Prüfung von Anträgen auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
Die Untere Denkmalschutzbehörde prüft im Einvernehmen mit dem Thüringischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie bauliche Veränderungen, Abrissvorhaben und Werbeanlagen.
Jeder Eigentümer eines Kulturdenkmals, der es umgestalten, instand setzen oder in seinem äußeren Erscheinungsbild verändern oder abbrechen will, muss eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einholen. Dies gilt auch für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in der Umgebung denkmalgeschützter Gebäude.
Auch Erdarbeiten bedürfen der denkmalrechtlichen Beurteilung, soweit archäologische Befunde zu erwarten sind. Dies trifft generell auf die gesamte Altstadt, die Siedlungskerne der eingemeindeten Dörfer und Vorstädte sowie eine Vielzahl weiterer Standorte außerhalb des Stadtzentrums zu.
Nur wenn das Vorhaben zur Veränderung eines Baudenkmals an eine Baugenehmigung gebunden ist, wird keine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis separat erteilt. In diesen Fällen wird sie immer im Zuge der Baugenehmigung im Zustimmungsverfahren eingeholt.
- Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
- Name, Anschrift Antragsteller und/oder Planungsbüro
- Bezeichnung und verbale Beschreibung des Vorhabens
- Angaben zur Lage des Vorhabens (Straße/Hausnummer/Flurstück) einschließlich Lageplan
- vollständige Unterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) - nur bei umfangreichen Veränderungen am Äußeren und/oder im Inneren von Kulturdenkmalen
- Fotoaufnahmen vom derzeitigen Zustand
- bei Bedarf können ergänzende Unterlagen (z.B. ein bauhistorisches oder restauratorisches Gutachten zum Bestand) nachgefordert werden
Alle Unterlagen sind zweifach einzureichen.
Ergänzend zur Thüringer Bauordnung müssen bei geplanten Veränderungen an einem Kulturdenkmal oder dessen Umgebung die Bestimmungen des Gesetzes zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale in Thüringen in der Fassung vom 14.04.2004 mit Änderung vom 23.11.2005 beachtet werden. Veränderungen an oder in der Umgebung eines Kulturdenkmals sind:
- Zerstörung, Beseitigung, Verbringung an einen anderen Ort
- Umgestaltung, Instandsetzung des Äußeren und/oder des Inneren
- Anbringung von Werbe- oder sonstiger zusätzlicher Anlagen
- Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in der Umgebung, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt
- Erdarbeiten in einem archäologischen Relevanzgebiet
Alle genannten Vorhaben bedürfen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Eine Erlaubnis ist auch erforderlich für Vorhaben innerhalb einer denkmalgeschützten baulichen Gesamtanlage wie der Altstadt Erfurt.