Steuervergünstigungen nach Denkmalrecht
Die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen gemäß Paragraph 31 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes nach Maßgabe einschlägiger Steuergesetze setzt eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde voraus, welche nachweist, dass die vorgenommenen Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und in Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde durchgeführt worden sind.
Die Bescheinigung muss vom Eigentümer schriftlich beantragt und bei der Unteren Denkmalschutzbehörde eingereicht werden. Sie ist der zuständigen Finanzbehörde gegenüber Grundlage der Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen.
Das Geltendmachen von steuerlichen Vergünstigungen ist an vorherige Abstimmungen mit dem Thüringischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie gebunden.
- Antragsformular
- Originalrechnungen und Zahlungsbelege gemäß Bescheinigungsrichtlinie