Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Information zu der Leistung

Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind/ Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn: dieses/dieser darum bittet oder wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes/Jugendlichen dies erfordert.

Benötigte Unterlagen

keine

Kosten

Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben. Allerdings werden das Kind/der Jugendliche und dessen Eltern in Abhängigkeit ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Kosten der Maßnahme herangezogen.

Zuständige Stelle