Städtebauliche Verträge nach BauGB
Der Städtebauliche Vertrag dient als Sonderform des öffentlich-rechtlichen Vertrages der Zusammenarbeit der öffentlichen Hand mit privaten Investoren im Rahmen von Städtebaulichen Projekten. Er wird in der Regel im Zusammenhang mit einem Bebauungsplanverfahren geschlossen.
Der Städtebauliche Vertrag kann der Finanzierung, Erstellung und Erschließung von Bauleitplänen und den sich daraus entwickelnden Baugebieten dienen. Außerdem kann eine Übernahme von Folgekosten, die der öffentlichen Hand durch das städtebauliche Projekt indirekt entstehen (z. B. Bau eines Kindergartens) durch den Investor vereinbart werden. Zudem werden städtebauliche Verträge durch die Gemeinden genutzt, um zusätzliche Zielbindungen mit dem privaten Investor zu vereinbaren, welche nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt werden können, wie z. B. eine bestimmte Quote an sozialem Wohnungsbau.
Städtebauliche Verträge dienen der Erfüllung städtebaulicher Aufgaben und ergänzen somit das hoheitliche Instrumentarium des Städtebaurechts. Diese Städtebaulichen Verträge sind im Baugesetzbuch in § 11 BauGB und § 12 BauGB geregelt.
Häufige Spezialformen städtebaulicher Verträge sind der Durchführungsvertrag im Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB und der Erschließungsvertrag nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB.
Vertragliche Regelungen erfolgen nur auf Anforderung anderer Fachämter/Fachbereiche.
Die Landeshauptstadt Erfurt sichert die Umsetzung der Zielsetzungen des Städtebaulichen Vertrages i. d. R. mit einer 100%igen Vertragssicherungsbürgschaft
- Ausstellungen zu den Themen Stadtentwicklung, Planen, Bauen
- Bebauungsplan - Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanes
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- Offenlegungen: Flächennutzungsplan, Bebauungsplanungen, Satzungen, Informelle städtebauliche Planungen und Konzepte
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