Anmeldung: Einzug in eine Wohnung

Information zu der Leistung

  • nach erfolgtem Einzug in die Wohnung durch persönliche Vorsprache innerhalb von zwei Wochen
  • Eine Anmeldung vor dem Einzug ist nicht möglich.
  • Eine Familie (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder) mit denselben, bisherigen und künftigen Wohnungen kann sich von einem Meldepflichtigen vertreten lassen. Keine Familienangehörige sind Freunde, Verlobte oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen.
  • Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt, hat dieser die Meldepflicht wahrzunehmen. Der Betreuerausweis oder der Gerichtsbeschluss ist bei der Meldebehörde vorzulegen.
  • In Ausnahmefällen (z.B. wenn eine persönliche Vorsprache aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist) kann eine Um- bzw. Anmeldung auch unter Vorlage einer Vollmacht oder Vorsorgevollmacht (im Original) erfolgen. Zusätzlich werden die Wohnungsgeberbescheinigung und die Personaldokumente (Personalausweis oder ggf. Reisepass) des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten benötigt.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis und/ oder Reisepass
  • Bei Vertretung durch einen Meldepflichtigen sind die Personalausweise und/oder Reisepässe der übrigen Angehörigen zur Anschriftenänderung mit vorzulegen.
  • Vorlage einer Wohnungsgeberbescheinigung
  • Eine Abmeldebestätigung des bisherigen Wohnortes ist nicht mehr notwendig.
  • ggf. Betreuerausweis, Vollmacht, Vorsorgevollmacht und Dokumente des Bevollmächtigten
  • Wird ein minderjähriger Einwohner (bis Vollendung des 16. Lebensjahres), der bisher mit beiden Elternteilen in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, bedarf es der schriftlichen Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils.
  • Bei Anmeldung einer Wohnung von Personen aus dem Ausland sind alle früheren und aktuellen Personenstandsurkunden vorzulegen.
  • Bei Zuzug von außerhalb Stammbuch bzw. Eheurkunde, sofern verheiratet.

Zuständige Stelle