Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht

Information zu der Leistung

Können Personensorgeberechtigte wegen des mit Ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels (z.B. Binnenschiffer, Artisten) die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung. In geeigneten Fällen können die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des notwendigen Unterhaltes sowie die Krankenhilfe übernommen werden, wenn und soweit dies dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern aus ihrem Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 91-93 SGB VIII nicht zuzumuten ist.

Benötigte Unterlagen

Antrag der Personensorgeberechtigten ist erforderlich. Zur Antragstellung ist bei Alleinerziehenden die Negativbescheinigung mitzubringen. ggf. persönliche Dokumente/Unterlagen

Kosten

Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben. Allerdings werden das Kind/der Jugendliche und dessen Eltern in Abhängigkeit ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Kosten der Maßnahme herangezogen.

Zuständige Stelle