung Erfurt / V. Gürtler

Bewohnerparkgebiete

Foto: © Stadtverwaltung Erfurt

Übersichtskarte aller ausgewiesenen Bewohnerparkgebiete:

Nutzen Sie auch die Möglichkeit, den Bewohnerparkausweis online zu beantragen

Erteilungsvoraussetzungen

  • Der Hauptwohnsitz des Antragstellers muss nachweislich in einem Bewohnerparkquartier liegen.
    • Ein Bewohnerparkausweis bei Nebenwohnsitz wird nur erteilt, wenn der Hauptwohnsitz mehr als 50 km von Erfurt entfernt ist.
  • Zur Meldeadresse darf kein Stellplatz, Tiefgarage oder eine Garage in zumutbarer Entfernung verfügbar sein.
  • Die Erteilung erfolgt ausschließlich für ein Kraftfahrzeug pro berechtigten Bewohner.
  • Für Kraftfahrzeuge über 5,20 m Gesamtlänge oder Wohnmobile erfolgt keine Erteilung eines Bewohnerparkausweises.
  • Das Kraftfahrzeug muss auf den Antragsteller und dessen Hauptwohnsitz in Erfurt zugelassen sein.
    • Im Falle eines Nebenwohnsitzes in Erfurt alternativ auf die Hauptmeldeadresse.

Abweichend vom letzten Punkt sind Bewohner anspruchsberechtigt, welche:
 
a) ein auf Ihren Ehepartner, Lebenspartner, Elternteil oder Kind unter der gleichen Anschrift zugelassenes Kraftfahrzeug dauerhaft nutzen,
 
oder
 
b) ein Firmenkraftfahrzeug nutzen und die dauerhafte dienstliche und private Nutzung steuerwirksam nachweisen,
 
oder
 
c) an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind (bis max. zur Vollendung des 25. Lebensjahres) und ein Kraftfahrzeug von Familienangehörigen 1. Grades nutzen,
 
oder
 
d) sich nachweislich in einem Ausbildungsverhältnis befinden (bis max. zur Vollendung des 25. Lebensjahres) und ein Kraftfahrzeug von Familienangehörigen 1. Grades nutzen.

Benötigte Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag

  • Personalausweis als Identitätsnachweis und als Nachweis der Meldeadresse

    • Sofern als Identitätsnachweis ein Reisepass verwendet wird oder wenn der tatsächliche Wohnort nicht im Ausweis eingetragen ist (z.B. bei einer Nebenwohnung), bitte zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung vorlegen (nicht älter als 6 Monate).
  • Führerschein

  • Zulassungsbescheinigung Teil1 (Fahrzeugschein)
    • Die komplett aufgeklappte Vorderseite ist notwendig.

Zusätzlich: (je nach Erteilungsvoraussetzung)

zu a)
 
- Aktuelle Nutzungsbestätigung der Verwandtschaft
- ggf. Nachweis über den Familienverband (Geburtsurkunde oder Stammbuch)
 
zu b)
 
- Aktuelle Nutzungsbestätigung durch den Arbeitgeber
- Aktuelle Lohn-/ Gehaltsabrechnung (mit Kennzeichen auf der Abrechnung)
- Hinweis: Nicht relevante Daten können geschwärzt bzw. unleserlich gemacht werden
- Bei Selbstständigen die Bescheinigung der Steuerberatung bzw. Steuerbescheid vom Finanzamt über die steuerliche Berücksichtigung der privaten Nutzung des Kraftfahrzeuges
 
zu c) & d)

 
- Aktuelle Nutzungsbestätigung (von dem Familienangehörigen auszufüllen)
- eine aktuelle Studienbescheinigung oder
- eine Ausbildungsbescheinigung von der Ausbildungsstätte oder Ausbildungsvertrag

  • Der bisherige Bewohnerparkausweis muss vorgelegt werden, wenn durch eine Änderung (z.B. Kennzeichenwechsel oder Umzug im Stadtgebiet) ein neuer Bewohnerparkausweis ausgestellt werden muss.
  • Bei Antragstellung in Vollmacht:
    • Die Vollmacht im Original
    • Eine lesbare Kopie des Ausweises des Vollmachtgebers
    • Der Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • ggf. Leasingvertrag

 

Alle erforderlichen Dokumente und Nachweise sind sowohl beim Erstantrag als auch möglichen Folgeanträgen vollständig und aktuell einzureichen
 
Die entsprechenden Vorlagen finden Sie bei den Formularen.

Kosten

Zeitraum Gebühr
gemäß VerwGebOBewParkEF:
3 Monate 25 Euro
6 Monate 50 Euro
12 Monate 100 Euro
24 Monate 200 Euro

30 Euro für Ersatzausstellungen oder Umschreibungen unter Beibehaltung der ursprünglichen Gültigkeit.

Es erfolgt keine (gegebenenfalls anteilige) Rückerstattung der Gebühren bei verpflichtender Rückgabe des Parkausweises aufgrund:

  • des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen vor Ablauf der Gültigkeit sowie bei
  • Ausstellung des Parkausweises unter Vortäuschung falscher Tatsachen bzw. falsch gemachten Angaben, und bei
  • missbräuchlichem Gebrauch und daraus resultierendem Entzug bzw. Widerruf des Parkausweises.

Stellplätze und Garagen

Bewohnerparkausweise werden grundsätzlich nicht ausgestellt, wenn eine Tief-/Sammelgarage oder ein Stellplatz in zumutbarer Entfernung verfügbar ist.

Diese Regelung gilt ein Mal pro Haushalt, sofern Ihnen nicht mehr als ein Stellplatz zur Verfügung steht.

Gibt es weitere anspruchsberechtigte Personen in Ihrem Haushalt, welche ein anderes Kraftfahrzeug nutzen, so können diese einen Bewohnerparkausweis beantragen.

Beispiel: Einem Haushalt mit zwei Erwachsenen und zwei Kraftfahrzeugen steht ein Stellplatz zur Verfügung. Der Stellplatz wird von Herr Mustermann mit Kfz „1“ genutzt. Frau Mustermann erfüllt alle Erteilungsvoraussetzungen und kann für Kfz „2“ einen Bewohnerparkausweis beantragen.

In diesem Zusammenhang behalten wir uns vor, dafür erforderliche Nachweise anzufordern, wie z.B.: Personalausweis von Herrn Mustermann oder Zulassung von Kfz „1“ usw.

Es gibt an Ihrer Liegenschaft nur teilweise oder begrenzte Stellplätze.

In diesem Fall kann Ihnen der Bewohnerparkausweis nur erteilt werden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass:

  1. Sie keinen Stellplatz nutzen und
  2. zurzeit generell keine Stellplätze vakant sind.

Dieser Nachweis muss schriftlich durch die Hausverwaltung oder dem Vermieter erbracht werden.

Meldepflicht

Der Inhaber des Bewohnerparkausweises ist verpflichtet, folgende Änderungen umgehend der Ausstellungsbehörde mitzuteilen. Diese sind im Wesentlichen:

  • Änderung des Haupt- oder Nebenwohnsitzes
  • Änderung des amtlichen Kennzeichens
  • Änderung des Kfz bei gleichbleibenden Kennzeichen
  • Nutzung eines Stellplatzes

Bei Abmeldung der Haupt- oder Nebenwohnung, erlischt die Gültigkeit des Bewohnerparkausweises und er ist umgehend der Straßenverkehrsbehörde zurückzugeben.

Erinnerungs-Mail

Die Erinnerungs-Mail ist ein reiner Unterstützungsservice. Es entstehen keine rechtlichen Ansprüche bei Nichterhalt oder verspäteter Zustellung.

Der Service entbindet Sie nicht von der eigenverantwortlichen Kontrolle der Gültigkeit des Bewohnerparkausweises und der rechtzeitigen Beantragung der Verlängerung.

Fristen und Bearbeitungsdauer

  • Der Bewohnerparkausweis wird beim Vorliegen aller Voraussetzungen bei persönlicher Vorsprache sofort erteilt.
  • Die Beantragung zur Verlängerung eines Bewohnerparkausweises kann maximal 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Bewohnerparkausweises erfolgen. Bei Anträgen, die vor dieser Frist gestellt werden, erfolgt keine Bearbeitung.
  • Bei unvollständiger Abgabe der benötigten Unterlagen, kommt es zur Verzögerung der Bearbeitungszeit.

 

Wochentag vormittags nachmittags
Sprech- und Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr  
Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr  
  sowie nach Vereinbarung

Kontakt

Sekretariat
workTel. +49 361 655-4301+49 361 655-4301
work
Johannesstraße 173
99084 Erfurt

Online-Dienste

Formulare

Häufig gestellte Fragen

Was ist Bewohnerparken?

Bewohnerparken ist die Einschränkung der allgemeinen Nutzbarkeit von öffentlichen Stellplätzen per Beschilderung zugunsten der Bewohner eines bestimmten Gebietes. In Erfurt werden zwei verschiedene Bewirtschaftungsarten praktiziert:

  • reine Bewohnerstellplätze für eine ausschließliche Nutzung durch berechtigte Bewohner und
  • die Mischnutzung von gebührenpflichtigen Stellplätzen mit Bewohnerparken.

Bewohner dürfen diese Stellplätze zeitlich uneingeschränkt nutzen. Eine Gebühr wird jährlich für den Bewohnerparkausweis fällig, der bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen ist.

Wo kann Bewohnerparken angeordnet werden?

Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung (400 m) von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. Weitere Informationen finden Sie in der Straßenverkehrsordnung  (StVO) und der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO).

Was soll mit Bewohnerparken erreicht werden?

Bewohner von städtischen Kerngebieten, in denen auf Grund einer erheblichen Konzentration von Handels- und Dienstleistungseinrichtungen sowie Arbeitsplätzen eine hohe allgemeine Stellplatznachfrage besteht, haben mangels freier Stellplätze kaum die Möglichkeit ihr Fahrzeug in Wohnungsnähe abzustellen. Dies wirkt sich negativ auf die Wohnqualität aus.

Durch die Ausweisung von Bewohnerstellplätzen erhöhen sich die Chancen für die Bewohner auf einen freien Stellplatz. Gleichzeitig trägt das Bewohnerparken zur Verkehrsberuhigung in den Bewohnerparkgebieten bei, da der Parksuchverkehr von Bewohnern und wohngebietsfremden Parkern abnimmt. Das Bewohnerparksystem ist daher als eine Maßnahme für die Stärkung der Wohnfunktion in der Innenstadt zu sehen.

Wer erhält einen Bewohnerparkausweis?

Einen Bewohnerparkausweis erhalten:

  • Personen, die mit dem Hauptwohnsitz in einem Bewohnerparkgebiet gemeldet sind und keinen eigenen Stellplatz besitzen oder anmieten können
  • Personen, die mit vorliegender Meldebescheinigung einen amtlich gemeldeten Nebenwohnsitz vorweisen und deren Hauptwohnsitz über 50 km von Erfurt entfernt liegt
  • Jeder Bewohner, der mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in dem jeweiligen Gebiet gemeldet ist, erhält einen  Bewohnerparkausweis für ein auf ihn zugelassenes oder von ihm dauerhaft genutztes Fahrzeug (Bitte beachten Sie die Erteilungsvoraussetzungen)

Hinweis: Krafträder benötigen derzeit keinen Bewohnerparkausweis

Für welche Fahrzeuge gibt es einen Bewohnerparkausweis?

Für das Kraftfahrzeug, das auf den Bewohner als Halter zugelassen ist oder durch ihn nachweislich als Antragsteller dauernd genutzt wird (Nutzungsbestätigung durch Fahrzeughalter ist erforderlich, z. B. bei Dienstwagen o. ä.).

Wer erhält keinen Bewohnerparkausweis?

  • Kein Bewohnerparkausweis wird erteilt, wenn im Wohnhaus oder in der Wohnanlage ein Stellplatz (z.B. Tiefgaragenplatz) zur Verfügung steht bzw. genutzt werden kann
  • der Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises entfällt weiterhin für Wohnmobile oder wenn das Fahrzeug entsprechend der Eintragung in der Zulassungsbestätigung Teil 1 (Fahrzeugschein) länger als 5,20 m ist

Was kostet ein Bewohnerparkausweis?

gemäß VerwGebOBewParkEF:
3 Monate 25 Euro
6 Monate 50 Euro
12 Monate 100 Euro
24 Monate 200 Euro

30 Euro für Ersatzausstellungen oder Umschreibungen unter Beibehaltung der ursprünglichen Gültigkeit.

Einsehbar ist die neue Ordnung unter Gebührenordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Erteilung von Bewohnerparkausweisen (VerwGebOBewParkEF).

Welche Dokumente sind vorzulegen?

  • Vorlage der Zulassungsbestätigung Teil 1 (Fahrzeugschein)
  • Führerschein des Antragstellers
  • Personalausweis oder Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes des Antragstellers
  • Nutzungsbestätigung für das Fahrzeug, wenn der Antragsteller nicht der Fahrzeughalter ist

Wo kann ich einen Bewohnerparkausweis beantragen?

Zuständige Stelle in der Stadtverwaltung ist das

Tiefbau- und Verkehrsamt
Untere Straßenverkehrsbehörde
Johannesstraße 173
99084 Erfurt

Sprech- und Öffnungszeiten

Dienstag 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag 9:00 bis 12:00 Uhr
Freitag 9:00 bis 12:00 Uhr

Ansprechpartner finden Sie unter dem unten stehenden Link. Dort haben Sie auch die Möglichkeit, sich einen Antrag auf Bewohnerparkausweis herunterzuladen.
Zur Ausgabe des Bewohnerparkausweises ist eine persönliche Vorsprache bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde notwendig. Außerhalb der Sprechzeiten ist dies nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.