Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind/ Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn: dieses/dieser darum bittet oder wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes/Jugendlichen dies erfordert.
Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben. Allerdings werden das Kind/der Jugendliche und dessen Eltern in Abhängigkeit ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Kosten der Maßnahme herangezogen.
- Bearbeitung von Entgelten für Kindertagesbetreuung
- Beratungsstelle für Familien mit Kindern
- Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen bei Ausfall eines oder beider Elternteile
- Erziehung in einer Tagesgruppe
- Fach- und Praxisberatung für die Bereiche Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit
- Fachberatung Kinderschutz
- Förderung freier Träger der Jugendhilfe
- Heimerziehung
- Hilfe für junge Volljährige
- Hortbetreuung/Hortgebühren an staatlichen Grund- und Gemeinschaftsschulen
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
- Jugendgerichtshilfe
- Jugendhilfeplanung
- Kinder- und Jugendschutz
- Kindergarten, Kindertagesstätte
- Kinderkrippe
- Kita-Card
- Streetwork (Straßensozialarbeit) und Jugendsozialarbeit
- Tagespflege
- Vollzeitpflege